§ 46 S-JagdG § 46

Jagdgesetz 1993

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2015 bis 31.12.9999

(1) Die Jahresjagdkarte ist von der Jagdbehörde zu entziehen, wenn

a)1.

beim Besitzer ein Verweigerungsgrund gemäß § 44 vorliegt;

b)2.

dem Besitzer eine waffenrechtliche Urkunde gemäß § 25 des Waffengesetzes 1996 entzogen worden ist; oder

c)3.

gegen den Besitzer ein Waffenverbot gemäß § 12 des Waffengesetzes 1996 ausgesprochen worden ist.

(2) Die Behörde (§ 41 Abs 3) hat unverzüglich ein Verfahren zur Entziehung der Jahresjagdkarte wird ungültigeinzuleiten, wenn ihr Tatsachen bekannt werden, die das Vorliegen eines Verweigerungsgrundes gemäß § 44 Abs 1 nahelegen. § 46b Abs 2 gilt sinngemäß.

a)

durch Ablauf des Jahres, für das der Jahresbeitrag an die Salzburger Jägerschaft bezahlt worden ist;

b)

wenn die behördlichen Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind, das Lichtbild fehlt oder den Besitzer nicht mehr einwandfrei erkennen läßt oder Beschädigungen oder Merkmale ihre Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit in Frage stellen.

Jagdkarten, die aus den in lit. b aufgezählten Gründen ungültig geworden sind, sind unverzüglich dem Landesjägermeister vorzulegen, welcher sie deutlich als ungültig zu kennzeichnen hat.

Stand vor dem 28.02.2015

In Kraft vom 01.03.2012 bis 28.02.2015

(1) Die Jahresjagdkarte ist von der Jagdbehörde zu entziehen, wenn

a)1.

beim Besitzer ein Verweigerungsgrund gemäß § 44 vorliegt;

b)2.

dem Besitzer eine waffenrechtliche Urkunde gemäß § 25 des Waffengesetzes 1996 entzogen worden ist; oder

c)3.

gegen den Besitzer ein Waffenverbot gemäß § 12 des Waffengesetzes 1996 ausgesprochen worden ist.

(2) Die Behörde (§ 41 Abs 3) hat unverzüglich ein Verfahren zur Entziehung der Jahresjagdkarte wird ungültigeinzuleiten, wenn ihr Tatsachen bekannt werden, die das Vorliegen eines Verweigerungsgrundes gemäß § 44 Abs 1 nahelegen. § 46b Abs 2 gilt sinngemäß.

a)

durch Ablauf des Jahres, für das der Jahresbeitrag an die Salzburger Jägerschaft bezahlt worden ist;

b)

wenn die behördlichen Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind, das Lichtbild fehlt oder den Besitzer nicht mehr einwandfrei erkennen läßt oder Beschädigungen oder Merkmale ihre Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit in Frage stellen.

Jagdkarten, die aus den in lit. b aufgezählten Gründen ungültig geworden sind, sind unverzüglich dem Landesjägermeister vorzulegen, welcher sie deutlich als ungültig zu kennzeichnen hat.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten