§ 48 S-JagdG

Jagdgesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2002 bis 31.12.9999

Jagdgastkarten

§ 48

(1) Jagdgastkarten können vom Jagdinhaber mit Geltung für seine Jagdgebiete nur an Personen ausgestellt werden, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben, wenn es sich nicht um Lehrlinge eines anerkannten Jagdbetriebes oder Schüler von Försterschulen handelt. Die Zeit der Geltung muß in dem Jagdjahr liegen, das in der Jagdkarte bezeichnet ist, doch darf die Geltungsdauer der Jagdgastkarte den Jahreswechsel überschreiten. Ausgestellte Jagdgastkarten mit zweiwöchiger Geltungsdauer können mit Zustimmung des Jagdinhabers, der diese ausgestellt hat, auch von einem anderen Jagdinhaber, mit dessen Zustimmung auch von einem weiteren usw. für dieselbe Person mit Geltung für ihre Jagdgebiete und innerhalb der restlichen Geltungsdauer verwendet werden. Die Zustimmung zur Weiterverwendung ist auf der Jagdgastkarte vom jeweiligen Aussteller zu vermerken.

(2) Die Landesregierung hat der Salzburger Jägerschaft jährlichdarf Jagdgastkarten in der den Bedarf im Jagdjahr geschätzten Zahl auszufolgen, die sienur an jene Jagdinhaber weitergibtausfolgen, die die Bezahlung des von der Salzburger Jägerschaft festgelegten BeitragesBeitrags für die Teilnahme an der Jagdhaftpflichtversicherung für Besitzer von Jagdgastkarten (§ 123 Abs. 3) nachweisen. Auf diesenDie Ausfolgung kann von der Salzburger Jägerschaft zusätzlich von der Entrichtung eines die Herstellung und Verwaltung der Jagdgastkarten sindabdeckenden Unkostenbeitrags abhängig gemacht werden. Die Jagdgastkarten haben Rubriken für den Namendie Eintragung des Namens des Jagdgastes, dessen ordentlichen Wohnsitzseines Hauptwohnsitzes sowie für die Angabe des KalendertagesKalendertags bzw. der zwei Wochen der Ausübung der Jagd offen zu lassen. Der Jagdinhaber hat diese Angaben bei der Ausstellung der Jagdgastkarte mit unauslöschlichem Schreibmittel einzusetzen. Der Jagdgast hat seine eigenhändige Unterschrift beizusetzen. Nicht vollständig ausgefüllte Jagdgastkarten sind ungültig. Der Jagdinhaber ist verpflichtet, die während des Jagdjahres ausgestellten Jagdgastkarten mit den vorgenannten Angaben anläßlich ihrer Ausstellung unter Verwendung eines von der Landesregierung durch Verordnung festzulegenden Vordruckes fortlaufend zu verzeichnen und bis 31. Jänner des folgenden Jahres der Salzburger Jägerschaft bekanntzugeben. Bis zum 15. Jänner des folgenden Jahres sind die vom Jagdinhaber im bezeichneten Jagdjahr nicht verwendeten Jagdgastkarten zurückzustellenenthalten.

(3) Jagdgastkarten dürfen längstens zwei Wochen vor dem Beginn ihrer Geltung und unter der Voraussetzung, daß kein Verweigerungsgrund gemäß § 44 vorliegt, nur an Personen ausgestellt werden, die eine gültige Jahresjagdkarte eines österreichischen Bundeslandes besitzen. Bei ausländischen Jagdgästen kann der Nachweis der jagdlichen Eignung auch durch Vorlage sonstiger Jagdkarten, Zeugnisse über entsprechende Prüfungen u. dgl. nachgewiesen werden.

(4) Die Salzburger Jägerschaft kann die Ausfolgung von Jagdgastkarten an den Jagdinhaber verweigern oder ausgefolgte Jagdgastkarten einziehen, wenn der Jagdinhaber entgegen den vorstehenden Bestimmungen Jagdgastkarten an Jagdgäste ausgestellt hat.

(5) Der Besitzer einer Jagdgastkarte hat bei Ausübung der Jagd einen Lichtbildausweis mit sich zu führen und auf Verlangen mit der Jagdkarte vorzuweisen.

(6) Die Ausübung der Jagd durch den Jagdgast ist nur in Begleitung des Jagdinhabers oder eines von ihm beauftragten Besitzers einer Jahresjagdkarte zulässig.

Stand vor dem 30.06.2002

In Kraft vom 01.01.1994 bis 30.06.2002

Jagdgastkarten

§ 48

(1) Jagdgastkarten können vom Jagdinhaber mit Geltung für seine Jagdgebiete nur an Personen ausgestellt werden, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben, wenn es sich nicht um Lehrlinge eines anerkannten Jagdbetriebes oder Schüler von Försterschulen handelt. Die Zeit der Geltung muß in dem Jagdjahr liegen, das in der Jagdkarte bezeichnet ist, doch darf die Geltungsdauer der Jagdgastkarte den Jahreswechsel überschreiten. Ausgestellte Jagdgastkarten mit zweiwöchiger Geltungsdauer können mit Zustimmung des Jagdinhabers, der diese ausgestellt hat, auch von einem anderen Jagdinhaber, mit dessen Zustimmung auch von einem weiteren usw. für dieselbe Person mit Geltung für ihre Jagdgebiete und innerhalb der restlichen Geltungsdauer verwendet werden. Die Zustimmung zur Weiterverwendung ist auf der Jagdgastkarte vom jeweiligen Aussteller zu vermerken.

(2) Die Landesregierung hat der Salzburger Jägerschaft jährlichdarf Jagdgastkarten in der den Bedarf im Jagdjahr geschätzten Zahl auszufolgen, die sienur an jene Jagdinhaber weitergibtausfolgen, die die Bezahlung des von der Salzburger Jägerschaft festgelegten BeitragesBeitrags für die Teilnahme an der Jagdhaftpflichtversicherung für Besitzer von Jagdgastkarten (§ 123 Abs. 3) nachweisen. Auf diesenDie Ausfolgung kann von der Salzburger Jägerschaft zusätzlich von der Entrichtung eines die Herstellung und Verwaltung der Jagdgastkarten sindabdeckenden Unkostenbeitrags abhängig gemacht werden. Die Jagdgastkarten haben Rubriken für den Namendie Eintragung des Namens des Jagdgastes, dessen ordentlichen Wohnsitzseines Hauptwohnsitzes sowie für die Angabe des KalendertagesKalendertags bzw. der zwei Wochen der Ausübung der Jagd offen zu lassen. Der Jagdinhaber hat diese Angaben bei der Ausstellung der Jagdgastkarte mit unauslöschlichem Schreibmittel einzusetzen. Der Jagdgast hat seine eigenhändige Unterschrift beizusetzen. Nicht vollständig ausgefüllte Jagdgastkarten sind ungültig. Der Jagdinhaber ist verpflichtet, die während des Jagdjahres ausgestellten Jagdgastkarten mit den vorgenannten Angaben anläßlich ihrer Ausstellung unter Verwendung eines von der Landesregierung durch Verordnung festzulegenden Vordruckes fortlaufend zu verzeichnen und bis 31. Jänner des folgenden Jahres der Salzburger Jägerschaft bekanntzugeben. Bis zum 15. Jänner des folgenden Jahres sind die vom Jagdinhaber im bezeichneten Jagdjahr nicht verwendeten Jagdgastkarten zurückzustellenenthalten.

(3) Jagdgastkarten dürfen längstens zwei Wochen vor dem Beginn ihrer Geltung und unter der Voraussetzung, daß kein Verweigerungsgrund gemäß § 44 vorliegt, nur an Personen ausgestellt werden, die eine gültige Jahresjagdkarte eines österreichischen Bundeslandes besitzen. Bei ausländischen Jagdgästen kann der Nachweis der jagdlichen Eignung auch durch Vorlage sonstiger Jagdkarten, Zeugnisse über entsprechende Prüfungen u. dgl. nachgewiesen werden.

(4) Die Salzburger Jägerschaft kann die Ausfolgung von Jagdgastkarten an den Jagdinhaber verweigern oder ausgefolgte Jagdgastkarten einziehen, wenn der Jagdinhaber entgegen den vorstehenden Bestimmungen Jagdgastkarten an Jagdgäste ausgestellt hat.

(5) Der Besitzer einer Jagdgastkarte hat bei Ausübung der Jagd einen Lichtbildausweis mit sich zu führen und auf Verlangen mit der Jagdkarte vorzuweisen.

(6) Die Ausübung der Jagd durch den Jagdgast ist nur in Begleitung des Jagdinhabers oder eines von ihm beauftragten Besitzers einer Jahresjagdkarte zulässig.

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