§ 55 S-JagdG

Jagdgesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2002 bis 31.12.9999

Verlängerung oder Verkürzung von Schonzeiten

§ 55

(1) Bei Gefährdung der Wildbestände durch Wildverluste, die durch außergewöhnliche Witterungsverhältnisse, Naturkatastrophen, Wildseuchen u. dgl. verursacht worden sind, kann die Landesregierung nach Anhörung der Salzburger Jägerschaft für das ganze Land, für einzelne Verwaltungsbezirke oder Jagdgebiete Schonzeiten für bestimmte Wildarten im notwendigen Ausmaß verlängern und, wenn es zur Erhaltung und Entwicklung der Wildart unbedingt erforderlich ist, die Jagd auf bestimmte Wildarten vollkommen einstellen.

(2) Die Landesregierung kann Maßnahmen nach Abs. 1 für das einzelne Jagdgebiet auch dann verfügen, wenn der Bestand einer Wildart durch übermäßigen Abschuß oder unsachgemäße Jagdausübung bedeutend unter das den Grundsätzen des § 3 entsprechende Mindestmaß absinkt.

(3) Die Landesregierung kann nach Anhörung der Salzburger Jägerschaft und der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg die Schonzeiten bestimmter Wildarten für das ganze Land, für einzelne Verwaltungsbezirke oder Jagdgebiete im notwendigen Ausmaß durch VorverlegungVerlegung der SchußzeitSchusszeit verlängern oder bei jenen Wildarten, die keinem besonderen Schutz gemäß § 103 Abs 1 unterliegen, auch verkürzen, soweit dies aus populationsökologischen Gründen undoder zur Lenkung des Wildes unter Bedachtnahme auf die jeweilige Wildbehandlungszone (§ 58) erforderlich ist. Eine Verkürzung kann für einzelne Jagdgebiete auch verfügt werden, wenn örtliche oder klimatische Verhältnisse es rechtfertigen und die Erhaltung und Entwicklung der Wildart gewährleistet ist. Diese Ausnahmen dürfen, außer zurDie Verlängerung oder Verkürzung von Schonzeiten darf nach dieser Bestimmung grundsätzlich nur für die Dauer von höchstens drei Jahren erfolgen; für die Bekämpfung von Wildseuchen, nur können solche Festlegungen auch für ein Jahr zugestandenlängere Zeiträume getroffen werden.

(4) Die Landesregierung kann in Durchführung internationaler Übereinkommen durch Verordnung Regelungen treffen, die von den vorstehenden Bestimmungen abweichen.

Stand vor dem 30.06.2002

In Kraft vom 01.01.1994 bis 30.06.2002

Verlängerung oder Verkürzung von Schonzeiten

§ 55

(1) Bei Gefährdung der Wildbestände durch Wildverluste, die durch außergewöhnliche Witterungsverhältnisse, Naturkatastrophen, Wildseuchen u. dgl. verursacht worden sind, kann die Landesregierung nach Anhörung der Salzburger Jägerschaft für das ganze Land, für einzelne Verwaltungsbezirke oder Jagdgebiete Schonzeiten für bestimmte Wildarten im notwendigen Ausmaß verlängern und, wenn es zur Erhaltung und Entwicklung der Wildart unbedingt erforderlich ist, die Jagd auf bestimmte Wildarten vollkommen einstellen.

(2) Die Landesregierung kann Maßnahmen nach Abs. 1 für das einzelne Jagdgebiet auch dann verfügen, wenn der Bestand einer Wildart durch übermäßigen Abschuß oder unsachgemäße Jagdausübung bedeutend unter das den Grundsätzen des § 3 entsprechende Mindestmaß absinkt.

(3) Die Landesregierung kann nach Anhörung der Salzburger Jägerschaft und der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg die Schonzeiten bestimmter Wildarten für das ganze Land, für einzelne Verwaltungsbezirke oder Jagdgebiete im notwendigen Ausmaß durch VorverlegungVerlegung der SchußzeitSchusszeit verlängern oder bei jenen Wildarten, die keinem besonderen Schutz gemäß § 103 Abs 1 unterliegen, auch verkürzen, soweit dies aus populationsökologischen Gründen undoder zur Lenkung des Wildes unter Bedachtnahme auf die jeweilige Wildbehandlungszone (§ 58) erforderlich ist. Eine Verkürzung kann für einzelne Jagdgebiete auch verfügt werden, wenn örtliche oder klimatische Verhältnisse es rechtfertigen und die Erhaltung und Entwicklung der Wildart gewährleistet ist. Diese Ausnahmen dürfen, außer zurDie Verlängerung oder Verkürzung von Schonzeiten darf nach dieser Bestimmung grundsätzlich nur für die Dauer von höchstens drei Jahren erfolgen; für die Bekämpfung von Wildseuchen, nur können solche Festlegungen auch für ein Jahr zugestandenlängere Zeiträume getroffen werden.

(4) Die Landesregierung kann in Durchführung internationaler Übereinkommen durch Verordnung Regelungen treffen, die von den vorstehenden Bestimmungen abweichen.

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