§ 73 S-JagdG

Jagdgesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.10.2019 bis 31.12.9999

(1) Wild darf nur vom Jagdinhaber und nur mit Bewilligung der Landesregierung in die freie Wildbahn ausgesetzt werden. Eine Bewilligung ist nicht erforderlich für das Aussetzen von

1.

Stockenten während der Schonzeit spätestens bis acht Wochen vor deren Ende;

2.

Fasane (Abs 2a).

(2) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn durch das Aussetzen die Grundsätze des § 3 nicht beeinträchtigt werden. Vor Erteilung der Bewilligung ist die Salzburger Jägerschaft zu hören.

(2a) Das Aussetzen von Fasanen ist der Behörde spätestens acht Wochen vor dem geplanten Zeitpunkt des Aussetzen schriftlich anzuzeigen. Die Behörde hat das Aussetzen zu untersagen, wenn es den Grundsätzen des § 3 widerspricht. Fasane dürfen im Jahr des Aussetzens in dem betreffenden Jagdgebiet nur bejagt werden, wenn das Aussetzen vor dem 1. April erfolgt ist.

(3) Werden Wildtiere ohne Bewilligung gemäß Abs. 1 oder Tiere aus Wildtierzuchtgattern, welche nicht als Wild im Sinne des § 4 gelten, ohne Bewilligung gemäß Abs 4 oder sonstige, dem Wild gefährliche Tiere ausgesetzt, kann die Jagdbehörde den Fang oder AbschußAbschuss verfügen.

(4) Tiere aus Wildtierzuchtgattern, welche nicht als Wild im Sinne des § 4 gelten, dürfen weder in Wildgehege noch in die freie Wildbahn ausgesetzt werden. Ausgenommen davon sind bewilligte Aussetzungen zum Bestandeswiederaufbau nach Tierseuchen oder zur Blutauffrischung.

Stand vor dem 15.10.2019

In Kraft vom 01.03.2015 bis 15.10.2019

(1) Wild darf nur vom Jagdinhaber und nur mit Bewilligung der Landesregierung in die freie Wildbahn ausgesetzt werden. Eine Bewilligung ist nicht erforderlich für das Aussetzen von

1.

Stockenten während der Schonzeit spätestens bis acht Wochen vor deren Ende;

2.

Fasane (Abs 2a).

(2) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn durch das Aussetzen die Grundsätze des § 3 nicht beeinträchtigt werden. Vor Erteilung der Bewilligung ist die Salzburger Jägerschaft zu hören.

(2a) Das Aussetzen von Fasanen ist der Behörde spätestens acht Wochen vor dem geplanten Zeitpunkt des Aussetzen schriftlich anzuzeigen. Die Behörde hat das Aussetzen zu untersagen, wenn es den Grundsätzen des § 3 widerspricht. Fasane dürfen im Jahr des Aussetzens in dem betreffenden Jagdgebiet nur bejagt werden, wenn das Aussetzen vor dem 1. April erfolgt ist.

(3) Werden Wildtiere ohne Bewilligung gemäß Abs. 1 oder Tiere aus Wildtierzuchtgattern, welche nicht als Wild im Sinne des § 4 gelten, ohne Bewilligung gemäß Abs 4 oder sonstige, dem Wild gefährliche Tiere ausgesetzt, kann die Jagdbehörde den Fang oder AbschußAbschuss verfügen.

(4) Tiere aus Wildtierzuchtgattern, welche nicht als Wild im Sinne des § 4 gelten, dürfen weder in Wildgehege noch in die freie Wildbahn ausgesetzt werden. Ausgenommen davon sind bewilligte Aussetzungen zum Bestandeswiederaufbau nach Tierseuchen oder zur Blutauffrischung.

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