§ 152 S-JagdG

Jagdgesetz 1993

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999
Überwachung, Zwangsmittel

§ 152

(1) Sämtliche Jagdgebiete unterliegen samt allen Jagdanlagen der behördlichen Überwachung. Zu diesem Zweck sind die Organe der Jagdbehörden befugt, jedes Jagdgebiet zu betreten, vom Jagdinhaber und vom Jagdgebietsinhaber sowie von der Hegegemeinschaft Auskünfte und Nachweise zu verlangen und alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse der Ausübung des Jagdrechts, die für die Jagdaufsicht von Bedeutung sind, festzustellen. Bei diesen Erhebungen kann die Jagdbehörde im Jagdgebiet die erforderlichen Arbeiten durchführen, Wildzählungen vornehmen und Untersuchungsmaterial entschädigungslos entnehmen. Die örtlichen Erhebungen sind tunlichst nach vorheriger und zeitgerechter Rücksprache mit dem jeweiligen Jagdinhaber durchzuführen.

(2) Soweit Abschüsse gemäß denn §§ 58 Abs. 2 und 3, 61 Abs. 1 und 2 und 90 Abs. 1, 2 und 4 nicht zeitgerecht vorgenommen werden, sind sie von der Jagdbehörde ohne weiteres Verfahren zwangsweise durchzuführen. Zur Durchführung von Zwangsabschüssen hat die Jagdbehörde Personen heranzuziehen, die im Land Salzburg zu Jagdschutzorganen bestellt sind.

  1. (1)Absatz einsSämtliche Jagdgebiete unterliegen samt allen Jagdanlagen der behördlichen Überwachung. Zu diesem Zweck sind die Organe der Jagdbehörden befugt, jedes Jagdgebiet zu betreten, vom Jagdinhaber und vom Jagdgebietsinhaber sowie von der Hegegemeinschaft Auskünfte und Nachweise sowie die Duldung der Maßnahmen zu verlangen und alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse der Ausübung des Jagdrechts, die für die Jagdaufsicht von Bedeutung sind, festzustellen. Bei diesen Erhebungen kann die Jagdbehörde im Jagdgebiet die erforderlichen Arbeiten durchführen, Maßnahmen des amtlichen Monitorings gemäß § 152a und damit in Zusammenhang stehende Wildzählungen vornehmen sowie Untersuchungsmaterial entschädigungslos entnehmen. Die örtlichen Erhebungen sind tunlichst nach vorheriger und zeitgerechter Ankündigung beim Jagdinhaber und unter Schonung des Grundeigentums und des Jagdrechts durchzuführen. Soweit im Zuge der örtlichen Erhebungen neben der Überwachung auch Monitoringmaßnahmen gesetzt werden sollen, ist die Ankündigungspflicht des § 152a Abs 3 zu beachten.Sämtliche Jagdgebiete unterliegen samt allen Jagdanlagen der behördlichen Überwachung. Zu diesem Zweck sind die Organe der Jagdbehörden befugt, jedes Jagdgebiet zu betreten, vom Jagdinhaber und vom Jagdgebietsinhaber sowie von der Hegegemeinschaft Auskünfte und Nachweise sowie die Duldung der Maßnahmen zu verlangen und alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse der Ausübung des Jagdrechts, die für die Jagdaufsicht von Bedeutung sind, festzustellen. Bei diesen Erhebungen kann die Jagdbehörde im Jagdgebiet die erforderlichen Arbeiten durchführen, Maßnahmen des amtlichen Monitorings gemäß Paragraph 152 a und damit in Zusammenhang stehende Wildzählungen vornehmen sowie Untersuchungsmaterial entschädigungslos entnehmen. Die örtlichen Erhebungen sind tunlichst nach vorheriger und zeitgerechter Ankündigung beim Jagdinhaber und unter Schonung des Grundeigentums und des Jagdrechts durchzuführen. Soweit im Zuge der örtlichen Erhebungen neben der Überwachung auch Monitoringmaßnahmen gesetzt werden sollen, ist die Ankündigungspflicht des Paragraph 152 a, Absatz 3, zu beachten.
  2. (2)Absatz 2Soweit Abschüsse gemäß den §§ 58 Abs. 2 und 3, 61 Abs. 1 und 2 und 90 Abs. 1, 2 und 4 nicht zeitgerecht vorgenommen werden, sind sie von der Jagdbehörde ohne weiteres Verfahren zwangsweise durchzuführen. Zur Durchführung von Zwangsabschüssen hat die Jagdbehörde Personen heranzuziehen, die im Land Salzburg zu Jagdschutzorganen bestellt sind.Soweit Abschüsse gemäß den Paragraphen 58, Absatz 2 und 3, 61 Absatz eins und 2 und 90 Absatz eins,, 2 und 4 nicht zeitgerecht vorgenommen werden, sind sie von der Jagdbehörde ohne weiteres Verfahren zwangsweise durchzuführen. Zur Durchführung von Zwangsabschüssen hat die Jagdbehörde Personen heranzuziehen, die im Land Salzburg zu Jagdschutzorganen bestellt sind.

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.2025
Überwachung, Zwangsmittel

§ 152

(1) Sämtliche Jagdgebiete unterliegen samt allen Jagdanlagen der behördlichen Überwachung. Zu diesem Zweck sind die Organe der Jagdbehörden befugt, jedes Jagdgebiet zu betreten, vom Jagdinhaber und vom Jagdgebietsinhaber sowie von der Hegegemeinschaft Auskünfte und Nachweise zu verlangen und alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse der Ausübung des Jagdrechts, die für die Jagdaufsicht von Bedeutung sind, festzustellen. Bei diesen Erhebungen kann die Jagdbehörde im Jagdgebiet die erforderlichen Arbeiten durchführen, Wildzählungen vornehmen und Untersuchungsmaterial entschädigungslos entnehmen. Die örtlichen Erhebungen sind tunlichst nach vorheriger und zeitgerechter Rücksprache mit dem jeweiligen Jagdinhaber durchzuführen.

(2) Soweit Abschüsse gemäß denn §§ 58 Abs. 2 und 3, 61 Abs. 1 und 2 und 90 Abs. 1, 2 und 4 nicht zeitgerecht vorgenommen werden, sind sie von der Jagdbehörde ohne weiteres Verfahren zwangsweise durchzuführen. Zur Durchführung von Zwangsabschüssen hat die Jagdbehörde Personen heranzuziehen, die im Land Salzburg zu Jagdschutzorganen bestellt sind.

  1. (1)Absatz einsSämtliche Jagdgebiete unterliegen samt allen Jagdanlagen der behördlichen Überwachung. Zu diesem Zweck sind die Organe der Jagdbehörden befugt, jedes Jagdgebiet zu betreten, vom Jagdinhaber und vom Jagdgebietsinhaber sowie von der Hegegemeinschaft Auskünfte und Nachweise sowie die Duldung der Maßnahmen zu verlangen und alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse der Ausübung des Jagdrechts, die für die Jagdaufsicht von Bedeutung sind, festzustellen. Bei diesen Erhebungen kann die Jagdbehörde im Jagdgebiet die erforderlichen Arbeiten durchführen, Maßnahmen des amtlichen Monitorings gemäß § 152a und damit in Zusammenhang stehende Wildzählungen vornehmen sowie Untersuchungsmaterial entschädigungslos entnehmen. Die örtlichen Erhebungen sind tunlichst nach vorheriger und zeitgerechter Ankündigung beim Jagdinhaber und unter Schonung des Grundeigentums und des Jagdrechts durchzuführen. Soweit im Zuge der örtlichen Erhebungen neben der Überwachung auch Monitoringmaßnahmen gesetzt werden sollen, ist die Ankündigungspflicht des § 152a Abs 3 zu beachten.Sämtliche Jagdgebiete unterliegen samt allen Jagdanlagen der behördlichen Überwachung. Zu diesem Zweck sind die Organe der Jagdbehörden befugt, jedes Jagdgebiet zu betreten, vom Jagdinhaber und vom Jagdgebietsinhaber sowie von der Hegegemeinschaft Auskünfte und Nachweise sowie die Duldung der Maßnahmen zu verlangen und alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse der Ausübung des Jagdrechts, die für die Jagdaufsicht von Bedeutung sind, festzustellen. Bei diesen Erhebungen kann die Jagdbehörde im Jagdgebiet die erforderlichen Arbeiten durchführen, Maßnahmen des amtlichen Monitorings gemäß Paragraph 152 a und damit in Zusammenhang stehende Wildzählungen vornehmen sowie Untersuchungsmaterial entschädigungslos entnehmen. Die örtlichen Erhebungen sind tunlichst nach vorheriger und zeitgerechter Ankündigung beim Jagdinhaber und unter Schonung des Grundeigentums und des Jagdrechts durchzuführen. Soweit im Zuge der örtlichen Erhebungen neben der Überwachung auch Monitoringmaßnahmen gesetzt werden sollen, ist die Ankündigungspflicht des Paragraph 152 a, Absatz 3, zu beachten.
  2. (2)Absatz 2Soweit Abschüsse gemäß den §§ 58 Abs. 2 und 3, 61 Abs. 1 und 2 und 90 Abs. 1, 2 und 4 nicht zeitgerecht vorgenommen werden, sind sie von der Jagdbehörde ohne weiteres Verfahren zwangsweise durchzuführen. Zur Durchführung von Zwangsabschüssen hat die Jagdbehörde Personen heranzuziehen, die im Land Salzburg zu Jagdschutzorganen bestellt sind.Soweit Abschüsse gemäß den Paragraphen 58, Absatz 2 und 3, 61 Absatz eins und 2 und 90 Absatz eins,, 2 und 4 nicht zeitgerecht vorgenommen werden, sind sie von der Jagdbehörde ohne weiteres Verfahren zwangsweise durchzuführen. Zur Durchführung von Zwangsabschüssen hat die Jagdbehörde Personen heranzuziehen, die im Land Salzburg zu Jagdschutzorganen bestellt sind.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten