§ 152 S-JagdG

Jagdgesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.2025

Überwachung, Zwangsmittel

 

§ 152

 

(1) Sämtliche Jagdgebiete unterliegen samt allen Jagdanlagen der behördlichen Überwachung. Zu diesem Zweck sind die Organe der Jagdbehörden befugt, jedes Jagdgebiet zu betreten, vom Jagdinhaber und vom Jagdgebietsinhaber sowie von der Hegegemeinschaft Auskünfte und Nachweise zu verlangen und alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse der Ausübung des Jagdrechts, die für die Jagdaufsicht von Bedeutung sind, festzustellen. Bei diesen Erhebungen kann die Jagdbehörde im Jagdgebiet die erforderlichen Arbeiten durchführen, Wildzählungen vornehmen und Untersuchungsmaterial entschädigungslos entnehmen. Die örtlichen Erhebungen sind tunlichst nach vorheriger und zeitgerechter Rücksprache mit dem jeweiligen Jagdinhaber durchzuführen.

(2) Soweit Abschüsse gemäß denn §§ 58 Abs. 2 und 3, 61 Abs. 1 und 2 und 90 Abs. 1, 2 und 4 nicht zeitgerecht vorgenommen werden, sind sie von der Jagdbehörde ohne weiteres Verfahren zwangsweise durchzuführen. Zur Durchführung von Zwangsabschüssen hat die Jagdbehörde Personen heranzuziehen, die im Land Salzburg zu Jagdschutzorganen bestellt sind.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.2025

Überwachung, Zwangsmittel

 

§ 152

 

(1) Sämtliche Jagdgebiete unterliegen samt allen Jagdanlagen der behördlichen Überwachung. Zu diesem Zweck sind die Organe der Jagdbehörden befugt, jedes Jagdgebiet zu betreten, vom Jagdinhaber und vom Jagdgebietsinhaber sowie von der Hegegemeinschaft Auskünfte und Nachweise zu verlangen und alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse der Ausübung des Jagdrechts, die für die Jagdaufsicht von Bedeutung sind, festzustellen. Bei diesen Erhebungen kann die Jagdbehörde im Jagdgebiet die erforderlichen Arbeiten durchführen, Wildzählungen vornehmen und Untersuchungsmaterial entschädigungslos entnehmen. Die örtlichen Erhebungen sind tunlichst nach vorheriger und zeitgerechter Rücksprache mit dem jeweiligen Jagdinhaber durchzuführen.

(2) Soweit Abschüsse gemäß denn §§ 58 Abs. 2 und 3, 61 Abs. 1 und 2 und 90 Abs. 1, 2 und 4 nicht zeitgerecht vorgenommen werden, sind sie von der Jagdbehörde ohne weiteres Verfahren zwangsweise durchzuführen. Zur Durchführung von Zwangsabschüssen hat die Jagdbehörde Personen heranzuziehen, die im Land Salzburg zu Jagdschutzorganen bestellt sind.

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