§ 159 S-JagdG § 159

Jagdgesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2015 bis 31.12.9999

(1) Bei Übertretungen der §§ 70 Abs. 3 lit a . a und b, 72, 72a und 101 Abs. 1 oder der auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen oder Bescheide kann die Jagdbehörde auf den Verfall der verbotenen oder widerrechtlich mitgeführten oder gebrauchten Waffen und Geräte samt Zubehör erkennen. Bei Übertretungen des § 54 ist der Verfall der durch die strafbare Handlung erbeuteten Trophäe auszusprechen; bei Übertretung der §§ 61 bis 64 kann diese Strafe verhängt werden. Bei Übertretungen des § 103 ist der Verfall der widerrechtlich gehaltenen Greifvögel oder Eulen auszusprechen.

(2) Gegenstände, die nach ihrer Beschaffenheit nur zur Begehung nach diesem Gesetz oder in seiner Durchführung erlassener Verordnungen strafbarer Handlungen bestimmt sind, insbesondere verbotene Fanggeräte, sind von der Jagdbehörde einzuziehen, wenn deren Inhaber keine Gewähr dafür bietet, daß die Gegenstände nicht zur Begehung solcher strafbarer Handlungen verwendet werden.

(3) Durch die Vorschrift des Abs. 1 werden waffenpolizeiliche Bestimmungen des Bundes nicht berührt.

Stand vor dem 28.02.2015

In Kraft vom 01.01.1994 bis 28.02.2015

(1) Bei Übertretungen der §§ 70 Abs. 3 lit a . a und b, 72, 72a und 101 Abs. 1 oder der auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen oder Bescheide kann die Jagdbehörde auf den Verfall der verbotenen oder widerrechtlich mitgeführten oder gebrauchten Waffen und Geräte samt Zubehör erkennen. Bei Übertretungen des § 54 ist der Verfall der durch die strafbare Handlung erbeuteten Trophäe auszusprechen; bei Übertretung der §§ 61 bis 64 kann diese Strafe verhängt werden. Bei Übertretungen des § 103 ist der Verfall der widerrechtlich gehaltenen Greifvögel oder Eulen auszusprechen.

(2) Gegenstände, die nach ihrer Beschaffenheit nur zur Begehung nach diesem Gesetz oder in seiner Durchführung erlassener Verordnungen strafbarer Handlungen bestimmt sind, insbesondere verbotene Fanggeräte, sind von der Jagdbehörde einzuziehen, wenn deren Inhaber keine Gewähr dafür bietet, daß die Gegenstände nicht zur Begehung solcher strafbarer Handlungen verwendet werden.

(3) Durch die Vorschrift des Abs. 1 werden waffenpolizeiliche Bestimmungen des Bundes nicht berührt.

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