§ 1 ADDSG-Gesetz

Gesetz über Auskunftspflicht, Dokumentenweiterverwendung, Datenschutz, Landesstatistik und Geodateninfrastruktur

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999

Die Bestimmungen dieses Abschnittes finden allgemein Anwendung, soweit es sich beim Gegenstand der Information nicht um Umweltinformationen im Sinn des § 25 des Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetzes handelt.Die Bestimmungen dieses Abschnittes finden allgemein Anwendung, soweit es sich beim Gegenstand der Information nicht um Umweltinformationen im Sinn des Paragraph 25, des Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetzes handelt.

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 01.10.2007 bis 31.08.2025

Die Bestimmungen dieses Abschnittes finden allgemein Anwendung, soweit es sich beim Gegenstand der Information nicht um Umweltinformationen im Sinn des § 25 des Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetzes handelt.Die Bestimmungen dieses Abschnittes finden allgemein Anwendung, soweit es sich beim Gegenstand der Information nicht um Umweltinformationen im Sinn des Paragraph 25, des Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetzes handelt.

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