§ 1 ADDSG-Gesetz § 1

Gesetz über Auskunftspflicht, Dokumentenweiterverwendung, Datenschutz, Landesstatistik und Geodateninfrastruktur

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2007 bis 31.12.9999

Die Bestimmungen dieses Abschnittes finden allgemein Anwendung, soweit es sich beim Gegenstand der Information nicht um UmweltdatenUmweltinformationen im Sinn des § 9 § 25 des Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetzes handelt.

Stand vor dem 30.09.2007

In Kraft vom 01.07.2001 bis 30.09.2007

Die Bestimmungen dieses Abschnittes finden allgemein Anwendung, soweit es sich beim Gegenstand der Information nicht um UmweltdatenUmweltinformationen im Sinn des § 9 § 25 des Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetzes handelt.

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