§ 11 ADDSG-Gesetz

Gesetz über Auskunftspflicht, Dokumentenweiterverwendung, Datenschutz, Landesstatistik und Geodateninfrastruktur

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.11.2021 bis 31.12.9999

(1) Die öffentlichen Stellen haben Begehren auf Bereitstellung von Dokumenten zur Weiterverwendung unverzüglichDokumente, längstens aber innerhalb von vier Wochen schriftlichdie dem Geltungsbereich dieses Abschnittes unterliegen, können – unbeschadet Abs 2 und soweit möglich in elektronischer Form wie folgt zu erledigen:3 – gemäß den §§ 14 bis 17a für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke weiterverwendet werden.

1.

die gewünschten Dokumente zur Gänze bereitzustellen;

2.

die gewünschten Dokumente teilweise bereitzustellen und die Gründe dafür, dass dem Begehren nicht zur Gänze entsprochen wird, mitzuteilen;

3.

ein schriftliches Vertragsangebot vorzulegen, wenn für die Weiterverwendung der gewünschten Dokumente Bedingungen festgelegt oder Entgelte eingehoben werden;

4.

unter Angabe der dafür maßgeblichen Gründe mitzuteilen, dass dem Begehren nicht entsprochen wird.

In der Mitteilung der Gründe dafür, dass dem Begehren nicht (zur Gänze) entsprochen wird, ist auf die Rechtsschutzmöglichkeiten gemäß § 17 Abs 1 hinzuweisen.

(2) Die im Abs 2 bestimmte Frist gilt nurDokumente, wenn in geltenden Zugangsregelungen keine Erledigungsfrist festgelegt ist. Sie beginnt mit dem Einlangen des Begehrens und bei Präzisierungsersuchen gemäß § 10 Abs 2 mit dem Einlangen der Präzisierung. Bei umfangreichen oder komplexen Begehren kann die Frist um weitere vier Wochen verlängert werden. Dies ist der einschreitenden Person schriftlich binnen drei Wochen nach dem Einlangen des Begehrens bzw der Präzisierung mitzuteilen.

(3) Stützt sich die ablehnende Mitteilung (Abs 1 letzter Satz) darauf, dass das gewünschte Dokument geistiges Eigentum Dritter oder von gewerblichen Schutzrechten erfasst ist, hat die öffentliche Stelle auf den ihr bekannten Inhaber der Rechte oder ersatzweise auf denjenigen zu verweisen, von dem sie das betreffende Material erhalten hat.an denen Bibliotheken, einschließlich HochschulenHochschulbibliotheken, Museen und Archive sindRechte des geistigen Eigentums innehaben, können gemäß den §§ 14 bis 17a für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke weiterverwendet werden, sofern sie zur Verweisung verpflichtetWeiterverwendung bereitgestellt werden.

(3) Dokumente von Forschungseinrichtungen oder Forschungsförderungseinrichtungen öffentlicher Stellen, die öffentlich finanzierte Forschungsdaten enthalten, sind nach den §§ 15 und 16 für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke zur Weiterverwendung bereitzustellen, wenn sie bereits über ein institutionelles oder thematisches Archiv öffentlich zugänglich gemacht wurden. In diesem Zusammenhang sind berechtigte Geschäftsinteressen, Wissenstransfertätigkeiten und bestehende Rechte Dritter an geistigem Eigentum zu berücksichtigen.

(4) Öffentliche Stellen dürfen das Recht von Herstellern von Datenbanken nach § 76d Urheberrechtsgesetz nicht in Anspruch nehmen, um dadurch die Weiterverwendung von Dokumenten zu verhindern oder die Weiterverwendung über die in diesem Gesetz festgelegten Bedingungen hinaus einzuschränken.

Stand vor dem 18.11.2021

In Kraft vom 18.07.2015 bis 18.11.2021

(1) Die öffentlichen Stellen haben Begehren auf Bereitstellung von Dokumenten zur Weiterverwendung unverzüglichDokumente, längstens aber innerhalb von vier Wochen schriftlichdie dem Geltungsbereich dieses Abschnittes unterliegen, können – unbeschadet Abs 2 und soweit möglich in elektronischer Form wie folgt zu erledigen:3 – gemäß den §§ 14 bis 17a für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke weiterverwendet werden.

1.

die gewünschten Dokumente zur Gänze bereitzustellen;

2.

die gewünschten Dokumente teilweise bereitzustellen und die Gründe dafür, dass dem Begehren nicht zur Gänze entsprochen wird, mitzuteilen;

3.

ein schriftliches Vertragsangebot vorzulegen, wenn für die Weiterverwendung der gewünschten Dokumente Bedingungen festgelegt oder Entgelte eingehoben werden;

4.

unter Angabe der dafür maßgeblichen Gründe mitzuteilen, dass dem Begehren nicht entsprochen wird.

In der Mitteilung der Gründe dafür, dass dem Begehren nicht (zur Gänze) entsprochen wird, ist auf die Rechtsschutzmöglichkeiten gemäß § 17 Abs 1 hinzuweisen.

(2) Die im Abs 2 bestimmte Frist gilt nurDokumente, wenn in geltenden Zugangsregelungen keine Erledigungsfrist festgelegt ist. Sie beginnt mit dem Einlangen des Begehrens und bei Präzisierungsersuchen gemäß § 10 Abs 2 mit dem Einlangen der Präzisierung. Bei umfangreichen oder komplexen Begehren kann die Frist um weitere vier Wochen verlängert werden. Dies ist der einschreitenden Person schriftlich binnen drei Wochen nach dem Einlangen des Begehrens bzw der Präzisierung mitzuteilen.

(3) Stützt sich die ablehnende Mitteilung (Abs 1 letzter Satz) darauf, dass das gewünschte Dokument geistiges Eigentum Dritter oder von gewerblichen Schutzrechten erfasst ist, hat die öffentliche Stelle auf den ihr bekannten Inhaber der Rechte oder ersatzweise auf denjenigen zu verweisen, von dem sie das betreffende Material erhalten hat.an denen Bibliotheken, einschließlich HochschulenHochschulbibliotheken, Museen und Archive sindRechte des geistigen Eigentums innehaben, können gemäß den §§ 14 bis 17a für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke weiterverwendet werden, sofern sie zur Verweisung verpflichtetWeiterverwendung bereitgestellt werden.

(3) Dokumente von Forschungseinrichtungen oder Forschungsförderungseinrichtungen öffentlicher Stellen, die öffentlich finanzierte Forschungsdaten enthalten, sind nach den §§ 15 und 16 für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke zur Weiterverwendung bereitzustellen, wenn sie bereits über ein institutionelles oder thematisches Archiv öffentlich zugänglich gemacht wurden. In diesem Zusammenhang sind berechtigte Geschäftsinteressen, Wissenstransfertätigkeiten und bestehende Rechte Dritter an geistigem Eigentum zu berücksichtigen.

(4) Öffentliche Stellen dürfen das Recht von Herstellern von Datenbanken nach § 76d Urheberrechtsgesetz nicht in Anspruch nehmen, um dadurch die Weiterverwendung von Dokumenten zu verhindern oder die Weiterverwendung über die in diesem Gesetz festgelegten Bedingungen hinaus einzuschränken.

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