§ 26 ADDSG-Gesetz § 26

Gesetz über Auskunftspflicht, Dokumentenweiterverwendung, Datenschutz, Landesstatistik und Geodateninfrastruktur

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2011 bis 31.12.9999

(1) Die §§ 1 bis 7 inÖffentliche Geodatenstellen können sich zur Erfüllung der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 73/1988 treten mit 1ihnen nach diesem Abschnitt zukommenden Aufgaben anderer öffentlicher Geodatenstellen oder Dritter bedienen. Oktober 1988 in Kraft.

(2) Die §§ 1 bis 22 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 65/2001 treten mit 1. Juli 2001 in Kraft.

(3) Die §§ 22 bis 26 Abs. 1Sie bleiben jedoch für die Erfüllung dieser Aufgaben zuständig und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 98/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraftverantwortlich.

(4) Die §§ 1, 8 bis 17, 25, 25a und 27 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 69/2007 treten gleichzeitig mit dem Gesetz, mit dem die Mitteilung von Umweltinformationen im bisherigen IPPC-Anlagengesetz geregelt wird, in Kraft; gleichzeitig treten die §§ 6, 7, 18 und 19 außer Kraft. In diesem Zeitpunkt bestehende Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die nicht unter die Ausnahme des § 16 Abs. 2 fallen, enden mit Vertragsablauf, spätestens jedoch am 31. Dezember 2008.

Stand vor dem 31.07.2011

In Kraft vom 01.10.2007 bis 31.07.2011

(1) Die §§ 1 bis 7 inÖffentliche Geodatenstellen können sich zur Erfüllung der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 73/1988 treten mit 1ihnen nach diesem Abschnitt zukommenden Aufgaben anderer öffentlicher Geodatenstellen oder Dritter bedienen. Oktober 1988 in Kraft.

(2) Die §§ 1 bis 22 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 65/2001 treten mit 1. Juli 2001 in Kraft.

(3) Die §§ 22 bis 26 Abs. 1Sie bleiben jedoch für die Erfüllung dieser Aufgaben zuständig und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 98/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraftverantwortlich.

(4) Die §§ 1, 8 bis 17, 25, 25a und 27 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 69/2007 treten gleichzeitig mit dem Gesetz, mit dem die Mitteilung von Umweltinformationen im bisherigen IPPC-Anlagengesetz geregelt wird, in Kraft; gleichzeitig treten die §§ 6, 7, 18 und 19 außer Kraft. In diesem Zeitpunkt bestehende Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die nicht unter die Ausnahme des § 16 Abs. 2 fallen, enden mit Vertragsablauf, spätestens jedoch am 31. Dezember 2008.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten