§ 39 Gem-VBG

Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.07.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Vertragsbedienstete haben Anspruch auf Erhöhung des ihnen gemäß § 38 gebührenden Urlaubsausmaßes um zwei Werktage bzw 16 Stunden (§ 41), wenn am 1. Juli des jeweiligen Kalenderjahres eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:Vertragsbedienstete haben Anspruch auf Erhöhung des ihnen gemäß Paragraph 38, gebührenden Urlaubsausmaßes um zwei Werktage bzw 16 Stunden (Paragraph 41,), wenn am 1. Juli des jeweiligen Kalenderjahres eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
    1. 1.Ziffer einsBezug einer Rente auf Grund des Heeresentschädigungsgesetzes wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit;
    2. 2.Ziffer 2Bezug einer Rente als Folge eines Dienstunfalls oder einer Berufskrankheit im Dienst einer Gebietskörperschaft;
    3. 3.Ziffer 3Besitz eines Bescheides gemäß § 14 Abs 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes;Besitz eines Bescheides gemäß Paragraph 14, Absatz eins, oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes;
    4. 4.Ziffer 4Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung gemäß § 13 Abs 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1953, BGBl Nr 21, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl Nr 55/1958 oder gemäß § 13 Abs 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969, BGBl Nr 22/1970, in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl Nr 329/1973.Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, des Invalideneinstellungsgesetzes 1953, BGBl Nr 21, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr 55 aus 1958, oder gemäß Paragraph 13, Absatz 2, des Invalideneinstellungsgesetzes 1969, Bundesgesetzblatt Nr 22 aus 1970,, in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr 329 aus 1973,.
    Für die Beurteilung des Datums, ab wann der Besitz gemäß Z 3 und 4 gegeben ist, ist auf das Datum der Zuerkennung abzustellen.Für die Beurteilung des Datums, ab wann der Besitz gemäß Ziffer 3 und 4 gegeben ist, ist auf das Datum der Zuerkennung abzustellen.
  2. (2)Absatz 2,Das im Abs 1 genannte Ausmaß von zwei Werktagen erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 40 % auf 4 Werktage bzw 32 Stunden und von mindestens 50 % auf 5 Werktage bzw 40 Stunden.Das im Absatz eins, genannte Ausmaß von zwei Werktagen erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 40 % auf 4 Werktage bzw 32 Stunden und von mindestens 50 % auf 5 Werktage bzw 40 Stunden.
  3. (3)Absatz 3,Blinde Vertragsbedienstete haben jedenfalls Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes um fünf Werktage bzw 40 Stunden.

Stand vor dem 15.07.2026

In Kraft vom 01.01.2023 bis 15.07.2026
  1. (1)Absatz eins,Vertragsbedienstete haben Anspruch auf Erhöhung des ihnen gemäß § 38 gebührenden Urlaubsausmaßes um zwei Werktage bzw 16 Stunden (§ 41), wenn am 1. Juli des jeweiligen Kalenderjahres eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:Vertragsbedienstete haben Anspruch auf Erhöhung des ihnen gemäß Paragraph 38, gebührenden Urlaubsausmaßes um zwei Werktage bzw 16 Stunden (Paragraph 41,), wenn am 1. Juli des jeweiligen Kalenderjahres eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
    1. 1.Ziffer einsBezug einer Rente auf Grund des Heeresentschädigungsgesetzes wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit;
    2. 2.Ziffer 2Bezug einer Rente als Folge eines Dienstunfalls oder einer Berufskrankheit im Dienst einer Gebietskörperschaft;
    3. 3.Ziffer 3Besitz eines Bescheides gemäß § 14 Abs 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes;Besitz eines Bescheides gemäß Paragraph 14, Absatz eins, oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes;
    4. 4.Ziffer 4Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung gemäß § 13 Abs 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1953, BGBl Nr 21, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl Nr 55/1958 oder gemäß § 13 Abs 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969, BGBl Nr 22/1970, in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl Nr 329/1973.Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, des Invalideneinstellungsgesetzes 1953, BGBl Nr 21, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr 55 aus 1958, oder gemäß Paragraph 13, Absatz 2, des Invalideneinstellungsgesetzes 1969, Bundesgesetzblatt Nr 22 aus 1970,, in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr 329 aus 1973,.
    Für die Beurteilung des Datums, ab wann der Besitz gemäß Z 3 und 4 gegeben ist, ist auf das Datum der Zuerkennung abzustellen.Für die Beurteilung des Datums, ab wann der Besitz gemäß Ziffer 3 und 4 gegeben ist, ist auf das Datum der Zuerkennung abzustellen.
  2. (2)Absatz 2,Das im Abs 1 genannte Ausmaß von zwei Werktagen erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 40 % auf 4 Werktage bzw 32 Stunden und von mindestens 50 % auf 5 Werktage bzw 40 Stunden.Das im Absatz eins, genannte Ausmaß von zwei Werktagen erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 40 % auf 4 Werktage bzw 32 Stunden und von mindestens 50 % auf 5 Werktage bzw 40 Stunden.
  3. (3)Absatz 3,Blinde Vertragsbedienstete haben jedenfalls Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes um fünf Werktage bzw 40 Stunden.

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