§ 54 Gem-VBG § 54

Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.12.2018 bis 31.12.9999
Bildungskarenz

§ 54

(1) Mit Vertragsbediensteten, deren Dienstverhältnis bereits ununterbrochen drei Jahre gedauert hat, kann einVertragsbedienstete können einen Karenzurlaub zu Bildungszwecken (Bildungskarenz) vereinbart werdenvereinbaren, wenn keine zwingenden Gründe entgegenstehen. Die Dauer der Bildungskarenz muss mindestens drei Monate und darf höchstens ein Jahr betragen. Voraussetzung für eine solche Vereinbarung ist

1.

eine Dauer des Dienstverhältnisses von mindestens sechs Monaten, wenn die angestrebte Ausbildung einen höheren Arbeitserfolg der oder des Vertragsbediensteten erwarten lässt,

2.

in sonstigen Fällen eine Dauer des Dienstverhältnisses von mindestens drei Jahren.

Eine neuerliche Bildungskarenz kann erst drei Jahre nach der Rückkehr aus einer Bildungskarenz vereinbart werden.

(2) Für die Dauer eines in eine Bildungskarenz fallenden Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 oder 5 MSchG, einer Karenz nach den §§ 15 oder 15b MSchG oder den §§ 2 oder 5 VKG, eines Präsenzdienstes gemäß § 19 des Wehrgesetzes 2001 oder eines Zivildienstes gemäß § 6a des Zivildienstgesetzes ist die Vereinbarung über die Bildungskarenz unwirksam.

Stand vor dem 27.12.2018

In Kraft vom 01.05.2003 bis 27.12.2018
Bildungskarenz

§ 54

(1) Mit Vertragsbediensteten, deren Dienstverhältnis bereits ununterbrochen drei Jahre gedauert hat, kann einVertragsbedienstete können einen Karenzurlaub zu Bildungszwecken (Bildungskarenz) vereinbart werdenvereinbaren, wenn keine zwingenden Gründe entgegenstehen. Die Dauer der Bildungskarenz muss mindestens drei Monate und darf höchstens ein Jahr betragen. Voraussetzung für eine solche Vereinbarung ist

1.

eine Dauer des Dienstverhältnisses von mindestens sechs Monaten, wenn die angestrebte Ausbildung einen höheren Arbeitserfolg der oder des Vertragsbediensteten erwarten lässt,

2.

in sonstigen Fällen eine Dauer des Dienstverhältnisses von mindestens drei Jahren.

Eine neuerliche Bildungskarenz kann erst drei Jahre nach der Rückkehr aus einer Bildungskarenz vereinbart werden.

(2) Für die Dauer eines in eine Bildungskarenz fallenden Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 oder 5 MSchG, einer Karenz nach den §§ 15 oder 15b MSchG oder den §§ 2 oder 5 VKG, eines Präsenzdienstes gemäß § 19 des Wehrgesetzes 2001 oder eines Zivildienstes gemäß § 6a des Zivildienstgesetzes ist die Vereinbarung über die Bildungskarenz unwirksam.

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