§ 82 Gem-VBG

Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999

Amtsleiterinnen und Amtsleitern der Entlohnungsgruppe a, auf die § 80 anzuwenden ist, kann bis zum Erreichen der Dienstklasse VIII eine aufsaugbare Ergänzungszulage in folgender Höhe gewährt werden:

1.

nach einem Besoldungsdienstalter von 5 Jahren (bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 80 Abs 3: 4,5 Jahren) in der Höhe der Differenz zur Erfahrungsstufe 1 der Dienstklasse VII;

2.

nach einem Besoldungsdienstalter von 11 Jahren (bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 80 Abs 3: 9,5 Jahren) in der Höhe der Differenz zur Erfahrungsstufe 3 der Dienstklasse VII;

3.

nach einem Besoldungsdienstalter von 17 Jahren (bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 80 Abs 3: 14,5 Jahren) in der Höhe der Differenz zur Erfahrungsstufe 5 der Dienstklasse VII und

4.

bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 80 Abs 3 nach einem Besoldungsdienstalter von 19 Jahren in der Höhe der Differenz zur Erfahrungsstufe 6 der Dienstklasse VII.

  1. 1.

    Bei der Differenzberechnung nach den Z 1 bis 4 ist jeweils der konkrete Entgeltansatz (§ 63) der oder des betroffenen Vertragsbediensteten ohne Zulagen und Nebengebühren als Vergleichswert heranzuziehen.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.2022

Amtsleiterinnen und Amtsleitern der Entlohnungsgruppe a, auf die § 80 anzuwenden ist, kann bis zum Erreichen der Dienstklasse VIII eine aufsaugbare Ergänzungszulage in folgender Höhe gewährt werden:

1.

nach einem Besoldungsdienstalter von 5 Jahren (bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 80 Abs 3: 4,5 Jahren) in der Höhe der Differenz zur Erfahrungsstufe 1 der Dienstklasse VII;

2.

nach einem Besoldungsdienstalter von 11 Jahren (bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 80 Abs 3: 9,5 Jahren) in der Höhe der Differenz zur Erfahrungsstufe 3 der Dienstklasse VII;

3.

nach einem Besoldungsdienstalter von 17 Jahren (bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 80 Abs 3: 14,5 Jahren) in der Höhe der Differenz zur Erfahrungsstufe 5 der Dienstklasse VII und

4.

bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 80 Abs 3 nach einem Besoldungsdienstalter von 19 Jahren in der Höhe der Differenz zur Erfahrungsstufe 6 der Dienstklasse VII.

  1. 1.

    Bei der Differenzberechnung nach den Z 1 bis 4 ist jeweils der konkrete Entgeltansatz (§ 63) der oder des betroffenen Vertragsbediensteten ohne Zulagen und Nebengebühren als Vergleichswert heranzuziehen.

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