§ 92 Gem-VBG

Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.07.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Eine Überstunden- oder Mehrstundenvergütung gebührt für Überstunden bzw Mehrstunden, die
    1. 1.Ziffer einsnicht gemäß § 30 Abs 3 Z 1 oder Abs 4 Z 1 odernicht gemäß Paragraph 30, Absatz 3, Ziffer eins, oder Absatz 4, Ziffer eins, oder
    2. 2.Ziffer 2gemäß § 30 Abs 3 Z 3 oder Abs 4 Z 3 im Verhältnis 1 : 1gemäß Paragraph 30, Absatz 3, Ziffer 3, oder Absatz 4, Ziffer 3, im Verhältnis 1 : 1
    in Freizeit ausgeglichen werden.
  2. (2)Absatz 2,Die Vergütung umfasst:
    1. 1.Ziffer einsin den Fällen des § 30 Abs 3 Z 2 und des § 30 Abs 4 Z 2 die Grundvergütung und den Überstunden- bzw Mehrstundenzuschlag;in den Fällen des Paragraph 30, Absatz 3, Ziffer 2 und des Paragraph 30, Absatz 4, Ziffer 2, die Grundvergütung und den Überstunden- bzw Mehrstundenzuschlag;
    2. 2.Ziffer 2in den Fällen des § 30 Abs 3 Z 3 und des § 30 Abs 4 Z 3 den Überstunden- bzw Mehrstundenzuschlag.in den Fällen des Paragraph 30, Absatz 3, Ziffer 3 und des Paragraph 30, Absatz 4, Ziffer 3, den Überstunden- bzw Mehrstundenzuschlag.
  3. (3)Absatz 3,Die Grundvergütung für die Überstunde oder Mehrstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33-fache Anzahl der für den Vertragsbediensteten gemäß § 29 Abs 2 geltenden Wochendienstzeit zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem Monatsentgelt zuzüglich der Zulagen gemäß § 66 Abs 1 und 2 sowie den §§ 67 bis 73.Die Grundvergütung für die Überstunde oder Mehrstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33-fache Anzahl der für den Vertragsbediensteten gemäß Paragraph 29, Absatz 2, geltenden Wochendienstzeit zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem Monatsentgelt zuzüglich der Zulagen gemäß Paragraph 66, Absatz eins und 2 sowie den Paragraphen 67 bis 73,
  4. (4)Absatz 4,Der Zuschlag beträgt:
    1. 1.Ziffer einsbei Überstunden gemäß § 30 Abs 3 außerhalb der Nachtzeit 50 % und bei Überstunden während der Nachtzeit (22:00 bis 6:00 Uhr) 100 % der Grundvergütung;bei Überstunden gemäß Paragraph 30, Absatz 3, außerhalb der Nachtzeit 50 % und bei Überstunden während der Nachtzeit (22:00 bis 6:00 Uhr) 100 % der Grundvergütung;
    2. 2.Ziffer 2bei Mehrstunden gemäß § 30 Abs 4 dritter Satz außerhalb der Nachtzeit 25 % und bei Mehrstunden während der Nachtzeit (22:00 bis 6:00 Uhr) 75 % der Grundvergütung.bei Mehrstunden gemäß Paragraph 30, Absatz 4, dritter Satz außerhalb der Nachtzeit 25 % und bei Mehrstunden während der Nachtzeit (22:00 bis 6:00 Uhr) 75 % der Grundvergütung.
  5. (5)Absatz 5,Die Überstunden- oder Mehrstundenvergütung gebührt bereits vor Ablauf der im § 30 Abs 5 angeführten Frist, wenn feststeht, dass ein Freizeitausgleich bis zum Ablauf dieser Frist nicht möglich sein wird und eine Fristerstreckung mangels Zustimmung der oder des Vertragsbediensteten nicht in Betracht kommt.Die Überstunden- oder Mehrstundenvergütung gebührt bereits vor Ablauf der im Paragraph 30, Absatz 5, angeführten Frist, wenn feststeht, dass ein Freizeitausgleich bis zum Ablauf dieser Frist nicht möglich sein wird und eine Fristerstreckung mangels Zustimmung der oder des Vertragsbediensteten nicht in Betracht kommt.
  6. (6)Absatz 6,Der Abrechnungszeitraum für die Überstunden- oder Mehrstundenvergütung ist der Kalendermonat. Die im Abrechnungszeitraum geleisteten Überstunden oder Mehrstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden oder Mehrstunden, die sich dabei ergeben, gebührt der verhältnismäßige Teil der Überstunden- oder Mehrstundenvergütung.
  7. (7)Absatz 7,Die Teilnahme an Empfängen und gesellschaftlichen Veranstaltungen begründet, auch wenn sie dienstlich notwendig ist, weder einen Anspruch auf Freizeitausgleich noch einen Anspruch auf Überstunden- oder Mehrstundenvergütung.
  8. (8)Absatz 8,Wären zusätzliche Dienstleistungen nach § 37 Abs 2, mit denen die regelmäßige Wochendienstzeit bei Vollbeschäftigung nach § 29 Abs 2 überschritten wird, mit verschieden hohen Überstundenzuschlägen abzugelten, sind zunächst jene Dienstleistungen abzugelten, für die die höheren Überstundenzuschläge gebühren.Wären zusätzliche Dienstleistungen nach Paragraph 37, Absatz 2,, mit denen die regelmäßige Wochendienstzeit bei Vollbeschäftigung nach Paragraph 29, Absatz 2, überschritten wird, mit verschieden hohen Überstundenzuschlägen abzugelten, sind zunächst jene Dienstleistungen abzugelten, für die die höheren Überstundenzuschläge gebühren.

(1) Eine Überstunden- oder Mehrstundenvergütung gebührt für Überstunden bzw Mehrstunden, die

1.

nicht gemäß § 30 Abs 3 Z 1 oder Abs 4 Z 1 oder

2.

gemäß § 30 Abs 3 Z 3 oder Abs 4 Z 3 im Verhältnis 1 : 1

in Freizeit ausgeglichen werden.

(2) Die Vergütung umfasst:

1.

in den Fällen des § 30 Abs 3 Z 2 und des § 30 Abs 4 Z 2 die Grundvergütung und den Überstunden- bzw Mehrstundenzuschlag;

2.

in den Fällen des § 30 Abs 3 Z 3 und des § 30 Abs 4 Z 3 den Überstunden- bzw Mehrstundenzuschlag.

(3) Die Grundvergütung für die Überstunde oder Mehrstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33-fache Anzahl der für den Vertragsbediensteten gemäß § 29 Abs 2 geltenden Wochendienstzeit zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem Monatsentgelt zuzüglich der Zulagen gemäß § 66 Abs 1 und 2 sowie den §§ 67 bis 73.

(4) Der Zuschlag beträgt:

1.

bei Überstunden gemäß § 30 Abs 3 außerhalb der Nachtzeit 50 % und bei Überstunden während der Nachtzeit (22:00 bis 6:00 Uhr) 100 % der Grundvergütung;

2.

bei Mehrstunden gemäß § 30 Abs 4 dritter Satz 25 % der Grundvergütung.

(5) Die Überstunden- oder Mehrstundenvergütung gebührt bereits vor Ablauf der im § 30 Abs 5 angeführten Frist, wenn feststeht, dass ein Freizeitausgleich bis zum Ablauf dieser Frist nicht möglich sein wird und eine Fristerstreckung mangels Zustimmung der oder des Vertragsbediensteten nicht in Betracht kommt.

(6) Abrechnungszeitraum für die Überstunden- oder Mehrstundenvergütung ist bei vollbeschäftigten Vertragsbediensteten der Kalendermonat und bei teilbeschäftigten Vertragsbediensteten das Kalendervierteljahr. Die im Abrechnungszeitraum geleisteten Überstunden oder Mehrstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden oder Mehrstunden, die sich dabei ergeben, gebührt der verhältnismäßige Teil der Überstunden- oder Mehrstundenvergütung.

(7) Die Teilnahme an Empfängen und gesellschaftlichen Veranstaltungen begründet, auch wenn sie dienstlich notwendig ist, weder einen Anspruch auf Freizeitausgleich noch einen Anspruch auf Überstunden- oder Mehrstundenvergütung.

(8) Wären zusätzliche Dienstleistungen nach § 37 Abs 2, mit denen die regelmäßige Wochendienstzeit bei Vollbeschäftigung nach § 29 Abs 2 überschritten wird, mit verschieden hohen Überstundenzuschlägen abzugelten, sind zunächst jene Dienstleistungen abzugelten, für die die höheren Überstundenzuschläge gebühren.

Stand vor dem 15.07.2026

In Kraft vom 01.01.2016 bis 15.07.2026
  1. (1)Absatz eins,Eine Überstunden- oder Mehrstundenvergütung gebührt für Überstunden bzw Mehrstunden, die
    1. 1.Ziffer einsnicht gemäß § 30 Abs 3 Z 1 oder Abs 4 Z 1 odernicht gemäß Paragraph 30, Absatz 3, Ziffer eins, oder Absatz 4, Ziffer eins, oder
    2. 2.Ziffer 2gemäß § 30 Abs 3 Z 3 oder Abs 4 Z 3 im Verhältnis 1 : 1gemäß Paragraph 30, Absatz 3, Ziffer 3, oder Absatz 4, Ziffer 3, im Verhältnis 1 : 1
    in Freizeit ausgeglichen werden.
  2. (2)Absatz 2,Die Vergütung umfasst:
    1. 1.Ziffer einsin den Fällen des § 30 Abs 3 Z 2 und des § 30 Abs 4 Z 2 die Grundvergütung und den Überstunden- bzw Mehrstundenzuschlag;in den Fällen des Paragraph 30, Absatz 3, Ziffer 2 und des Paragraph 30, Absatz 4, Ziffer 2, die Grundvergütung und den Überstunden- bzw Mehrstundenzuschlag;
    2. 2.Ziffer 2in den Fällen des § 30 Abs 3 Z 3 und des § 30 Abs 4 Z 3 den Überstunden- bzw Mehrstundenzuschlag.in den Fällen des Paragraph 30, Absatz 3, Ziffer 3 und des Paragraph 30, Absatz 4, Ziffer 3, den Überstunden- bzw Mehrstundenzuschlag.
  3. (3)Absatz 3,Die Grundvergütung für die Überstunde oder Mehrstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33-fache Anzahl der für den Vertragsbediensteten gemäß § 29 Abs 2 geltenden Wochendienstzeit zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem Monatsentgelt zuzüglich der Zulagen gemäß § 66 Abs 1 und 2 sowie den §§ 67 bis 73.Die Grundvergütung für die Überstunde oder Mehrstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33-fache Anzahl der für den Vertragsbediensteten gemäß Paragraph 29, Absatz 2, geltenden Wochendienstzeit zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem Monatsentgelt zuzüglich der Zulagen gemäß Paragraph 66, Absatz eins und 2 sowie den Paragraphen 67 bis 73,
  4. (4)Absatz 4,Der Zuschlag beträgt:
    1. 1.Ziffer einsbei Überstunden gemäß § 30 Abs 3 außerhalb der Nachtzeit 50 % und bei Überstunden während der Nachtzeit (22:00 bis 6:00 Uhr) 100 % der Grundvergütung;bei Überstunden gemäß Paragraph 30, Absatz 3, außerhalb der Nachtzeit 50 % und bei Überstunden während der Nachtzeit (22:00 bis 6:00 Uhr) 100 % der Grundvergütung;
    2. 2.Ziffer 2bei Mehrstunden gemäß § 30 Abs 4 dritter Satz außerhalb der Nachtzeit 25 % und bei Mehrstunden während der Nachtzeit (22:00 bis 6:00 Uhr) 75 % der Grundvergütung.bei Mehrstunden gemäß Paragraph 30, Absatz 4, dritter Satz außerhalb der Nachtzeit 25 % und bei Mehrstunden während der Nachtzeit (22:00 bis 6:00 Uhr) 75 % der Grundvergütung.
  5. (5)Absatz 5,Die Überstunden- oder Mehrstundenvergütung gebührt bereits vor Ablauf der im § 30 Abs 5 angeführten Frist, wenn feststeht, dass ein Freizeitausgleich bis zum Ablauf dieser Frist nicht möglich sein wird und eine Fristerstreckung mangels Zustimmung der oder des Vertragsbediensteten nicht in Betracht kommt.Die Überstunden- oder Mehrstundenvergütung gebührt bereits vor Ablauf der im Paragraph 30, Absatz 5, angeführten Frist, wenn feststeht, dass ein Freizeitausgleich bis zum Ablauf dieser Frist nicht möglich sein wird und eine Fristerstreckung mangels Zustimmung der oder des Vertragsbediensteten nicht in Betracht kommt.
  6. (6)Absatz 6,Der Abrechnungszeitraum für die Überstunden- oder Mehrstundenvergütung ist der Kalendermonat. Die im Abrechnungszeitraum geleisteten Überstunden oder Mehrstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden oder Mehrstunden, die sich dabei ergeben, gebührt der verhältnismäßige Teil der Überstunden- oder Mehrstundenvergütung.
  7. (7)Absatz 7,Die Teilnahme an Empfängen und gesellschaftlichen Veranstaltungen begründet, auch wenn sie dienstlich notwendig ist, weder einen Anspruch auf Freizeitausgleich noch einen Anspruch auf Überstunden- oder Mehrstundenvergütung.
  8. (8)Absatz 8,Wären zusätzliche Dienstleistungen nach § 37 Abs 2, mit denen die regelmäßige Wochendienstzeit bei Vollbeschäftigung nach § 29 Abs 2 überschritten wird, mit verschieden hohen Überstundenzuschlägen abzugelten, sind zunächst jene Dienstleistungen abzugelten, für die die höheren Überstundenzuschläge gebühren.Wären zusätzliche Dienstleistungen nach Paragraph 37, Absatz 2,, mit denen die regelmäßige Wochendienstzeit bei Vollbeschäftigung nach Paragraph 29, Absatz 2, überschritten wird, mit verschieden hohen Überstundenzuschlägen abzugelten, sind zunächst jene Dienstleistungen abzugelten, für die die höheren Überstundenzuschläge gebühren.

(1) Eine Überstunden- oder Mehrstundenvergütung gebührt für Überstunden bzw Mehrstunden, die

1.

nicht gemäß § 30 Abs 3 Z 1 oder Abs 4 Z 1 oder

2.

gemäß § 30 Abs 3 Z 3 oder Abs 4 Z 3 im Verhältnis 1 : 1

in Freizeit ausgeglichen werden.

(2) Die Vergütung umfasst:

1.

in den Fällen des § 30 Abs 3 Z 2 und des § 30 Abs 4 Z 2 die Grundvergütung und den Überstunden- bzw Mehrstundenzuschlag;

2.

in den Fällen des § 30 Abs 3 Z 3 und des § 30 Abs 4 Z 3 den Überstunden- bzw Mehrstundenzuschlag.

(3) Die Grundvergütung für die Überstunde oder Mehrstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33-fache Anzahl der für den Vertragsbediensteten gemäß § 29 Abs 2 geltenden Wochendienstzeit zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem Monatsentgelt zuzüglich der Zulagen gemäß § 66 Abs 1 und 2 sowie den §§ 67 bis 73.

(4) Der Zuschlag beträgt:

1.

bei Überstunden gemäß § 30 Abs 3 außerhalb der Nachtzeit 50 % und bei Überstunden während der Nachtzeit (22:00 bis 6:00 Uhr) 100 % der Grundvergütung;

2.

bei Mehrstunden gemäß § 30 Abs 4 dritter Satz 25 % der Grundvergütung.

(5) Die Überstunden- oder Mehrstundenvergütung gebührt bereits vor Ablauf der im § 30 Abs 5 angeführten Frist, wenn feststeht, dass ein Freizeitausgleich bis zum Ablauf dieser Frist nicht möglich sein wird und eine Fristerstreckung mangels Zustimmung der oder des Vertragsbediensteten nicht in Betracht kommt.

(6) Abrechnungszeitraum für die Überstunden- oder Mehrstundenvergütung ist bei vollbeschäftigten Vertragsbediensteten der Kalendermonat und bei teilbeschäftigten Vertragsbediensteten das Kalendervierteljahr. Die im Abrechnungszeitraum geleisteten Überstunden oder Mehrstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden oder Mehrstunden, die sich dabei ergeben, gebührt der verhältnismäßige Teil der Überstunden- oder Mehrstundenvergütung.

(7) Die Teilnahme an Empfängen und gesellschaftlichen Veranstaltungen begründet, auch wenn sie dienstlich notwendig ist, weder einen Anspruch auf Freizeitausgleich noch einen Anspruch auf Überstunden- oder Mehrstundenvergütung.

(8) Wären zusätzliche Dienstleistungen nach § 37 Abs 2, mit denen die regelmäßige Wochendienstzeit bei Vollbeschäftigung nach § 29 Abs 2 überschritten wird, mit verschieden hohen Überstundenzuschlägen abzugelten, sind zunächst jene Dienstleistungen abzugelten, für die die höheren Überstundenzuschläge gebühren.

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