§ 33d LEG (weggefallen)

Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.10.2014 bis 31.12.9999
(1) Die Landesregierung hat dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend jährlich zu übermitteln:

1.

eine im Einklang mit der im Anhang III zum ElWOG 2010 und der Entscheidung 2008/952/EG der Europäischen Kommission dargelegten Methode erstellte Statistik über die im Land Salzburg erfolgte Erzeugung von elektrischer Energie und Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplung,

2.

eine Statistik über die KWK-Kapazitäten sowie die für KWK eingesetzten Primärenergieträger.

(2) Die Landesregierung hat dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend jährlich über ihre Überwachungstätigkeit gemäß § 33b Abs 3 § 33d LEGzu berichten seit 17.10.2014 weggefallen. Der Bericht hat insbesondere jene Maßnahmen zu enthalten, die ergriffen worden sind, um die Zuverlässigkeit des Nachweissystems zu gewährleisten.

Stand vor dem 17.10.2014

In Kraft vom 10.02.2012 bis 17.10.2014
(1) Die Landesregierung hat dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend jährlich zu übermitteln:

1.

eine im Einklang mit der im Anhang III zum ElWOG 2010 und der Entscheidung 2008/952/EG der Europäischen Kommission dargelegten Methode erstellte Statistik über die im Land Salzburg erfolgte Erzeugung von elektrischer Energie und Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplung,

2.

eine Statistik über die KWK-Kapazitäten sowie die für KWK eingesetzten Primärenergieträger.

(2) Die Landesregierung hat dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend jährlich über ihre Überwachungstätigkeit gemäß § 33b Abs 3 § 33d LEGzu berichten seit 17.10.2014 weggefallen. Der Bericht hat insbesondere jene Maßnahmen zu enthalten, die ergriffen worden sind, um die Zuverlässigkeit des Nachweissystems zu gewährleisten.

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