§ 1 SKAG

Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.04.2020 bis 31.12.9999

(1) Unter Krankenanstalten (Heil- und Pflegeanstalten) sind Einrichtungen zu verstehen, die zu folgenden Zwecken bestimmt sind:

1.

zur Feststellung und Überwachung des Gesundheitszustandes durch Untersuchung,

2.

zur Vornahme operativer Eingriffe,

3.

zur Vorbeugung, Besserung und Heilung von Krankheiten durch Behandlung,

4.

zur Entbindung,

5.

für Maßnahmen medizinischer Fortpflanzungshilfe,

6.

zur Bereitstellung von Organen zum Zweck der Transplantation,

7.

zur ärztlichen Betreuung und besonderen Pflege von chronisch Kranken.

(2) Als Krankenanstalten im Sinn des Abs 1 gelten nicht:

1.

Anstalten, die für die Unterbringung geistig abnormer oder entwöhnungsbedürftiger Rechtsbrecher bestimmt sind, sowie Krankenabteilungen in Justizanstalten;

2.

Einrichtungen, die von Betrieben für den Fall der Leistung Erster Hilfe bereitgehalten werden, sowie arbeitsmedizinische Zentren gemäß § 80 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes;

3.

Einrichtungen zur Anwendung von medizinischen Behandlungsarten, die sich aus einem ortsgebundenen Heilvorkommen oder dessen Produkten ergeben, einschließlich der Anwendung von solchen Zusatztherapien, die zur Ergänzung der Kurbehandlung nach ärztlicher Anordnung angewendet werden und bei denen nach dem Stand der Wissenschaft davon auszugehen ist, dass die ärztliche Aufsicht über den Betrieb ausreicht, um schädliche Wirkungen auf das Leben oder die Gesundheit von Menschen auszuschließen;

4.

die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH;

5.

Gruppenpraxen;

6.

Ordinationsstätten von Ärzten oder Zahnärzten, soweit diese Einrichtungen nicht die gleichzeitige Behandlung von mehreren Personen ermöglichen und durch die Anstellung insbesondere von Angehörigen von Gesundheitsberufen eine Organisationdichte und -struktur aufweisen, die insbesondere im Hinblick auf das arbeitsteilige Zusammenwirken und das Leistungsvolumen eine Anstaltsordnung erfordern;

7.

medizinische Versorgungseinrichtungen in Betreuungseinrichtungen gemäß § 1 Z 5 des Grundversorgungsgesetzes-Bund 2005 für Asylwerber.;

8.

Medizinische Versorgungseinrichtungen für an COVID-19 Erkrankte und Krankheitsverdächtige für die Dauer der Pandemie.

(3) Soweit in diesem Landesgesetz die Begriffe ‚Medizinische Universität‘ oder ‚Universität, an der eine medizinische Fakultät eingerichtet ist‘ verwendet werden, sind darunter die gemäß § 6 des Universitätsgesetzes 2002 errichteten Universitäten zu verstehen.

Stand vor dem 03.04.2020

In Kraft vom 01.12.2019 bis 03.04.2020

(1) Unter Krankenanstalten (Heil- und Pflegeanstalten) sind Einrichtungen zu verstehen, die zu folgenden Zwecken bestimmt sind:

1.

zur Feststellung und Überwachung des Gesundheitszustandes durch Untersuchung,

2.

zur Vornahme operativer Eingriffe,

3.

zur Vorbeugung, Besserung und Heilung von Krankheiten durch Behandlung,

4.

zur Entbindung,

5.

für Maßnahmen medizinischer Fortpflanzungshilfe,

6.

zur Bereitstellung von Organen zum Zweck der Transplantation,

7.

zur ärztlichen Betreuung und besonderen Pflege von chronisch Kranken.

(2) Als Krankenanstalten im Sinn des Abs 1 gelten nicht:

1.

Anstalten, die für die Unterbringung geistig abnormer oder entwöhnungsbedürftiger Rechtsbrecher bestimmt sind, sowie Krankenabteilungen in Justizanstalten;

2.

Einrichtungen, die von Betrieben für den Fall der Leistung Erster Hilfe bereitgehalten werden, sowie arbeitsmedizinische Zentren gemäß § 80 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes;

3.

Einrichtungen zur Anwendung von medizinischen Behandlungsarten, die sich aus einem ortsgebundenen Heilvorkommen oder dessen Produkten ergeben, einschließlich der Anwendung von solchen Zusatztherapien, die zur Ergänzung der Kurbehandlung nach ärztlicher Anordnung angewendet werden und bei denen nach dem Stand der Wissenschaft davon auszugehen ist, dass die ärztliche Aufsicht über den Betrieb ausreicht, um schädliche Wirkungen auf das Leben oder die Gesundheit von Menschen auszuschließen;

4.

die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH;

5.

Gruppenpraxen;

6.

Ordinationsstätten von Ärzten oder Zahnärzten, soweit diese Einrichtungen nicht die gleichzeitige Behandlung von mehreren Personen ermöglichen und durch die Anstellung insbesondere von Angehörigen von Gesundheitsberufen eine Organisationdichte und -struktur aufweisen, die insbesondere im Hinblick auf das arbeitsteilige Zusammenwirken und das Leistungsvolumen eine Anstaltsordnung erfordern;

7.

medizinische Versorgungseinrichtungen in Betreuungseinrichtungen gemäß § 1 Z 5 des Grundversorgungsgesetzes-Bund 2005 für Asylwerber.;

8.

Medizinische Versorgungseinrichtungen für an COVID-19 Erkrankte und Krankheitsverdächtige für die Dauer der Pandemie.

(3) Soweit in diesem Landesgesetz die Begriffe ‚Medizinische Universität‘ oder ‚Universität, an der eine medizinische Fakultät eingerichtet ist‘ verwendet werden, sind darunter die gemäß § 6 des Universitätsgesetzes 2002 errichteten Universitäten zu verstehen.

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