§ 59 SKAG § 59

Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Bei Fondskrankenanstalten werden durch die Leistungen des SAGES, den Kostenbeitrag gemäß § 62 und die in den Sozialversicherungsgesetzen vorgesehenen Kostenanteile alle Leistungen der allgemeinen Gebührenklasse für jene Patienten abgegolten, für die ein Träger der gesetzlichen Sozialversicherung leistungspflichtig ist oder für deren Anstaltsaufenthalt sonst der SAGES aufzukommen hat.

(2) Bei Krankenanstalten, die nicht unter Abs 1 fallen, oder für Patienten, die nicht unter Abs 1 fallen, werden alle Leistungen der Krankenanstalt in der allgemeinen Gebührenklasse gemäß § 60 abgegolten.

(3) Mit den Leistungen gemäß Abs 1 sind nicht abgegolten:

1.

Leistungen gemäß § 60 Abs 2;

2.

Leistungen im Rahmen der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen;

3.

Leistungen, die in einer Liste gemäß Art 20 Abs 3 der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens festgelegt sind. Die Liste ist von der Landesregierung in der Salzburger Landes-Zeitung und im Internet zu veröffentlichen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.2013

(1) Bei Fondskrankenanstalten werden durch die Leistungen des SAGES, den Kostenbeitrag gemäß § 62 und die in den Sozialversicherungsgesetzen vorgesehenen Kostenanteile alle Leistungen der allgemeinen Gebührenklasse für jene Patienten abgegolten, für die ein Träger der gesetzlichen Sozialversicherung leistungspflichtig ist oder für deren Anstaltsaufenthalt sonst der SAGES aufzukommen hat.

(2) Bei Krankenanstalten, die nicht unter Abs 1 fallen, oder für Patienten, die nicht unter Abs 1 fallen, werden alle Leistungen der Krankenanstalt in der allgemeinen Gebührenklasse gemäß § 60 abgegolten.

(3) Mit den Leistungen gemäß Abs 1 sind nicht abgegolten:

1.

Leistungen gemäß § 60 Abs 2;

2.

Leistungen im Rahmen der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen;

3.

Leistungen, die in einer Liste gemäß Art 20 Abs 3 der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens festgelegt sind. Die Liste ist von der Landesregierung in der Salzburger Landes-Zeitung und im Internet zu veröffentlichen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten