§ 60 SKAG § 60

Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.9999
Pflegegebühren

§ 60

(1) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf eine möglichst wirtschaftliche Gebarung der betroffenen Krankenanstalten durch Verordnung festzulegen, ob die Leistungen jener öffentlichen Krankenanstalten, die keine Fondskrankenanstalten sind, und die nicht gemäß § 59 Abs 1 abzugeltenden Leistungen der Fondskrankenanstalten durch Pflegegebühren oder LKF-Gebühren abzugelten sind. Für Abteilungen öffentlicher Krankenanstalten, die lediglich der Unterbringung von Personen gemäß § 71 Abs 2 Z 4 dienen, ist jedenfalls die Leistungsabgeltung durch Pflegegebühren vorzusehen. Mit den Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasseoder LKF-Gebühren sind unbeschadetvorbehaltlich der Bestimmungen des Abs 2 und des § 62 alle Leistungen der Krankenanstalt in der allgemeinen Gebührenklasse abgegolten.

(2) Die Kosten der Beförderung des Patienten in die Krankenanstalt und aus derselben, die Beistellung eines Zahnersatzes – sofern dieser nicht mit der in der Krankenanstalt durchgeführten Behandlung zusammenhängt –, die Beistellung orthopädischer Hilfsmittel (Körperersatzstücke) – soweit sie nicht therapeutische Behelfe darstellen –, ferner die Kosten der Bestattung eines in der Krankenanstalt VerstorbenenNicht abgegolten sind in den Pflegegebühren nicht inbegriffen.:

1.

die Kosten der Beförderung des Patienten in die Krankenanstalt und aus derselben;

2.

die Beistellung eines Zahnersatzes, wenn dieser nicht mit der in der Krankenanstalt durchgeführten Behandlung zusammenhängt;

3.

die Beistellung orthopädischer Hilfsmittel (Körperersatzstücke), soweit sie nicht therapeutische Behelfe darstellen;

4.

Zusatzleistungen, die mit den medizinischen Leistungen nicht im Zusammenhang stehen und auf ausdrücklichen Wunsch des Patienten erbracht werden;

5.

die Kosten der Bestattung eines in der Krankenanstalt Verstorbenen;

6.

die Unterbringung nicht anstaltsbedürftiger Personen gemäß § 55 Abs 2.

(3) Für den Aufnahme- und den Entlassungstag eines Patienten sind die Pflegegebühren in voller Höhe zu entrichten.

(4) In den Fällen desFür gemäß § 55 Abs 1 2 werden die Pflegegebühren nur für eine Person in Rechnung gestellt. Im Übrigen ist füraufgenommene Begleitpersonen eine tägliche Pflegegebührist durch Verordnung der Landesregierung eine tägliche Gebühr festzusetzen, deren Höhe die durch die Unterbringung in der Krankenanstalt entstehenden Kosten nicht überschreiten darf. Für besonders einkommensschwache BegleitpersonenIn dieser Verordnung kann eine völlige Gebührenbefreiungauch vorgesehen werden, dass die Gebühr von Begleitpersonen mit einem geringen Einkommen oder bei Vorliegen sonstiger besonders berücksichtigungswürdiger Umstände (zB Aufnahme von Angehörigen schwerst erkrankter Kinder) nicht zu entrichten ist.

Stand vor dem 31.12.2005

In Kraft vom 26.02.2000 bis 31.12.2005
Pflegegebühren

§ 60

(1) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf eine möglichst wirtschaftliche Gebarung der betroffenen Krankenanstalten durch Verordnung festzulegen, ob die Leistungen jener öffentlichen Krankenanstalten, die keine Fondskrankenanstalten sind, und die nicht gemäß § 59 Abs 1 abzugeltenden Leistungen der Fondskrankenanstalten durch Pflegegebühren oder LKF-Gebühren abzugelten sind. Für Abteilungen öffentlicher Krankenanstalten, die lediglich der Unterbringung von Personen gemäß § 71 Abs 2 Z 4 dienen, ist jedenfalls die Leistungsabgeltung durch Pflegegebühren vorzusehen. Mit den Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasseoder LKF-Gebühren sind unbeschadetvorbehaltlich der Bestimmungen des Abs 2 und des § 62 alle Leistungen der Krankenanstalt in der allgemeinen Gebührenklasse abgegolten.

(2) Die Kosten der Beförderung des Patienten in die Krankenanstalt und aus derselben, die Beistellung eines Zahnersatzes – sofern dieser nicht mit der in der Krankenanstalt durchgeführten Behandlung zusammenhängt –, die Beistellung orthopädischer Hilfsmittel (Körperersatzstücke) – soweit sie nicht therapeutische Behelfe darstellen –, ferner die Kosten der Bestattung eines in der Krankenanstalt VerstorbenenNicht abgegolten sind in den Pflegegebühren nicht inbegriffen.:

1.

die Kosten der Beförderung des Patienten in die Krankenanstalt und aus derselben;

2.

die Beistellung eines Zahnersatzes, wenn dieser nicht mit der in der Krankenanstalt durchgeführten Behandlung zusammenhängt;

3.

die Beistellung orthopädischer Hilfsmittel (Körperersatzstücke), soweit sie nicht therapeutische Behelfe darstellen;

4.

Zusatzleistungen, die mit den medizinischen Leistungen nicht im Zusammenhang stehen und auf ausdrücklichen Wunsch des Patienten erbracht werden;

5.

die Kosten der Bestattung eines in der Krankenanstalt Verstorbenen;

6.

die Unterbringung nicht anstaltsbedürftiger Personen gemäß § 55 Abs 2.

(3) Für den Aufnahme- und den Entlassungstag eines Patienten sind die Pflegegebühren in voller Höhe zu entrichten.

(4) In den Fällen desFür gemäß § 55 Abs 1 2 werden die Pflegegebühren nur für eine Person in Rechnung gestellt. Im Übrigen ist füraufgenommene Begleitpersonen eine tägliche Pflegegebührist durch Verordnung der Landesregierung eine tägliche Gebühr festzusetzen, deren Höhe die durch die Unterbringung in der Krankenanstalt entstehenden Kosten nicht überschreiten darf. Für besonders einkommensschwache BegleitpersonenIn dieser Verordnung kann eine völlige Gebührenbefreiungauch vorgesehen werden, dass die Gebühr von Begleitpersonen mit einem geringen Einkommen oder bei Vorliegen sonstiger besonders berücksichtigungswürdiger Umstände (zB Aufnahme von Angehörigen schwerst erkrankter Kinder) nicht zu entrichten ist.

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