§ 66 SKAG § 66

Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999
Pflegegebührenrechnung

§ 66

(1) Der Rechtsträger einer öffentlichen Krankenanstalt hat nach Beendigung des Pflegefalles den zur Zahlung der PflegePflegegebühren bzw LKF-Gebühren und Sondergebühren sowie des Kostenbeitrages Verpflichteten eine PflegegebührenrechnungGebührenrechnung (Behandlungsgebührenverrechnung) bzw Kostenbeitragsrechnung (§ 62) mit der Aufforderung zu übermitteln, den ausgewiesenen Betrag binnen zwei Wochen zu bezahlen. Er kann jedoch bereits nach einer Anstaltspflege von 30 Tagen in der gleichen Weise eine Zwischenrechnung legen.

(2) In berücksichtigungswürdigen Fällen kann an Stelle der Zahlungsfrist von zwei Wochen eine längere Zahlungsfrist oder die Aufforderung gestellt werden, den ausgewiesenen Betrag in Teilbeträgen zu bezahlen.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 26.02.2000 bis 31.12.2004
Pflegegebührenrechnung

§ 66

(1) Der Rechtsträger einer öffentlichen Krankenanstalt hat nach Beendigung des Pflegefalles den zur Zahlung der PflegePflegegebühren bzw LKF-Gebühren und Sondergebühren sowie des Kostenbeitrages Verpflichteten eine PflegegebührenrechnungGebührenrechnung (Behandlungsgebührenverrechnung) bzw Kostenbeitragsrechnung (§ 62) mit der Aufforderung zu übermitteln, den ausgewiesenen Betrag binnen zwei Wochen zu bezahlen. Er kann jedoch bereits nach einer Anstaltspflege von 30 Tagen in der gleichen Weise eine Zwischenrechnung legen.

(2) In berücksichtigungswürdigen Fällen kann an Stelle der Zahlungsfrist von zwei Wochen eine längere Zahlungsfrist oder die Aufforderung gestellt werden, den ausgewiesenen Betrag in Teilbeträgen zu bezahlen.

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