§ 3 Sbg. GBG

Salzburger Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2018 bis 31.12.9999
Begriffsbestimmungen

§ 3

(1) Dienststellen im Sinn dieses Gesetzes sind die Behörden, Ämter, Verwaltungsstellen, Anstalten und Betriebe, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen. Als Dienststellen gelten jedenfalls:

1.

im Landesdienst: die in der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung vorgesehenen Abteilungen, die Bezirkshauptmannschaften, das Landesverwaltungsgericht, der Landesrechnungshof, die Landtagsdirektion, das Landesabgabenamt, die Gemeinnützige Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mbH und alle weiteren Einrichtungen, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit bilden. § 4 Abs 2 sowie Maßnahmen gemäß § 4 Abs 3 und 4 des Salzburger Landes-Personalvertretungsgesetzes gelten auch für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes; 2. im Magistrats- und Gemeindedienst: die gemäß § 4 des Magistrats-Personalvertretungsgesetzes oder § 4 des Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes gebildeten Personalkörper.

a) das Amt der Landesregierung,
b) jede Bezirkshauptmannschaft,
c) jede Straßenmeisterei,
d) die Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mbH;
§ 4 Abs 2 sowie Maßnahmen gemäß § 4 Abs 3 und 4 des Salzburger Landes-Personalvertretungsgesetzes gelten auch für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes;
2. im Magistrats- und Gemeindedienst: die gemäß § 4 des Magistrats-Personalvertretungsgesetzes oder § 4 des Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes gebildeten Personalkörper.

(2) Dienstgeberin oder Dienstgeber im Sinn dieses Gesetzes sind das Land, die Gemeinden einschließlich der LandeshauptstadtStadt Salzburg und die Gemeindeverbände.

(3) Vertreterin oder Vertreter der Dienstgeberin oder des Dienstgebers im Sinn dieses Gesetzes sind jede Dienststellenleiterin und jeder Dienststellenleiter sowie alle Personen, die Vorgesetzte von Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer sind oder die sonst auf Seiten der Dienstgeberin oder des Dienstgebers maßgebenden Einfluss auf Personalangelegenheiten oder Regelungen gegenüber den Bediensteten haben.

(4) Bedienstete im Sinn dieses Gesetzes sind Personen nach § 2 Abs. 1 Z 1.

(5) Behinderung im Sinn dieses Gesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

(6) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person aus einem der im § 1 genannten Gründe in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen aus einem der im § 1 genannten Gründe gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Regelungen, Beurteilungskriterien oder tatsächlichen Vorgangsweisen sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels erforderlich und angemessen.

(6a) Eine Diskriminierung im Sinn dieses Gesetzes liegt auch vor:

1.

bei Anweisung einer Person zur Diskriminierung oder

2.

wenn eine Person auf Grund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren Geschlecht, ethnischer Herkunft, Religion, Weltanschauung, Alter, sexueller Orientierung oder Behinderung diskriminiert wird.

(7) Eine Belästigung liegt vor, wenn ein im Zusammenhang mit den im § 1 Z 1 genannten Gründen stehendes Verhalten gesetzt wird, das

1.

die Würde einer Person beeinträchtigt oder dies bezweckt und

2.

für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht, entwürdigend, beleidigend oder anstößig ist und

3. a)

eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt oder

b)

durch die betroffene Person zurückgewiesen oder geduldet worden ist und dieses Zurückweisen oder Dulden des Verhaltens ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung mit Auswirkungen auf den Zugang dieser Person zur Aus- und Weiterbildung, Beschäftigung, Weiterbeschäftigung, Beförderung oder Entlohnung oder zur Grundlage einer anderen Entscheidung über das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemacht wird.

(8) Eine sexuelle Belästigung liegt vor, wenn eine Person durch ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten im Sinn des Abs. 7 belästigt wird.

Stand vor dem 31.01.2018

In Kraft vom 01.05.2009 bis 31.01.2018
Begriffsbestimmungen

§ 3

(1) Dienststellen im Sinn dieses Gesetzes sind die Behörden, Ämter, Verwaltungsstellen, Anstalten und Betriebe, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen. Als Dienststellen gelten jedenfalls:

1.

im Landesdienst: die in der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung vorgesehenen Abteilungen, die Bezirkshauptmannschaften, das Landesverwaltungsgericht, der Landesrechnungshof, die Landtagsdirektion, das Landesabgabenamt, die Gemeinnützige Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mbH und alle weiteren Einrichtungen, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit bilden. § 4 Abs 2 sowie Maßnahmen gemäß § 4 Abs 3 und 4 des Salzburger Landes-Personalvertretungsgesetzes gelten auch für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes; 2. im Magistrats- und Gemeindedienst: die gemäß § 4 des Magistrats-Personalvertretungsgesetzes oder § 4 des Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes gebildeten Personalkörper.

a) das Amt der Landesregierung,
b) jede Bezirkshauptmannschaft,
c) jede Straßenmeisterei,
d) die Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mbH;
§ 4 Abs 2 sowie Maßnahmen gemäß § 4 Abs 3 und 4 des Salzburger Landes-Personalvertretungsgesetzes gelten auch für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes;
2. im Magistrats- und Gemeindedienst: die gemäß § 4 des Magistrats-Personalvertretungsgesetzes oder § 4 des Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes gebildeten Personalkörper.

(2) Dienstgeberin oder Dienstgeber im Sinn dieses Gesetzes sind das Land, die Gemeinden einschließlich der LandeshauptstadtStadt Salzburg und die Gemeindeverbände.

(3) Vertreterin oder Vertreter der Dienstgeberin oder des Dienstgebers im Sinn dieses Gesetzes sind jede Dienststellenleiterin und jeder Dienststellenleiter sowie alle Personen, die Vorgesetzte von Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer sind oder die sonst auf Seiten der Dienstgeberin oder des Dienstgebers maßgebenden Einfluss auf Personalangelegenheiten oder Regelungen gegenüber den Bediensteten haben.

(4) Bedienstete im Sinn dieses Gesetzes sind Personen nach § 2 Abs. 1 Z 1.

(5) Behinderung im Sinn dieses Gesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

(6) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person aus einem der im § 1 genannten Gründe in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen aus einem der im § 1 genannten Gründe gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Regelungen, Beurteilungskriterien oder tatsächlichen Vorgangsweisen sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels erforderlich und angemessen.

(6a) Eine Diskriminierung im Sinn dieses Gesetzes liegt auch vor:

1.

bei Anweisung einer Person zur Diskriminierung oder

2.

wenn eine Person auf Grund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren Geschlecht, ethnischer Herkunft, Religion, Weltanschauung, Alter, sexueller Orientierung oder Behinderung diskriminiert wird.

(7) Eine Belästigung liegt vor, wenn ein im Zusammenhang mit den im § 1 Z 1 genannten Gründen stehendes Verhalten gesetzt wird, das

1.

die Würde einer Person beeinträchtigt oder dies bezweckt und

2.

für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht, entwürdigend, beleidigend oder anstößig ist und

3. a)

eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt oder

b)

durch die betroffene Person zurückgewiesen oder geduldet worden ist und dieses Zurückweisen oder Dulden des Verhaltens ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung mit Auswirkungen auf den Zugang dieser Person zur Aus- und Weiterbildung, Beschäftigung, Weiterbeschäftigung, Beförderung oder Entlohnung oder zur Grundlage einer anderen Entscheidung über das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemacht wird.

(8) Eine sexuelle Belästigung liegt vor, wenn eine Person durch ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten im Sinn des Abs. 7 belästigt wird.

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