§ 12 Sbg. GBG

Salzburger Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999

(1) Ist ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnisverhältnis infolge einer von der Dienstgeberin oder vom Dienstgeber zu vertretenden Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 1 nicht begründet worden, hat die Bewerberin oder der Bewerber Anspruch auf angemessenen Schadenersatz. Dieser umfasst den Ersatz des Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung. Der Ersatzanspruch beträgt

1.

mindestens drei Monatsbezüge bzw Monatseinkommen des angestrebten Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses, wenn die Bewerberin oder der Bewerber bei diskriminierungsfreier Auswahl die zu besetzende Stelle erhalten hätte;

2.

bis zu drei Monatsbezüge bzw Monatseinkommen des angestrebten Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die zu besetzende Stelle wegen der besseren Eignung der aufgenommenen Bewerberin bzw des aufgenommenen Bewerbers auch bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht erhalten hätte.

(2) Wenn im Text einer Ausschreibung (§ 8) Formulierungen verwendet wurden, die zu einer mittelbaren oder unmittelbaren Diskriminierung führen, ist die Ausschreibung vor der Bestellung zu wiederholen.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 01.05.2006 bis 31.12.2015

(1) Ist ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnisverhältnis infolge einer von der Dienstgeberin oder vom Dienstgeber zu vertretenden Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 1 nicht begründet worden, hat die Bewerberin oder der Bewerber Anspruch auf angemessenen Schadenersatz. Dieser umfasst den Ersatz des Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung. Der Ersatzanspruch beträgt

1.

mindestens drei Monatsbezüge bzw Monatseinkommen des angestrebten Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses, wenn die Bewerberin oder der Bewerber bei diskriminierungsfreier Auswahl die zu besetzende Stelle erhalten hätte;

2.

bis zu drei Monatsbezüge bzw Monatseinkommen des angestrebten Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die zu besetzende Stelle wegen der besseren Eignung der aufgenommenen Bewerberin bzw des aufgenommenen Bewerbers auch bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht erhalten hätte.

(2) Wenn im Text einer Ausschreibung (§ 8) Formulierungen verwendet wurden, die zu einer mittelbaren oder unmittelbaren Diskriminierung führen, ist die Ausschreibung vor der Bestellung zu wiederholen.

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