§ 18 Sbg. GBG

Salzburger Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2009 bis 31.12.9999

Beendigung des(1) Ist das Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses

§ 18

Bei VerletzungAusbildungsverhältnis oder ein Probedienstverhältnis der Dienstnehmerin oder des Diskriminierungsverbotes nachDienstnehmers wegen eines im § 4 Z 7 § 1 Z 1 genannten Grundes gekündigt, vorzeitig beendet oder aufgelöst worden (§ 4 Z 7), ist die Kündigung, Entlassung oder EntlassungAuflösung auf Grund eines Antrages oder einer Klage der betroffenen Dienstnehmerin oder des betroffenen BedienstetenDienstnehmers nach den für das betreffende Dienst- oder Ausbildungsverhältnis geltenden Verfahrensvorschriften für rechtsunwirksam zu erklären.

(2) Ist ein befristetes, auf Umwandlung in ein unbefristetes Dienstverhältnis angelegtes Dienstverhältnis wegen eines im § 1 Z 1 genannten Grundes durch Zeitablauf beendet worden, kann auf Feststellung des unbefristeten Bestehens des Dienstverhältnisses geklagt werden.

(3) Lässt die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer die Beendigung gegen sich gelten, so hat sie bzw er Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

Stand vor dem 30.04.2009

In Kraft vom 01.05.2006 bis 30.04.2009

Beendigung des(1) Ist das Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses

§ 18

Bei VerletzungAusbildungsverhältnis oder ein Probedienstverhältnis der Dienstnehmerin oder des Diskriminierungsverbotes nachDienstnehmers wegen eines im § 4 Z 7 § 1 Z 1 genannten Grundes gekündigt, vorzeitig beendet oder aufgelöst worden (§ 4 Z 7), ist die Kündigung, Entlassung oder EntlassungAuflösung auf Grund eines Antrages oder einer Klage der betroffenen Dienstnehmerin oder des betroffenen BedienstetenDienstnehmers nach den für das betreffende Dienst- oder Ausbildungsverhältnis geltenden Verfahrensvorschriften für rechtsunwirksam zu erklären.

(2) Ist ein befristetes, auf Umwandlung in ein unbefristetes Dienstverhältnis angelegtes Dienstverhältnis wegen eines im § 1 Z 1 genannten Grundes durch Zeitablauf beendet worden, kann auf Feststellung des unbefristeten Bestehens des Dienstverhältnisses geklagt werden.

(3) Lässt die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer die Beendigung gegen sich gelten, so hat sie bzw er Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

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