§ 36 Sbg. GBG

Salzburger Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.11.2018 bis 31.12.9999

(1) Auf Antrag einer der im Abs 2 genannten Personen oder Institutionen oder von Amts wegen hat die jeweils zuständige Kommission ein Gutachten zu erstatten, ob

1.

eine Diskriminierung nach den §§ 4 bis 8 oder eine Belästigung oder sexuelle Belästigung nach § 9 oder

2.

eine Verletzung des Frauenförderungsgebotes nach den §§ 21 bis 26 vorliegt.

(1a) Auf Antrag einer der im Abs 2 Z 1 und 2 genannten Personen hat die jeweils zuständige Kommission dem zur Entscheidung gemäß den §§ 6 oder 12 des Salzburger Objektivierungsgesetzes 2017 (S.OG) berufenen Organ eine Ersteinschätzung über das Bestehen oder Nichtbestehen von Bedenken gemäß Abs 1 Z 1 oder 2 gegen das Bestellungs- oder Auswahlverfahren zu übermitteln.

(2) Zur Antragstellung an die Kommissionen sind berechtigt:

1.

jede Bewerberin und jeder Bewerber um Aufnahme in ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis;

2.

jede Person gemäß § 2 Abs 1 Z 1, die

a)

eine ihr bzw ihm zugefügte Diskriminierung nach den §§ 4 bis 8 oder eine Belästigung oder sexuelle Belästigung nach § 9 oder

b)

eine Verletzung des Frauenförderungsgebotes nach den §§ 21 bis 26

behauptet;

3.

die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte für ihren bzw seinen Aufgabenbereich;

4.

die sachlich in Betracht kommenden beruflichen Interessenvertretungen sowie solche Vereinigungen, die nach ihren satzungsmäßigen Zielen ein berechtigtes Interesse an der Einhaltung des Diskriminierungsverbotes haben.

(3) Betrifft ein Antrag gemäß Abs 2 Z 3 und 4 nicht eine Personengruppe, sondern eine Einzelperson, bedarf der Antrag der nachweislichen ZustimmungEinwilligung der betroffenen Person.

(4) Ein Antrag an die Kommissionen

1.

auf Erstellung eines Gutachtens gemäß Abs 1 ist

a)

bei behaupteten Diskriminierungen nach den §§ 4 bis 8 bei behaupteten Verletzungen des Frauenförderungsgeboten nach den §§ 21 bis 26 nur binnen sechs Monaten;

b)

bei behaupteten Belästigungen oder sexuellen Belästigungen nach § 9 nur binnen drei Jahren;

2.

auf Abgabe einer Ersteinschätzung gemäß Abs 1a ist nur binnen drei Wochen

ab Kenntnis der behaupteten Diskriminierung, Belästigung, sexuellen Belästigung oder Verletzung des Frauenförderungsgebotes zulässig. Ein Antrag gemäß Abs 1a ist darüber hinaus nur dann zulässig, wenn die Bestellungs- oder Anstellungsentscheidung im Verfahren nach dem S.OG noch nicht getroffen worden ist.

(5) Sobald ein Verfahren bei einer Kommission anhängig ist, hat die oder der Vorsitzende der Kommission davon binnen zwei Wochen folgende Personen zu benachrichtigen:

1.

die Antragstellerin oder den Antragsteller;

2.

die Person, die einer Diskriminierung, Belästigung oder sexuellen Belästigung beschuldigt wird;

3.

die Dienststellenleiterin oder den Dienststellenleiter;

4.

im Fall des Abs 1a auch das zur Entscheidung gemäß den §§ 6 oder 12 S.OG berufene Organ.

(6) Betrifft das Verfahren vor einer Kommission ein Bestellungs- oder Auswahlverfahren nach dem S.OG, kann das zur Entscheidung gemäß den §§ 6 oder 12 S.OG berufene Organ mit der Bestellungs- oder Anstellungsentscheidung bis zum Vorliegen des Gutachtens (Abs 7) zuwarten. Ein im Entscheidungszeitpunkt vorliegendes Gutachten oder eine vorliegende Ersteinschätzung (Abs 1a) ist bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Wird die Bestellungs- oder Anstellungsentscheidung vor dem Vorliegen der Ersteinschätzung getroffen, ist davon die Kommission zu verständigen. In diesem Fall ist das Verfahren zur Abgabe der Ersteinschätzung abzubrechen und die Antragstellerin oder der Antragsteller davon zu informieren.

(7) Ersteinschätzungen (Abs 1a) sind innerhalb von vier Wochen, Gutachten (Abs 1) ohne unnötigen Aufschub, jedenfalls aber innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des Antrages bei der Kommission den im Abs 5 Z 1 bis 4 genannten Stellen bzw Personen zu erstatten.

(8) Ist die Kommission der Auffassung, dass eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes oder des Frauenförderungsgebotes vorliegt, hat sie in ihrem Gutachten (Abs 1)

1.

der Dienststellenleiterin oder dem Dienststellenleiter schriftlich einen Vorschlag zur Verwirklichung der Gleichbehandlung zu übermitteln;

2.

die Dienststellenleiterin oder den Dienststellenleiter aufzufordern,

a)

die Diskriminierung zu beenden und

b)

die für die Verletzung des Gebotes verantwortliche Bedienstete oder den für die Verletzung des Gebotes verantwortlichen Bediensteten nach den dienst- oder disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen; und

3.

die Dienststellenleiterin oder den Dienststellenleiter aufzufordern, innerhalb von zwei Monaten über die Durchführung der vorgeschlagenen bzw geforderten Maßnahmen zu berichten.

Im Fall des Abs 6 ist ergänzend auch dem gemäß den §§ 6 oder 12 S.OG zur Entscheidung berufenen Organ von der Kommission der Vorschlag gemäß Z 1 bzw die Aufforderung gemäß den Z 2 und 3 zu übermitteln.

Stand vor dem 22.11.2018

In Kraft vom 01.02.2018 bis 22.11.2018

(1) Auf Antrag einer der im Abs 2 genannten Personen oder Institutionen oder von Amts wegen hat die jeweils zuständige Kommission ein Gutachten zu erstatten, ob

1.

eine Diskriminierung nach den §§ 4 bis 8 oder eine Belästigung oder sexuelle Belästigung nach § 9 oder

2.

eine Verletzung des Frauenförderungsgebotes nach den §§ 21 bis 26 vorliegt.

(1a) Auf Antrag einer der im Abs 2 Z 1 und 2 genannten Personen hat die jeweils zuständige Kommission dem zur Entscheidung gemäß den §§ 6 oder 12 des Salzburger Objektivierungsgesetzes 2017 (S.OG) berufenen Organ eine Ersteinschätzung über das Bestehen oder Nichtbestehen von Bedenken gemäß Abs 1 Z 1 oder 2 gegen das Bestellungs- oder Auswahlverfahren zu übermitteln.

(2) Zur Antragstellung an die Kommissionen sind berechtigt:

1.

jede Bewerberin und jeder Bewerber um Aufnahme in ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis;

2.

jede Person gemäß § 2 Abs 1 Z 1, die

a)

eine ihr bzw ihm zugefügte Diskriminierung nach den §§ 4 bis 8 oder eine Belästigung oder sexuelle Belästigung nach § 9 oder

b)

eine Verletzung des Frauenförderungsgebotes nach den §§ 21 bis 26

behauptet;

3.

die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte für ihren bzw seinen Aufgabenbereich;

4.

die sachlich in Betracht kommenden beruflichen Interessenvertretungen sowie solche Vereinigungen, die nach ihren satzungsmäßigen Zielen ein berechtigtes Interesse an der Einhaltung des Diskriminierungsverbotes haben.

(3) Betrifft ein Antrag gemäß Abs 2 Z 3 und 4 nicht eine Personengruppe, sondern eine Einzelperson, bedarf der Antrag der nachweislichen ZustimmungEinwilligung der betroffenen Person.

(4) Ein Antrag an die Kommissionen

1.

auf Erstellung eines Gutachtens gemäß Abs 1 ist

a)

bei behaupteten Diskriminierungen nach den §§ 4 bis 8 bei behaupteten Verletzungen des Frauenförderungsgeboten nach den §§ 21 bis 26 nur binnen sechs Monaten;

b)

bei behaupteten Belästigungen oder sexuellen Belästigungen nach § 9 nur binnen drei Jahren;

2.

auf Abgabe einer Ersteinschätzung gemäß Abs 1a ist nur binnen drei Wochen

ab Kenntnis der behaupteten Diskriminierung, Belästigung, sexuellen Belästigung oder Verletzung des Frauenförderungsgebotes zulässig. Ein Antrag gemäß Abs 1a ist darüber hinaus nur dann zulässig, wenn die Bestellungs- oder Anstellungsentscheidung im Verfahren nach dem S.OG noch nicht getroffen worden ist.

(5) Sobald ein Verfahren bei einer Kommission anhängig ist, hat die oder der Vorsitzende der Kommission davon binnen zwei Wochen folgende Personen zu benachrichtigen:

1.

die Antragstellerin oder den Antragsteller;

2.

die Person, die einer Diskriminierung, Belästigung oder sexuellen Belästigung beschuldigt wird;

3.

die Dienststellenleiterin oder den Dienststellenleiter;

4.

im Fall des Abs 1a auch das zur Entscheidung gemäß den §§ 6 oder 12 S.OG berufene Organ.

(6) Betrifft das Verfahren vor einer Kommission ein Bestellungs- oder Auswahlverfahren nach dem S.OG, kann das zur Entscheidung gemäß den §§ 6 oder 12 S.OG berufene Organ mit der Bestellungs- oder Anstellungsentscheidung bis zum Vorliegen des Gutachtens (Abs 7) zuwarten. Ein im Entscheidungszeitpunkt vorliegendes Gutachten oder eine vorliegende Ersteinschätzung (Abs 1a) ist bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Wird die Bestellungs- oder Anstellungsentscheidung vor dem Vorliegen der Ersteinschätzung getroffen, ist davon die Kommission zu verständigen. In diesem Fall ist das Verfahren zur Abgabe der Ersteinschätzung abzubrechen und die Antragstellerin oder der Antragsteller davon zu informieren.

(7) Ersteinschätzungen (Abs 1a) sind innerhalb von vier Wochen, Gutachten (Abs 1) ohne unnötigen Aufschub, jedenfalls aber innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des Antrages bei der Kommission den im Abs 5 Z 1 bis 4 genannten Stellen bzw Personen zu erstatten.

(8) Ist die Kommission der Auffassung, dass eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes oder des Frauenförderungsgebotes vorliegt, hat sie in ihrem Gutachten (Abs 1)

1.

der Dienststellenleiterin oder dem Dienststellenleiter schriftlich einen Vorschlag zur Verwirklichung der Gleichbehandlung zu übermitteln;

2.

die Dienststellenleiterin oder den Dienststellenleiter aufzufordern,

a)

die Diskriminierung zu beenden und

b)

die für die Verletzung des Gebotes verantwortliche Bedienstete oder den für die Verletzung des Gebotes verantwortlichen Bediensteten nach den dienst- oder disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen; und

3.

die Dienststellenleiterin oder den Dienststellenleiter aufzufordern, innerhalb von zwei Monaten über die Durchführung der vorgeschlagenen bzw geforderten Maßnahmen zu berichten.

Im Fall des Abs 6 ist ergänzend auch dem gemäß den §§ 6 oder 12 S.OG zur Entscheidung berufenen Organ von der Kommission der Vorschlag gemäß Z 1 bzw die Aufforderung gemäß den Z 2 und 3 zu übermitteln.

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