§ 21 SchuOG 1995 § 21

Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
Enteignung für Schulbauten

§ 21

(1) Wenn für einen notwendigen Neu- oder Erweiterungsbau einer Schule samt Nebengebäuden und Nebenanlagen ein Grundstück in geeigneter Lage (§ 15 Abs. 1) vom gesetzlichen Schulerhalter weder aus seinem Eigentum noch durch Rechtsgeschäft bereitgestellt werden kann, steht ihm das Recht auf Enteignung im unbedingt erforderlichen Ausmaß zu.

(2) Die Entscheidung über die Enteignung obliegt der LandesregierungBildungsdirektion. Um die Enteignung ist unter Vorlage der zur Beurteilung des Sachverhaltes erforderlichen Unterlagen und eines Verzeichnisses der beanspruchten Grundstücke mit dem Namen und Wohnort der zu enteignenden Personen und den Ausmaßen der beanspruchten Grundflächen sowie eines Grundbuchauszuges anzusuchen.

(3) Dem Enteigneten gebührt für die durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile Naturalentschädigung durch Übereignung eines Grundstückes in angemessenem Verkehrswert aus dem im Zeitpunkt des Ansuchens vorhandenen Grundvermögen des gesetzlichen Schulerhalters. Wenn ein solches Grundstück nicht vorhanden ist, die Übereignung eines vorhandenen Grundstückes dem gesetzlichen Schulerhalter nicht zumutbar ist oder der Enteignete die Naturalentschädigung ablehnt, gebührt Schadloshaltung in Geld (§ 1323 ABGB). Bei Bemessung der Entschädigung hat der Wert der besonderen Vorliebe außer Betracht zu bleiben.

(4) Auf das Verfahren und die Festsetzung der Entschädigung sind die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, mit folgenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden:

1.

Der Enteignungsbescheid hat die Art der Entschädigung, im Fall der Naturalentschädigung das zu übereignende Grundstück und im Fall der Schadloshaltung in Geld die Höhe der Entschädigungssumme zu bestimmen. Die Entschädigung ist mangels einer Vereinbarung der Parteien auf Grund der Schätzung zweier beeideter Sachverständiger zu ermitteln.

2.

Jede Partei kann, wenn sie sich durch die Bestimmung der Höhe der Entschädigungssumme benachteiligt erachtet, innerhalb eines Jahres nach Zustellung des Enteignungsbescheides die Festsetzung des Betrages der Entschädigung bei jenem Landesgericht begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. Wenn die gerichtliche Entscheidung begehrt wird, tritt der Enteignungsbescheid hinsichtlich der Höhe der zu leistenden Entschädigung mit dem Zeitpunkt der Anrufung des Gerichtes außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nur mit Zustimmung der Gegenpartei zurückgezogen werden. Wurde die Bestimmung der Höhe der Entschädigungssumme durch das Bezirksgericht beantragt, so kann der Enteignungsbescheid vor dem Zeitpunkt, in dem die gerichtliche Entscheidung Rechtskraft erlangt, nur vollstreckt werden, wenn die im Enteignungsbescheid bestimmte Entschädigungssumme bei Gericht hinterlegt worden ist.

3.

Solange und insoweit die Enteignung nicht vollzogen oder die im Enteignungsbescheid bestimmte Entschädigungssumme nicht ausbezahlt oder bei Gericht hinterlegt ist, ist der gesetzliche Schulerhalter innerhalb von drei Jahren nach Erlassung des Enteignungsbescheides, der Enteignete aber nach Ablauf dieser Frist berechtigt, bei der LandesregierungBildungsdirektion die gänzliche oder teilweise Aufhebung des Enteignungsbescheides zu beantragen. Bei Zutreffen dieser Voraussetzungen hat die LandesregierungBildungsdirektion dem Antrag stattzugeben.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.09.2006 bis 31.12.2018
Enteignung für Schulbauten

§ 21

(1) Wenn für einen notwendigen Neu- oder Erweiterungsbau einer Schule samt Nebengebäuden und Nebenanlagen ein Grundstück in geeigneter Lage (§ 15 Abs. 1) vom gesetzlichen Schulerhalter weder aus seinem Eigentum noch durch Rechtsgeschäft bereitgestellt werden kann, steht ihm das Recht auf Enteignung im unbedingt erforderlichen Ausmaß zu.

(2) Die Entscheidung über die Enteignung obliegt der LandesregierungBildungsdirektion. Um die Enteignung ist unter Vorlage der zur Beurteilung des Sachverhaltes erforderlichen Unterlagen und eines Verzeichnisses der beanspruchten Grundstücke mit dem Namen und Wohnort der zu enteignenden Personen und den Ausmaßen der beanspruchten Grundflächen sowie eines Grundbuchauszuges anzusuchen.

(3) Dem Enteigneten gebührt für die durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile Naturalentschädigung durch Übereignung eines Grundstückes in angemessenem Verkehrswert aus dem im Zeitpunkt des Ansuchens vorhandenen Grundvermögen des gesetzlichen Schulerhalters. Wenn ein solches Grundstück nicht vorhanden ist, die Übereignung eines vorhandenen Grundstückes dem gesetzlichen Schulerhalter nicht zumutbar ist oder der Enteignete die Naturalentschädigung ablehnt, gebührt Schadloshaltung in Geld (§ 1323 ABGB). Bei Bemessung der Entschädigung hat der Wert der besonderen Vorliebe außer Betracht zu bleiben.

(4) Auf das Verfahren und die Festsetzung der Entschädigung sind die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, mit folgenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden:

1.

Der Enteignungsbescheid hat die Art der Entschädigung, im Fall der Naturalentschädigung das zu übereignende Grundstück und im Fall der Schadloshaltung in Geld die Höhe der Entschädigungssumme zu bestimmen. Die Entschädigung ist mangels einer Vereinbarung der Parteien auf Grund der Schätzung zweier beeideter Sachverständiger zu ermitteln.

2.

Jede Partei kann, wenn sie sich durch die Bestimmung der Höhe der Entschädigungssumme benachteiligt erachtet, innerhalb eines Jahres nach Zustellung des Enteignungsbescheides die Festsetzung des Betrages der Entschädigung bei jenem Landesgericht begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. Wenn die gerichtliche Entscheidung begehrt wird, tritt der Enteignungsbescheid hinsichtlich der Höhe der zu leistenden Entschädigung mit dem Zeitpunkt der Anrufung des Gerichtes außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nur mit Zustimmung der Gegenpartei zurückgezogen werden. Wurde die Bestimmung der Höhe der Entschädigungssumme durch das Bezirksgericht beantragt, so kann der Enteignungsbescheid vor dem Zeitpunkt, in dem die gerichtliche Entscheidung Rechtskraft erlangt, nur vollstreckt werden, wenn die im Enteignungsbescheid bestimmte Entschädigungssumme bei Gericht hinterlegt worden ist.

3.

Solange und insoweit die Enteignung nicht vollzogen oder die im Enteignungsbescheid bestimmte Entschädigungssumme nicht ausbezahlt oder bei Gericht hinterlegt ist, ist der gesetzliche Schulerhalter innerhalb von drei Jahren nach Erlassung des Enteignungsbescheides, der Enteignete aber nach Ablauf dieser Frist berechtigt, bei der LandesregierungBildungsdirektion die gänzliche oder teilweise Aufhebung des Enteignungsbescheides zu beantragen. Bei Zutreffen dieser Voraussetzungen hat die LandesregierungBildungsdirektion dem Antrag stattzugeben.

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