§ 30 S-ROG 2009

Salzburger Raumordnungsgesetz 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2025 bis 31.12.9999
(1) Die Nutzungsart Bauland gliedert sich in folgende Kategorien:

1.

Reines Wohngebiet (RW): in einem solchen sind zulässig:

a)

Wohnbauten und dazu gehörige Nebenanlagen;

b)

bauliche Anlagen für Betriebe, die keine Geruchs- oder Lärmbelästigung, sonstige Luftverunreinigung oder Erschütterung für die Nachbarschaft und keinen erheblichen Straßenverkehr zu verursachen geeignet sind und die sich der Eigenart des Wohngebiets entsprechend in die Umgebung einordnen lassen;

c)

bauliche Anlagen für dem Bedarf der Bewohner dienende Einrichtungen wie Kindergärten, Volksschulen, solche Handels- und Dienstleistungsbetriebe;

2.

Erweitertes Wohngebiet (EW): in einem solchen sind zulässig:

a)

Wohnbauten und dazu gehörige Nebenanlagen;

b)

bauliche Anlagen für Betriebe, die keine erhebliche Geruchs- oder Lärmbelästigung, sonstige Luftverunreinigung oder Erschütterung für die Nachbarschaft und keinen übermäßigen Straßenverkehr verursachen;

c)

bauliche Anlagen für Erziehungs-, Bildungs- und sonstige kulturelle und soziale Aufgaben sowie der öffentlichen Verwaltung;

2a.

Gebiete für den förderbaren Wohnbau (FW): in einem solchen sind zulässig:

a)

Wohnbauten, die im Hinblick auf ihre Verwendung, Wohnnutzfläche und Bebauungsdichte nach wohnbauförderungsrechtlichen Vorschriften des Landes förderbar sind;

b)

zu Wohnbauten gehörige Nebenanlagen;

c)

in untergeordnetem Ausmaß bauliche Anlagen, die im Erweiterten Wohngebiet zulässig sind (Z 2 lit b und c), innerhalb von mehrgeschoßigen Wohnbauten gemäß der lit a;

3.

Kerngebiet (KG): in einem solchen sind zulässig:

bauliche Anlagen, die im Erweiterten Wohngebiet zulässig sind, unter besonderer Verdichtung und Funktionsmischung;

4.

Ländliches Kerngebiet (LK): in einem solchen sind zulässig:

a)

bauliche Anlagen für Betriebe, die keine übermäßige Geruchs- oder Lärmbelästigung, sonstige Luftverunreinigung oder Erschütterung für die Nachbarschaft und keinen übermäßigen Straßenverkehr verursachen;

b)

bauliche Anlagen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe;

c)

bauliche Anlagen, die im Erweiterten Wohngebiet zulässig sind;

5.

Dorfgebiet (DG): in einem solchen sind zulässig:

a)

bauliche Anlagen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe und Berufsgärtnereien;

b)

bauliche Anlagen, die im Erweiterten Wohngebiet zulässig sind;

6.

Betriebsgebiet (BE): in einem solchen sind zulässig:

a)

bauliche Anlagen für Betriebe, die im Erweiterten Wohngebiet zulässig sind;

b)

bauliche Anlagen der öffentlichen Verwaltung;

c)

betrieblich bedingte Wohnungen innerhalb von Bauten gemäß der lit a sowie dazugehörige Nebenanlagen;

d)

Bauten mit baulichen Anlagen gemäß der lit a oder b im Erdgeschoß und Start- und Übergangswohnungen (§ 35a BauTG) in den oberen Geschoßen, wenn unter Berücksichtigung der rechtlichen Interessen angrenzender Betriebe auf Grund der Lage und Immissionsbelastung eine Eignung für eine Wohnnutzung geschaffen werden kann;

7.

Gewerbegebiet (GG): in einem solchen sind zulässig:

a)

bauliche Anlagen für Betriebe, die die Umgebung nicht übermäßig beeinträchtigen;

b)

bauliche Anlagen der öffentlichen Verwaltung;

c)

betrieblich bedingte Wohnungen innerhalb von Bauten gemäß der lit a sowie dazugehörige Nebenanlagen;

8.

Industriegebiet (IG): in einem solchen sind zulässig:

a)

bauliche Anlagen für Betriebe, die eine übermäßige Beeinträchtigung der Umgebung verursachen (zB Betriebe mit Explosions- oder Strahlungsgefahr für die Umgebung, wenn sie nicht unter § 34 Abs. 1 Z 1 fallen);

b)

für den Betrieb unerlässliche Wohnungen, Wohnräume und Einrichtungen innerhalb von Bauten gemäß der lit a;

9.

Zweitwohnungsgebiet (ZG): in einem solchen sind zulässig:

a)

Wohnbauten mit Zweitwohnungen (§ 5 Z 17) und sonstige Wohnbauten und dazu gehörige Nebenanlagen;

b)

bauliche Anlagen für Betriebe, die im Erweiterten Wohngebiet zulässig sind;

10.

Gebiet für Handelsgroßbetriebe (HG): in einem solchen sind zulässig:

a)

bauliche Anlagen für Handelsgroßbetriebe (§ 32);

b)

bauliche Anlagen, die im Erweiterten Wohngebiet bzw Gewerbegebiet zulässig sind, nach Maßgabe der Widmung der überwiegend angrenzenden Flächen;

11.

Gebiet für Beherbergungsgroßbetriebe (BG): in einem solchen sind zulässig:

bauliche Anlagen für Beherbergungsgroßbetriebe (§ 33) und dazu gehörige Betriebe für Freizeit- und Vergnügungszwecke;

12.

Sonderfläche (SF): auf einer solchen sind zulässig:

a)

bauliche Anlagen, die dem festgelegten Verwendungszweck der Sonderfläche (§ 34) entsprechen;

b)

Verwendungszweck bedingte Wohnungen, Wohnräume und Einrichtungen innerhalb von Bauten gemäß der lit a.

(2) Die Ausweisung der Kategorie Ländliches Kerngebiet setzt voraus, dass die Flächen bereits überwiegend verbaut sind und eine widmungsmäßige Trennung der gegebenen Nutzungen nicht möglich ist.

(2a) Die Ausweisung der Kategorie Gebiete für den förderbaren Wohnbau ist nur in Siedlungsschwerpunkten zulässig.

(3) In allen Bauland-Kategorien sind Bauten und sonstige Anlagen für Kultuszwecke, für Zwecke der Sicherheitsüberwachung und des Feuerschutzes zulässig, wenn sie sich der jeweiligen Flächenwidmung entsprechend in die Umgebung einordnen.

(4) In den Bauland-Kategorien gemäß Abs 1 Z 1 bis 6 sind Apartmenthäuser und Apartmenthotels erst nach Kennzeichnung der Flächen gemäß § 39 Abs 2 zulässig.

(5) In den Kategorien Betriebsgebiet und Gewerbegebiet sind bauliche Anlagen für Betriebe mit Einzelhandelsnutzungen auf über 300 m² Verkaufsfläche (§ 32 Abs 2) nicht zulässig. In der Kategorie Betriebsgebiet gilt dies nicht für Handelsbetriebe in gemischtgenutzten Bauten mit Kennzeichnung gemäß § 39a.

(6) In der Kategorie Gewerbegebiet sind bauliche Anlagen für Betriebe für Erholungs- und Freizeitnutzungen nicht zulässig.

(7) Bauliche Anlagen für Tankstellen sind nur in den Kategorien Gewerbegebiet, Industriegebiet, Gebiet für Handelsgroßbetriebe und Sonderfläche mit entsprechendem Verwendungszweck zulässig. Dies gilt auch für Betriebstankstellen mit einer Lagermenge von mehr als 10.000 kg Treibstoff.

(8) Bauliche Anlagen für Betriebe, die in hohem Maß eine Explosions- oder Strahlungsgefährdung für die Umgebung erwarten lassen oder in den Anwendungsbereich der Seveso-Richtlinie fallen, sind nur in der Kategorie Sonderfläche mit entsprechend festgelegtem Verwendungszweck zulässig.

(9) Bei der Beurteilung der Widmungskonformität eines Bauvorhabens ist auf den konkreten Betrieb und nicht auf den Betriebstypus abzustellen. Dies gilt nicht hinsichtlich der Kategorien Reines Wohngebiet und Zweitwohnungsgebiet und für die Beurteilung nach Abs 8.

  1. (1)Absatz einsDie Nutzungsart Bauland gliedert sich in folgende Kategorien:
    1. 1.Ziffer einsReines Wohngebiet (RW): in einem solchen sind zulässig:
      1. a)Litera aWohnbauten und dazu gehörige Nebenanlagen;
      2. b)Litera bbauliche Anlagen für Betriebe, die keine Geruchs- oder Lärmbelästigung, sonstige Luftverunreinigung oder Erschütterung für die Nachbarschaft und keinen erheblichen Straßenverkehr zu verursachen geeignet sind und die sich der Eigenart des Wohngebiets entsprechend in die Umgebung einordnen lassen;
      3. c)Litera cbauliche Anlagen für dem Bedarf der Bewohner dienende Einrichtungen wie Kindergärten, Volksschulen, solche Handels- und Dienstleistungsbetriebe;
    2. 2.Ziffer 2Erweitertes Wohngebiet (EW): in einem solchen sind zulässig:
      1. a)Litera aWohnbauten und dazu gehörige Nebenanlagen;
      2. b)Litera bbauliche Anlagen für Betriebe, die keine erhebliche Geruchs- oder Lärmbelästigung, sonstige Luftverunreinigung oder Erschütterung für die Nachbarschaft und keinen übermäßigen Straßenverkehr verursachen;
    3. c)Litera cbauliche Anlagen für Erziehungs-, Bildungs- und sonstige kulturelle und soziale Aufgaben sowie der öffentlichen Verwaltung;
    4. 2a.Ziffer 2 aGebiete für den förderbaren Wohnbau (FW): in einem solchen sind zulässig:
      1. a)Litera aWohnbauten, die im Hinblick auf ihre Verwendung, Wohnnutzfläche und Bebauungsdichte nach wohnbauförderungsrechtlichen Vorschriften des Landes förderbar sind;
      2. b)Litera bzu Wohnbauten gehörige Nebenanlagen;
      3. c)Litera cin untergeordnetem Ausmaß bauliche Anlagen, die im Erweiterten Wohngebiet zulässig sind (Z 2 lit b und c), und zwarin untergeordnetem Ausmaß bauliche Anlagen, die im Erweiterten Wohngebiet zulässig sind (Ziffer 2, Litera b und c), und zwar
        1. aa)Sub-Litera, a, aentweder innerhalb von mehrgeschoßigen Wohnbauten gemäß der lit a oder entweder innerhalb von mehrgeschoßigen Wohnbauten gemäß der Litera a, oder
        2. bb)Sub-Litera, b, bmit einer überbauten Grundfläche von höchstens 25 % im Bauplatz als Ergänzung zu Wohnbauten gemäß der lit a;mit einer überbauten Grundfläche von höchstens 25 % im Bauplatz als Ergänzung zu Wohnbauten gemäß der Litera a, ;,
    5. 3.Ziffer 3Kerngebiet (KG): in einem solchen sind zulässig:bauliche Anlagen, die im Erweiterten Wohngebiet zulässig sind, unter besonderer Verdichtung und Funktionsmischung;
    6. 4.Ziffer 4Ländliches Kerngebiet (LK): in einem solchen sind zulässig:
      1. a)Litera abauliche Anlagen für Betriebe, die keine übermäßige Geruchs- oder Lärmbelästigung, sonstige Luftverunreinigung oder Erschütterung für die Nachbarschaft und keinen übermäßigen Straßenverkehr verursachen;
      2. b)Litera bbauliche Anlagen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe;
      3. c)Litera cbauliche Anlagen, die im Erweiterten Wohngebiet zulässig sind;
    7. 5.Ziffer 5Dorfgebiet (DG): in einem solchen sind zulässig:
      1. a)Litera abauliche Anlagen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe und Berufsgärtnereien;
      2. b)Litera bbauliche Anlagen, die im Erweiterten Wohngebiet zulässig sind;
    8. 6.Ziffer 6Betriebsgebiet (BE): in einem solchen sind zulässig:
      1. a)Litera abauliche Anlagen für Betriebe, die im Erweiterten Wohngebiet zulässig sind;
      2. b)Litera bbauliche Anlagen der öffentlichen Verwaltung;
      3. c)Litera cbetrieblich bedingte Wohnungen innerhalb von Bauten gemäß der lit a sowie dazugehörige Nebenanlagen;betrieblich bedingte Wohnungen innerhalb von Bauten gemäß der Litera a, sowie dazugehörige Nebenanlagen;
      4. d)Litera dBauten mit baulichen Anlagen gemäß der lit a oder b im Erdgeschoß und Start- und Übergangswohnungen (§ 35a BauTG) in den oberen Geschoßen, wenn unter Berücksichtigung der rechtlichen Interessen angrenzender Betriebe auf Grund der Lage und Immissionsbelastung eine Eignung für eine Wohnnutzung geschaffen werden kann und die grundsätzliche Planungsabsicht der Gemeinde dem nicht entgegensteht;Bauten mit baulichen Anlagen gemäß der Litera a, oder b im Erdgeschoß und Start- und Übergangswohnungen (Paragraph 35 a, BauTG) in den oberen Geschoßen, wenn unter Berücksichtigung der rechtlichen Interessen angrenzender Betriebe auf Grund der Lage und Immissionsbelastung eine Eignung für eine Wohnnutzung geschaffen werden kann und die grundsätzliche Planungsabsicht der Gemeinde dem nicht entgegensteht;
    9. 7.Ziffer 7Gewerbegebiet (GG): in einem solchen sind zulässig:
      1. a)Litera abauliche Anlagen für Betriebe, die die Umgebung nicht übermäßig beeinträchtigen;
      2. b)Litera bbauliche Anlagen der öffentlichen Verwaltung;
      3. c)Litera cfür den Betrieb unerlässliche Wohnungen, Wohnräume und Einrichtungen innerhalb von Bauten gemäß der lit a;.für den Betrieb unerlässliche Wohnungen, Wohnräume und Einrichtungen innerhalb von Bauten gemäß der Litera a, ;,
    10. 8.Ziffer 8Industriegebiet (IG): in einem solchen sind zulässig:
      1. a)Litera abauliche Anlagen für Betriebe, die eine übermäßige Beeinträchtigung der Umgebung verursachen (zB Betriebe mit Explosions- oder Strahlungsgefahr für die Umgebung, wenn sie nicht unter § 34 Abs. 1 Z 1 fallen); bauliche Anlagen für Betriebe, die eine übermäßige Beeinträchtigung der Umgebung verursachen (zB Betriebe mit Explosions- oder Strahlungsgefahr für die Umgebung, wenn sie nicht unter Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, fallen);
      2. b)Litera bfür den Betrieb unerlässliche Wohnungen, Wohnräume und Einrichtungen innerhalb von Bauten gemäß der lit a;für den Betrieb unerlässliche Wohnungen, Wohnräume und Einrichtungen innerhalb von Bauten gemäß der Litera a, ;,
    11. 9.Ziffer 9Zweitwohnungsgebiet (ZG): in einem solchen sind zulässig:
      1. a)Litera aWohnbauten mit Zweitwohnungen (§ 5 Z 17) und sonstige Wohnbauten und dazu gehörige Nebenanlagen;Wohnbauten mit Zweitwohnungen (Paragraph 5, Ziffer 17,) und sonstige Wohnbauten und dazu gehörige Nebenanlagen;
      2. b)Litera bbauliche Anlagen für Betriebe, die im Erweiterten Wohngebiet zulässig sind;
    12. 10.Ziffer 10Gebiet für Handelsgroßbetriebe (HG): in einem solchen sind zulässig:
      1. a)Litera abauliche Anlagen für Handelsgroßbetriebe (§ 32);bauliche Anlagen für Handelsgroßbetriebe (Paragraph 32,);
      2. b)Litera bbauliche Anlagen, die im Erweiterten Wohngebiet bzw Gewerbegebiet zulässig sind, nach Maßgabe der Widmung der überwiegend angrenzenden Flächen;
    13. 11.Ziffer 11Gebiet für Beherbergungsgroßbetriebe (BG): in einem solchen sind zulässig:bauliche Anlagen für Beherbergungsgroßbetriebe (§ 33) und dazu gehörige Betriebe für Freizeit- und Vergnügungszwecke; bauliche Anlagen für Beherbergungsgroßbetriebe (Paragraph 33,) und dazu gehörige Betriebe für Freizeit- und Vergnügungszwecke;
    14. 12.Ziffer 12Sonderfläche (SF): auf einer solchen sind zulässig:
      1. a)Litera abauliche Anlagen, die dem festgelegten Verwendungszweck der Sonderfläche (§ 34) entsprechen; bauliche Anlagen, die dem festgelegten Verwendungszweck der Sonderfläche (Paragraph 34,) entsprechen;
      2. b)Litera bVerwendungszweck bedingte Wohnungen, Wohnräume und Einrichtungen innerhalb von Bauten gemäß der lit a.Verwendungszweck bedingte Wohnungen, Wohnräume und Einrichtungen innerhalb von Bauten gemäß der Litera a,
  2. (2)Absatz 2Die Ausweisung der Kategorie Ländliches Kerngebiet setzt voraus, dass die Flächen bereits überwiegend verbaut sind und eine widmungsmäßige Trennung der gegebenen Nutzungen nicht möglich ist.
  3. (2a)Absatz 2 aDie Ausweisung der Kategorie Gebiete für den förderbaren Wohnbau ist nur in Siedlungsschwerpunkten zulässig.
  4. (3)Absatz 3In allen Bauland-Kategorien sind Bauten und sonstige Anlagen für Kultuszwecke, für Zwecke der Sicherheitsüberwachung und des Feuerschutzes zulässig, wenn sie sich der jeweiligen Flächenwidmung entsprechend in die Umgebung einordnen.
  5. (4)Absatz 4In den Bauland-Kategorien gemäß Abs 1 Z 1 bis 6 sind Apartmenthäuser und Apartmenthotels erst nach Kennzeichnung der Flächen gemäß § 39 Abs 2 zulässig.In den Bauland-Kategorien gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 6 sind Apartmenthäuser und Apartmenthotels erst nach Kennzeichnung der Flächen gemäß Paragraph 39, Absatz 2, zulässig.
  6. (5)Absatz 5In den Kategorien Betriebsgebiet und Gewerbegebiet sind bauliche Anlagen für Betriebe mit Einzelhandelsnutzungen auf über 300 m² Verkaufsfläche (§ 32 Abs 2) nicht zulässig. In der Kategorie Betriebsgebiet gilt dies nicht für Handelsbetriebe in gemischtgenutzten Bauten mit Kennzeichnung gemäß § 39a.In den Kategorien Betriebsgebiet und Gewerbegebiet sind bauliche Anlagen für Betriebe mit Einzelhandelsnutzungen auf über 300 m² Verkaufsfläche (Paragraph 32, Absatz 2,) nicht zulässig. In der Kategorie Betriebsgebiet gilt dies nicht für Handelsbetriebe in gemischtgenutzten Bauten mit Kennzeichnung gemäß Paragraph 39 a,
  7. (6)Absatz 6In der Kategorie Gewerbegebiet sind bauliche Anlagen für Betriebe für Erholungs- und Freizeitnutzungen nicht zulässig.
  8. (7)Absatz 7Bauliche Anlagen für Tankstellen sind nur in den Kategorien Gewerbegebiet, Industriegebiet, Gebiet für Handelsgroßbetriebe und Sonderfläche mit entsprechendem Verwendungszweck zulässig. Dies gilt auch für Betriebstankstellen mit einer Lagermenge von mehr als 10.000 kg Treibstoff.
  9. (8)Absatz 8Bauliche Anlagen für Betriebe, die in hohem Maß eine Explosions- oder Strahlungsgefährdung für die Umgebung erwarten lassen oder in den Anwendungsbereich der Seveso-Richtlinie fallen, sind nur in der Kategorie Sonderfläche mit entsprechend festgelegtem Verwendungszweck zulässig.
  10. (9)Absatz 9Bei der Beurteilung der Widmungskonformität eines Bauvorhabens ist auf den konkreten Betrieb und nicht auf den Betriebstypus abzustellen. Dies gilt nicht hinsichtlich der Kategorien Reines Wohngebiet und Zweitwohnungsgebiet und für die Beurteilung nach Abs 8.Bei der Beurteilung der Widmungskonformität eines Bauvorhabens ist auf den konkreten Betrieb und nicht auf den Betriebstypus abzustellen. Dies gilt nicht hinsichtlich der Kategorien Reines Wohngebiet und Zweitwohnungsgebiet und für die Beurteilung nach Absatz 8,

Stand vor dem 31.07.2025

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.07.2025
(1) Die Nutzungsart Bauland gliedert sich in folgende Kategorien:

1.

Reines Wohngebiet (RW): in einem solchen sind zulässig:

a)

Wohnbauten und dazu gehörige Nebenanlagen;

b)

bauliche Anlagen für Betriebe, die keine Geruchs- oder Lärmbelästigung, sonstige Luftverunreinigung oder Erschütterung für die Nachbarschaft und keinen erheblichen Straßenverkehr zu verursachen geeignet sind und die sich der Eigenart des Wohngebiets entsprechend in die Umgebung einordnen lassen;

c)

bauliche Anlagen für dem Bedarf der Bewohner dienende Einrichtungen wie Kindergärten, Volksschulen, solche Handels- und Dienstleistungsbetriebe;

2.

Erweitertes Wohngebiet (EW): in einem solchen sind zulässig:

a)

Wohnbauten und dazu gehörige Nebenanlagen;

b)

bauliche Anlagen für Betriebe, die keine erhebliche Geruchs- oder Lärmbelästigung, sonstige Luftverunreinigung oder Erschütterung für die Nachbarschaft und keinen übermäßigen Straßenverkehr verursachen;

c)

bauliche Anlagen für Erziehungs-, Bildungs- und sonstige kulturelle und soziale Aufgaben sowie der öffentlichen Verwaltung;

2a.

Gebiete für den förderbaren Wohnbau (FW): in einem solchen sind zulässig:

a)

Wohnbauten, die im Hinblick auf ihre Verwendung, Wohnnutzfläche und Bebauungsdichte nach wohnbauförderungsrechtlichen Vorschriften des Landes förderbar sind;

b)

zu Wohnbauten gehörige Nebenanlagen;

c)

in untergeordnetem Ausmaß bauliche Anlagen, die im Erweiterten Wohngebiet zulässig sind (Z 2 lit b und c), innerhalb von mehrgeschoßigen Wohnbauten gemäß der lit a;

3.

Kerngebiet (KG): in einem solchen sind zulässig:

bauliche Anlagen, die im Erweiterten Wohngebiet zulässig sind, unter besonderer Verdichtung und Funktionsmischung;

4.

Ländliches Kerngebiet (LK): in einem solchen sind zulässig:

a)

bauliche Anlagen für Betriebe, die keine übermäßige Geruchs- oder Lärmbelästigung, sonstige Luftverunreinigung oder Erschütterung für die Nachbarschaft und keinen übermäßigen Straßenverkehr verursachen;

b)

bauliche Anlagen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe;

c)

bauliche Anlagen, die im Erweiterten Wohngebiet zulässig sind;

5.

Dorfgebiet (DG): in einem solchen sind zulässig:

a)

bauliche Anlagen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe und Berufsgärtnereien;

b)

bauliche Anlagen, die im Erweiterten Wohngebiet zulässig sind;

6.

Betriebsgebiet (BE): in einem solchen sind zulässig:

a)

bauliche Anlagen für Betriebe, die im Erweiterten Wohngebiet zulässig sind;

b)

bauliche Anlagen der öffentlichen Verwaltung;

c)

betrieblich bedingte Wohnungen innerhalb von Bauten gemäß der lit a sowie dazugehörige Nebenanlagen;

d)

Bauten mit baulichen Anlagen gemäß der lit a oder b im Erdgeschoß und Start- und Übergangswohnungen (§ 35a BauTG) in den oberen Geschoßen, wenn unter Berücksichtigung der rechtlichen Interessen angrenzender Betriebe auf Grund der Lage und Immissionsbelastung eine Eignung für eine Wohnnutzung geschaffen werden kann;

7.

Gewerbegebiet (GG): in einem solchen sind zulässig:

a)

bauliche Anlagen für Betriebe, die die Umgebung nicht übermäßig beeinträchtigen;

b)

bauliche Anlagen der öffentlichen Verwaltung;

c)

betrieblich bedingte Wohnungen innerhalb von Bauten gemäß der lit a sowie dazugehörige Nebenanlagen;

8.

Industriegebiet (IG): in einem solchen sind zulässig:

a)

bauliche Anlagen für Betriebe, die eine übermäßige Beeinträchtigung der Umgebung verursachen (zB Betriebe mit Explosions- oder Strahlungsgefahr für die Umgebung, wenn sie nicht unter § 34 Abs. 1 Z 1 fallen);

b)

für den Betrieb unerlässliche Wohnungen, Wohnräume und Einrichtungen innerhalb von Bauten gemäß der lit a;

9.

Zweitwohnungsgebiet (ZG): in einem solchen sind zulässig:

a)

Wohnbauten mit Zweitwohnungen (§ 5 Z 17) und sonstige Wohnbauten und dazu gehörige Nebenanlagen;

b)

bauliche Anlagen für Betriebe, die im Erweiterten Wohngebiet zulässig sind;

10.

Gebiet für Handelsgroßbetriebe (HG): in einem solchen sind zulässig:

a)

bauliche Anlagen für Handelsgroßbetriebe (§ 32);

b)

bauliche Anlagen, die im Erweiterten Wohngebiet bzw Gewerbegebiet zulässig sind, nach Maßgabe der Widmung der überwiegend angrenzenden Flächen;

11.

Gebiet für Beherbergungsgroßbetriebe (BG): in einem solchen sind zulässig:

bauliche Anlagen für Beherbergungsgroßbetriebe (§ 33) und dazu gehörige Betriebe für Freizeit- und Vergnügungszwecke;

12.

Sonderfläche (SF): auf einer solchen sind zulässig:

a)

bauliche Anlagen, die dem festgelegten Verwendungszweck der Sonderfläche (§ 34) entsprechen;

b)

Verwendungszweck bedingte Wohnungen, Wohnräume und Einrichtungen innerhalb von Bauten gemäß der lit a.

(2) Die Ausweisung der Kategorie Ländliches Kerngebiet setzt voraus, dass die Flächen bereits überwiegend verbaut sind und eine widmungsmäßige Trennung der gegebenen Nutzungen nicht möglich ist.

(2a) Die Ausweisung der Kategorie Gebiete für den förderbaren Wohnbau ist nur in Siedlungsschwerpunkten zulässig.

(3) In allen Bauland-Kategorien sind Bauten und sonstige Anlagen für Kultuszwecke, für Zwecke der Sicherheitsüberwachung und des Feuerschutzes zulässig, wenn sie sich der jeweiligen Flächenwidmung entsprechend in die Umgebung einordnen.

(4) In den Bauland-Kategorien gemäß Abs 1 Z 1 bis 6 sind Apartmenthäuser und Apartmenthotels erst nach Kennzeichnung der Flächen gemäß § 39 Abs 2 zulässig.

(5) In den Kategorien Betriebsgebiet und Gewerbegebiet sind bauliche Anlagen für Betriebe mit Einzelhandelsnutzungen auf über 300 m² Verkaufsfläche (§ 32 Abs 2) nicht zulässig. In der Kategorie Betriebsgebiet gilt dies nicht für Handelsbetriebe in gemischtgenutzten Bauten mit Kennzeichnung gemäß § 39a.

(6) In der Kategorie Gewerbegebiet sind bauliche Anlagen für Betriebe für Erholungs- und Freizeitnutzungen nicht zulässig.

(7) Bauliche Anlagen für Tankstellen sind nur in den Kategorien Gewerbegebiet, Industriegebiet, Gebiet für Handelsgroßbetriebe und Sonderfläche mit entsprechendem Verwendungszweck zulässig. Dies gilt auch für Betriebstankstellen mit einer Lagermenge von mehr als 10.000 kg Treibstoff.

(8) Bauliche Anlagen für Betriebe, die in hohem Maß eine Explosions- oder Strahlungsgefährdung für die Umgebung erwarten lassen oder in den Anwendungsbereich der Seveso-Richtlinie fallen, sind nur in der Kategorie Sonderfläche mit entsprechend festgelegtem Verwendungszweck zulässig.

(9) Bei der Beurteilung der Widmungskonformität eines Bauvorhabens ist auf den konkreten Betrieb und nicht auf den Betriebstypus abzustellen. Dies gilt nicht hinsichtlich der Kategorien Reines Wohngebiet und Zweitwohnungsgebiet und für die Beurteilung nach Abs 8.

  1. (1)Absatz einsDie Nutzungsart Bauland gliedert sich in folgende Kategorien:
    1. 1.Ziffer einsReines Wohngebiet (RW): in einem solchen sind zulässig:
      1. a)Litera aWohnbauten und dazu gehörige Nebenanlagen;
      2. b)Litera bbauliche Anlagen für Betriebe, die keine Geruchs- oder Lärmbelästigung, sonstige Luftverunreinigung oder Erschütterung für die Nachbarschaft und keinen erheblichen Straßenverkehr zu verursachen geeignet sind und die sich der Eigenart des Wohngebiets entsprechend in die Umgebung einordnen lassen;
      3. c)Litera cbauliche Anlagen für dem Bedarf der Bewohner dienende Einrichtungen wie Kindergärten, Volksschulen, solche Handels- und Dienstleistungsbetriebe;
    2. 2.Ziffer 2Erweitertes Wohngebiet (EW): in einem solchen sind zulässig:
      1. a)Litera aWohnbauten und dazu gehörige Nebenanlagen;
      2. b)Litera bbauliche Anlagen für Betriebe, die keine erhebliche Geruchs- oder Lärmbelästigung, sonstige Luftverunreinigung oder Erschütterung für die Nachbarschaft und keinen übermäßigen Straßenverkehr verursachen;
    3. c)Litera cbauliche Anlagen für Erziehungs-, Bildungs- und sonstige kulturelle und soziale Aufgaben sowie der öffentlichen Verwaltung;
    4. 2a.Ziffer 2 aGebiete für den förderbaren Wohnbau (FW): in einem solchen sind zulässig:
      1. a)Litera aWohnbauten, die im Hinblick auf ihre Verwendung, Wohnnutzfläche und Bebauungsdichte nach wohnbauförderungsrechtlichen Vorschriften des Landes förderbar sind;
      2. b)Litera bzu Wohnbauten gehörige Nebenanlagen;
      3. c)Litera cin untergeordnetem Ausmaß bauliche Anlagen, die im Erweiterten Wohngebiet zulässig sind (Z 2 lit b und c), und zwarin untergeordnetem Ausmaß bauliche Anlagen, die im Erweiterten Wohngebiet zulässig sind (Ziffer 2, Litera b und c), und zwar
        1. aa)Sub-Litera, a, aentweder innerhalb von mehrgeschoßigen Wohnbauten gemäß der lit a oder entweder innerhalb von mehrgeschoßigen Wohnbauten gemäß der Litera a, oder
        2. bb)Sub-Litera, b, bmit einer überbauten Grundfläche von höchstens 25 % im Bauplatz als Ergänzung zu Wohnbauten gemäß der lit a;mit einer überbauten Grundfläche von höchstens 25 % im Bauplatz als Ergänzung zu Wohnbauten gemäß der Litera a, ;,
    5. 3.Ziffer 3Kerngebiet (KG): in einem solchen sind zulässig:bauliche Anlagen, die im Erweiterten Wohngebiet zulässig sind, unter besonderer Verdichtung und Funktionsmischung;
    6. 4.Ziffer 4Ländliches Kerngebiet (LK): in einem solchen sind zulässig:
      1. a)Litera abauliche Anlagen für Betriebe, die keine übermäßige Geruchs- oder Lärmbelästigung, sonstige Luftverunreinigung oder Erschütterung für die Nachbarschaft und keinen übermäßigen Straßenverkehr verursachen;
      2. b)Litera bbauliche Anlagen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe;
      3. c)Litera cbauliche Anlagen, die im Erweiterten Wohngebiet zulässig sind;
    7. 5.Ziffer 5Dorfgebiet (DG): in einem solchen sind zulässig:
      1. a)Litera abauliche Anlagen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe und Berufsgärtnereien;
      2. b)Litera bbauliche Anlagen, die im Erweiterten Wohngebiet zulässig sind;
    8. 6.Ziffer 6Betriebsgebiet (BE): in einem solchen sind zulässig:
      1. a)Litera abauliche Anlagen für Betriebe, die im Erweiterten Wohngebiet zulässig sind;
      2. b)Litera bbauliche Anlagen der öffentlichen Verwaltung;
      3. c)Litera cbetrieblich bedingte Wohnungen innerhalb von Bauten gemäß der lit a sowie dazugehörige Nebenanlagen;betrieblich bedingte Wohnungen innerhalb von Bauten gemäß der Litera a, sowie dazugehörige Nebenanlagen;
      4. d)Litera dBauten mit baulichen Anlagen gemäß der lit a oder b im Erdgeschoß und Start- und Übergangswohnungen (§ 35a BauTG) in den oberen Geschoßen, wenn unter Berücksichtigung der rechtlichen Interessen angrenzender Betriebe auf Grund der Lage und Immissionsbelastung eine Eignung für eine Wohnnutzung geschaffen werden kann und die grundsätzliche Planungsabsicht der Gemeinde dem nicht entgegensteht;Bauten mit baulichen Anlagen gemäß der Litera a, oder b im Erdgeschoß und Start- und Übergangswohnungen (Paragraph 35 a, BauTG) in den oberen Geschoßen, wenn unter Berücksichtigung der rechtlichen Interessen angrenzender Betriebe auf Grund der Lage und Immissionsbelastung eine Eignung für eine Wohnnutzung geschaffen werden kann und die grundsätzliche Planungsabsicht der Gemeinde dem nicht entgegensteht;
    9. 7.Ziffer 7Gewerbegebiet (GG): in einem solchen sind zulässig:
      1. a)Litera abauliche Anlagen für Betriebe, die die Umgebung nicht übermäßig beeinträchtigen;
      2. b)Litera bbauliche Anlagen der öffentlichen Verwaltung;
      3. c)Litera cfür den Betrieb unerlässliche Wohnungen, Wohnräume und Einrichtungen innerhalb von Bauten gemäß der lit a;.für den Betrieb unerlässliche Wohnungen, Wohnräume und Einrichtungen innerhalb von Bauten gemäß der Litera a, ;,
    10. 8.Ziffer 8Industriegebiet (IG): in einem solchen sind zulässig:
      1. a)Litera abauliche Anlagen für Betriebe, die eine übermäßige Beeinträchtigung der Umgebung verursachen (zB Betriebe mit Explosions- oder Strahlungsgefahr für die Umgebung, wenn sie nicht unter § 34 Abs. 1 Z 1 fallen); bauliche Anlagen für Betriebe, die eine übermäßige Beeinträchtigung der Umgebung verursachen (zB Betriebe mit Explosions- oder Strahlungsgefahr für die Umgebung, wenn sie nicht unter Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, fallen);
      2. b)Litera bfür den Betrieb unerlässliche Wohnungen, Wohnräume und Einrichtungen innerhalb von Bauten gemäß der lit a;für den Betrieb unerlässliche Wohnungen, Wohnräume und Einrichtungen innerhalb von Bauten gemäß der Litera a, ;,
    11. 9.Ziffer 9Zweitwohnungsgebiet (ZG): in einem solchen sind zulässig:
      1. a)Litera aWohnbauten mit Zweitwohnungen (§ 5 Z 17) und sonstige Wohnbauten und dazu gehörige Nebenanlagen;Wohnbauten mit Zweitwohnungen (Paragraph 5, Ziffer 17,) und sonstige Wohnbauten und dazu gehörige Nebenanlagen;
      2. b)Litera bbauliche Anlagen für Betriebe, die im Erweiterten Wohngebiet zulässig sind;
    12. 10.Ziffer 10Gebiet für Handelsgroßbetriebe (HG): in einem solchen sind zulässig:
      1. a)Litera abauliche Anlagen für Handelsgroßbetriebe (§ 32);bauliche Anlagen für Handelsgroßbetriebe (Paragraph 32,);
      2. b)Litera bbauliche Anlagen, die im Erweiterten Wohngebiet bzw Gewerbegebiet zulässig sind, nach Maßgabe der Widmung der überwiegend angrenzenden Flächen;
    13. 11.Ziffer 11Gebiet für Beherbergungsgroßbetriebe (BG): in einem solchen sind zulässig:bauliche Anlagen für Beherbergungsgroßbetriebe (§ 33) und dazu gehörige Betriebe für Freizeit- und Vergnügungszwecke; bauliche Anlagen für Beherbergungsgroßbetriebe (Paragraph 33,) und dazu gehörige Betriebe für Freizeit- und Vergnügungszwecke;
    14. 12.Ziffer 12Sonderfläche (SF): auf einer solchen sind zulässig:
      1. a)Litera abauliche Anlagen, die dem festgelegten Verwendungszweck der Sonderfläche (§ 34) entsprechen; bauliche Anlagen, die dem festgelegten Verwendungszweck der Sonderfläche (Paragraph 34,) entsprechen;
      2. b)Litera bVerwendungszweck bedingte Wohnungen, Wohnräume und Einrichtungen innerhalb von Bauten gemäß der lit a.Verwendungszweck bedingte Wohnungen, Wohnräume und Einrichtungen innerhalb von Bauten gemäß der Litera a,
  2. (2)Absatz 2Die Ausweisung der Kategorie Ländliches Kerngebiet setzt voraus, dass die Flächen bereits überwiegend verbaut sind und eine widmungsmäßige Trennung der gegebenen Nutzungen nicht möglich ist.
  3. (2a)Absatz 2 aDie Ausweisung der Kategorie Gebiete für den förderbaren Wohnbau ist nur in Siedlungsschwerpunkten zulässig.
  4. (3)Absatz 3In allen Bauland-Kategorien sind Bauten und sonstige Anlagen für Kultuszwecke, für Zwecke der Sicherheitsüberwachung und des Feuerschutzes zulässig, wenn sie sich der jeweiligen Flächenwidmung entsprechend in die Umgebung einordnen.
  5. (4)Absatz 4In den Bauland-Kategorien gemäß Abs 1 Z 1 bis 6 sind Apartmenthäuser und Apartmenthotels erst nach Kennzeichnung der Flächen gemäß § 39 Abs 2 zulässig.In den Bauland-Kategorien gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 6 sind Apartmenthäuser und Apartmenthotels erst nach Kennzeichnung der Flächen gemäß Paragraph 39, Absatz 2, zulässig.
  6. (5)Absatz 5In den Kategorien Betriebsgebiet und Gewerbegebiet sind bauliche Anlagen für Betriebe mit Einzelhandelsnutzungen auf über 300 m² Verkaufsfläche (§ 32 Abs 2) nicht zulässig. In der Kategorie Betriebsgebiet gilt dies nicht für Handelsbetriebe in gemischtgenutzten Bauten mit Kennzeichnung gemäß § 39a.In den Kategorien Betriebsgebiet und Gewerbegebiet sind bauliche Anlagen für Betriebe mit Einzelhandelsnutzungen auf über 300 m² Verkaufsfläche (Paragraph 32, Absatz 2,) nicht zulässig. In der Kategorie Betriebsgebiet gilt dies nicht für Handelsbetriebe in gemischtgenutzten Bauten mit Kennzeichnung gemäß Paragraph 39 a,
  7. (6)Absatz 6In der Kategorie Gewerbegebiet sind bauliche Anlagen für Betriebe für Erholungs- und Freizeitnutzungen nicht zulässig.
  8. (7)Absatz 7Bauliche Anlagen für Tankstellen sind nur in den Kategorien Gewerbegebiet, Industriegebiet, Gebiet für Handelsgroßbetriebe und Sonderfläche mit entsprechendem Verwendungszweck zulässig. Dies gilt auch für Betriebstankstellen mit einer Lagermenge von mehr als 10.000 kg Treibstoff.
  9. (8)Absatz 8Bauliche Anlagen für Betriebe, die in hohem Maß eine Explosions- oder Strahlungsgefährdung für die Umgebung erwarten lassen oder in den Anwendungsbereich der Seveso-Richtlinie fallen, sind nur in der Kategorie Sonderfläche mit entsprechend festgelegtem Verwendungszweck zulässig.
  10. (9)Absatz 9Bei der Beurteilung der Widmungskonformität eines Bauvorhabens ist auf den konkreten Betrieb und nicht auf den Betriebstypus abzustellen. Dies gilt nicht hinsichtlich der Kategorien Reines Wohngebiet und Zweitwohnungsgebiet und für die Beurteilung nach Abs 8.Bei der Beurteilung der Widmungskonformität eines Bauvorhabens ist auf den konkreten Betrieb und nicht auf den Betriebstypus abzustellen. Dies gilt nicht hinsichtlich der Kategorien Reines Wohngebiet und Zweitwohnungsgebiet und für die Beurteilung nach Absatz 8,

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