Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.08.2025
(1)Absatz einsIn den Bauland-Kategorien gemäß § 30 Abs 1 Z 1 bis 6 können Flächen für förderbare Mietwohnbauten oder Wohnheime mit Handelsnutzungen gekennzeichnet werden. Eine solche Kennzeichnung ist nur zulässig, wenn In den Bauland-Kategorien gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 können Flächen für förderbare Mietwohnbauten oder Wohnheime mit Handelsnutzungen gekennzeichnet werden. Eine solche Kennzeichnung ist nur zulässig, wenn
1.Ziffer einsdie Flächen in einem Siedlungsschwerpunkt liegen und
2.Ziffer 2im Fall der Bauland-Kategorie gemäß § 30 Abs 1 Z 6 unter Berücksichtigung der rechtlichen Interessen angrenzender Betriebe auf Grund der Lage und Immissionsbelastung eine Eignung für eine Wohnnutzung geschaffen werden kann.im Fall der Bauland-Kategorie gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 6, unter Berücksichtigung der rechtlichen Interessen angrenzender Betriebe auf Grund der Lage und Immissionsbelastung eine Eignung für eine Wohnnutzung geschaffen werden kann.
(2)Absatz 2Auf Flächen mit einer Kennzeichnung gemäß Abs 1 sind gemischtgenutzte Bauten für förderbare Mietwohnungen oder Wohnheime (im Sinn des 2. Abschnitts, 3. oder 4. Unterabschnitts des S.WFG 2025) einerseits und für Einzelhandelsnutzungen bis insgesamt 1.000 m² Verkaufsfläche andererseits zulässig, wenn Auf Flächen mit einer Kennzeichnung gemäß Absatz eins, sind gemischtgenutzte Bauten für förderbare Mietwohnungen oder Wohnheime (im Sinn des 2. Abschnitts, 3. oder 4. Unterabschnitts des S.WFG 2025) einerseits und für Einzelhandelsnutzungen bis insgesamt 1.000 m² Verkaufsfläche andererseits zulässig, wenn
1.Ziffer einsdie Geschoßfläche der förderbaren Bauten die Gesamtverkaufsfläche für Einzelhandelsnutzungen um mehr als das Doppelte übersteigt und
2.Ziffer 2die erforderlichen Pflichtstellplätze mindestens zur Hälfte in einer Tiefgarage oder auf dem Bau errichtet werden.
In Kraft seit 01.08.2025 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 39a S-ROG 2009
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 39a S-ROG 2009 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 39a S-ROG 2009