§ 43 S-ROG 2009

Salzburger Raumordnungsgesetz 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.05.2019 bis 31.12.9999

(1) Im Flächenwidmungsplan sind kenntlich zu machen:

1.

Flächen, die auf Grund von Bundes- oder Landesgesetzen Nutzungsbeschränkungen unterliegen, wie

a)

Wald im Sinn des Forstgesetzes 1975 und gesondert Bannwälder,

b)

Naturdenkmale und unter Naturschutz stehende Gebiete,

c)

unter Denkmal- oder Ortsbildschutz stehende Bauten und Gebiete,

d)

wasserrechtlich besonders geschützte Gebiete,

e)

Schutzgebiete für Heilquellen, Kurbezirke,

f)

Bergbaugebiete udgl nach dem Mineralrohstoffgesetz,

g)

Schutzzonen für Straßen und Straßenplanungsgebiete,

h)

Schutzbereiche für Versorgungseinrichtungen,

i)

Bauverbotsbereiche bei Eisenbahnen und Seilbahnen sowie Sicherheitszonen bei Flugplätzen,

j)

Sicherheitsstreifen bei Hochspannungsleitungen,

k)

militärische Sperrgebiete,

l)

Gefährdungsbereiche nach den schieß- und sprengmittelrechtlichen Vorschriften;

2.

Gefahrenzonen und Funktionsbereiche der forstlichen Raumplanung und der Wasserwirtschaft;

3.

Hochwasserabflussgebiete nach wasserrechtlichen Bestimmungen;

4.

für den Hochwasserabfluss und -rückhalt wesentliche Flächen;

5.

Verdachtsflächen und Altlasten im Sinn des Altlastensanierungsgesetzes.

(2) Im Flächenwidmungsplan können kenntlich gemacht werden:

1.

bestehende oder durch überörtliche oder örtliche Planungen für besondere Zwecke vorgesehene Flächen;

2.

Ver- und Entsorgungsanlagen mit überörtlicher Bedeutung;

3.

der Gemeinde archäologisch, ökologisch, wegen der Baugestaltung oder aus anderen Gründen besonders wichtig erscheinende Flächen;

4.

Flächen mit Potenzial zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen.

(3) Kenntlichmachungen können auch außerhalb der Aufstellung oder Änderung des Flächenwidmungsplans geändert werden. Geänderte Kenntlichmachungen sind auf Ergänzungsblättern darzustellen und der Landesregierung zur neuerlichen Vidierung und Anbringung des Sichtschutzes zu übermittelnmitzuteilen.

Stand vor dem 17.05.2019

In Kraft vom 01.01.2018 bis 17.05.2019

(1) Im Flächenwidmungsplan sind kenntlich zu machen:

1.

Flächen, die auf Grund von Bundes- oder Landesgesetzen Nutzungsbeschränkungen unterliegen, wie

a)

Wald im Sinn des Forstgesetzes 1975 und gesondert Bannwälder,

b)

Naturdenkmale und unter Naturschutz stehende Gebiete,

c)

unter Denkmal- oder Ortsbildschutz stehende Bauten und Gebiete,

d)

wasserrechtlich besonders geschützte Gebiete,

e)

Schutzgebiete für Heilquellen, Kurbezirke,

f)

Bergbaugebiete udgl nach dem Mineralrohstoffgesetz,

g)

Schutzzonen für Straßen und Straßenplanungsgebiete,

h)

Schutzbereiche für Versorgungseinrichtungen,

i)

Bauverbotsbereiche bei Eisenbahnen und Seilbahnen sowie Sicherheitszonen bei Flugplätzen,

j)

Sicherheitsstreifen bei Hochspannungsleitungen,

k)

militärische Sperrgebiete,

l)

Gefährdungsbereiche nach den schieß- und sprengmittelrechtlichen Vorschriften;

2.

Gefahrenzonen und Funktionsbereiche der forstlichen Raumplanung und der Wasserwirtschaft;

3.

Hochwasserabflussgebiete nach wasserrechtlichen Bestimmungen;

4.

für den Hochwasserabfluss und -rückhalt wesentliche Flächen;

5.

Verdachtsflächen und Altlasten im Sinn des Altlastensanierungsgesetzes.

(2) Im Flächenwidmungsplan können kenntlich gemacht werden:

1.

bestehende oder durch überörtliche oder örtliche Planungen für besondere Zwecke vorgesehene Flächen;

2.

Ver- und Entsorgungsanlagen mit überörtlicher Bedeutung;

3.

der Gemeinde archäologisch, ökologisch, wegen der Baugestaltung oder aus anderen Gründen besonders wichtig erscheinende Flächen;

4.

Flächen mit Potenzial zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen.

(3) Kenntlichmachungen können auch außerhalb der Aufstellung oder Änderung des Flächenwidmungsplans geändert werden. Geänderte Kenntlichmachungen sind auf Ergänzungsblättern darzustellen und der Landesregierung zur neuerlichen Vidierung und Anbringung des Sichtschutzes zu übermittelnmitzuteilen.

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