§ 68 S-ROG 2009

Salzburger Raumordnungsgesetz 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
(1) Eine Änderung des Flächenwidmungsplans unter Anwendung des Abs. 2 ist nur zulässig, wenn die Änderung nur Teile des Gemeindegebiets erfasst.

(2) Für das Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplans gilt § 67 sinngemäß und mit folgenden Abweichungen:

1.

An Stelle der Kundmachung nach § 67 Abs. 1 und 2 kann eine schriftliche Verständigung der Grundeigentümer von im Planungsgebiet gelegenen Liegenschaften erfolgen. Die Verständigung ist ordnungsgemäß erfolgt, wenn sie an die Zustelladresse des Grundsteuerbescheides versendet worden ist.

2.

Die Mitteilung an die Nachbargemeinden nach § 67 Abs. 5 Z 2 kann unterbleiben.

(3) Wenn durch Änderung des Flächenwidmungsplans Bauland ausgewiesen werden soll, ist ein gemäß § 50 erforderlicher Bebauungsplan gleichzeitig mit der Änderung des Flächenwidmungsplans aufzustellen. Dies gilt nicht, wenn das Bauland als Aufschließungsgebiet gekennzeichnet werden soll. Bei der gleichzeitigen Änderung des Flächenwidmungsplans und Aufstellung des Bebauungsplans gelten die Verfahrensvorschriften zur Änderung des Flächenwidmungsplans auch für die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans. In den Kundmachungen zur Änderung des Flächenwidmungsplans ist auf die gleichzeitige Aufstellung eines Bebauungsplans hinzuweisen.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.04.2009 bis 31.12.2017
(1) Eine Änderung des Flächenwidmungsplans unter Anwendung des Abs. 2 ist nur zulässig, wenn die Änderung nur Teile des Gemeindegebiets erfasst.

(2) Für das Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplans gilt § 67 sinngemäß und mit folgenden Abweichungen:

1.

An Stelle der Kundmachung nach § 67 Abs. 1 und 2 kann eine schriftliche Verständigung der Grundeigentümer von im Planungsgebiet gelegenen Liegenschaften erfolgen. Die Verständigung ist ordnungsgemäß erfolgt, wenn sie an die Zustelladresse des Grundsteuerbescheides versendet worden ist.

2.

Die Mitteilung an die Nachbargemeinden nach § 67 Abs. 5 Z 2 kann unterbleiben.

(3) Wenn durch Änderung des Flächenwidmungsplans Bauland ausgewiesen werden soll, ist ein gemäß § 50 erforderlicher Bebauungsplan gleichzeitig mit der Änderung des Flächenwidmungsplans aufzustellen. Dies gilt nicht, wenn das Bauland als Aufschließungsgebiet gekennzeichnet werden soll. Bei der gleichzeitigen Änderung des Flächenwidmungsplans und Aufstellung des Bebauungsplans gelten die Verfahrensvorschriften zur Änderung des Flächenwidmungsplans auch für die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans. In den Kundmachungen zur Änderung des Flächenwidmungsplans ist auf die gleichzeitige Aufstellung eines Bebauungsplans hinzuweisen.

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