§ 50 S-ROG 2009

S-ROG 2009 - Salzburger Raumordnungsgesetz 2009

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.08.2025
  1. (1)Absatz einsJede Gemeinde hat auf der Grundlage des Räumlichen Entwicklungskonzepts und des Flächenwidmungsplans für jene Teile des Gemeindegebiets, die innerhalb eines Planungszeitraums von längstens zehn Jahren für eine Bebauung in Betracht kommen oder eine städtebauliche Ordnung einschließlich der Freiflächengestaltung erfordern, Bebauungspläne durch Verordnung aufzustellen.
  2. (2)Absatz 2Die Aufstellung eines Bebauungsplans ist nicht erforderlich:
    1. 1.Ziffer einsfür Flächen, die auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung keiner Regelung der städtebaulichen Ordnung bedürfen (Planfreistellung). Ein solcher Beschluss kann nur im Zuge einer Änderung des Flächenwidmungsplans gefasst werden und ist nur zulässig, wenn
      1. a)Litera adie Flächen nicht Teil eines im Räumlichen Entwicklungskonzept festgelegten städtebaulichen Planungsgebiets sind;
      2. b)Litera bdie als Bauland ausgewiesenen oder im Räumlichen Entwicklungskonzept zur Bebauung vorgesehenen unverbauten Flächen das Ausmaß von 5.000 m² nicht überschreiten;
      3. c)Litera cdie Strukturen auf Grund der im jeweiligen Bereich gegebenen Bebauung bereits hinreichend vorgeprägt sind;
      4. d)Litera dkeine neuen Trassierungen für die verkehrsmäßige Erschließung erforderlich sind und
      5. e)Litera ekeine sonstigen Rücksichten einen Bebauungsplan erforderlich machen.
    Die Planfreistellung ist im Flächenwidmungsplan zu kennzeichnen;
    1. 2.Ziffer 2für die Schutzzone I nach dem Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980 und die nach dem Salzburger Ortsbildschutzgesetz bestimmten Ortsbildschutzgebiete;für die Schutzzone römisch eins nach dem Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980 und die nach dem Salzburger Ortsbildschutzgesetz bestimmten Ortsbildschutzgebiete;
    2. 3.Ziffer 3für Sonderflächen (§ 30 Abs. 1 Z 12) in Streulage;für Sonderflächen (Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 12,) in Streulage;
    3. 4.Ziffer 4für bereits verbaute Flächen;
    4. 5.Ziffer 5für Lücken im Grünland;
    5. 6.Ziffer 6für selbständig nicht bebaubare Flächen.
  3. (3)Absatz 3Der Bebauungsplan regelt die städtebauliche Ordnung eines Gebiets unter Bedachtnahme auf einen sparsamen Bodenverbrauch und eine geordnete Siedlungsentwicklung sowie auf die Erfordernisse der Feuersicherheit, der Hygiene und des Umweltschutzes, insbesondere auch der Endenergieeffizienz von Bauten. Er hat jedenfalls eine Grundstufe zu enthalten und kann durch eine Aufbaustufe ergänzt werden:
    1. 1.Ziffer einsin Bereichen, in denen es auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse im Hinblick auf die Erhaltung oder Gestaltung des Orts-, Stadt- oder Landschaftsbildes oder sonst im Interesse einer zweckmäßigen Bebauung erforderlich ist;
    2. 2.Ziffer 2für Bauvorhaben auf einem oder mehreren zusammenhängenden Bauplätzen mit einer Gesamtgeschoßfläche von mehr als 4.000 m² oder einer Baumasse von mehr als 14.000 m³, in Gewerbe- und in Industriegebieten ab einer Baumasse von mehr als 30.000 m³.
    Das Erfordernis einer Aufbaustufe ist im Bebauungsplan der Grundstufe festzulegen. In den Fällen der Z 2 kann das Erfordernis eines Bebauungsplans auch innerhalb von zwei Monaten nach Mitteilung einer solchen Bauabsicht durch gesonderte Verordnung der Gemeindevertretung festgelegt werden. Das Erfordernis einer Aufbaustufe ist im Bebauungsplan der Grundstufe festzulegen. In den Fällen der Ziffer 2, kann das Erfordernis eines Bebauungsplans auch innerhalb von zwei Monaten nach Mitteilung einer solchen Bauabsicht durch gesonderte Verordnung der Gemeindevertretung festgelegt werden.
  4. (3a)Absatz 3 aFür im Räumlichen Entwicklungskonzept festgelegte städtebauliche Planungsgebiete ist ein (gesamthafter) Bebauungsplan der Grundstufe aufzustellen.
  5. (4)Absatz 4Bei Bauten oder Bauteilen, die für sich oder im Zusammenhang mit anderen Bauten wegen ihrer Wirkung auf das Orts-, Straßen- oder Landschaftsbild besonders erhaltenswert sind, können die Bebauungsgrundlagen nach § 51 Abs. 2 Z 3 bis 5 und § 53 Abs. 2 Z 3 bis 7 so festgelegt werden, wie sie zum Zeitpunkt der Erlassung des Bebauungsplans gegeben sind.Bei Bauten oder Bauteilen, die für sich oder im Zusammenhang mit anderen Bauten wegen ihrer Wirkung auf das Orts-, Straßen- oder Landschaftsbild besonders erhaltenswert sind, können die Bebauungsgrundlagen nach Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 3 bis 5 und Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 3 bis 7 so festgelegt werden, wie sie zum Zeitpunkt der Erlassung des Bebauungsplans gegeben sind.
  6. (5)Absatz 5Die Bebauungspläne bestehen aus der planlichen Darstellung auf dem Vermessungsgesetz entsprechender Katastergrundlage und dem erforderlichen Wortlaut (Planungsbericht), bei Festlegungen nach dem Bestand (Abs. 4) auch aus fotografischen Darstellungen, denen die Festlegungen eindeutig entnommen werden können.Die Bebauungspläne bestehen aus der planlichen Darstellung auf dem Vermessungsgesetz entsprechender Katastergrundlage und dem erforderlichen Wortlaut (Planungsbericht), bei Festlegungen nach dem Bestand (Absatz 4,) auch aus fotografischen Darstellungen, denen die Festlegungen eindeutig entnommen werden können.
  7. (6)Absatz 6Die Landesregierung hat zur einheitlichen Gestaltung der planlichen Darstellungen und des Planungsberichts durch Verordnung Richtlinien zu erlassen.
  8. (7)Absatz 7(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 82/2017) Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2017,)
  9. (8)Absatz 8(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 82/2017)Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2017,)
  10. (9)Absatz 9(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 82/2017)Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2017,)
In Kraft seit 01.08.2025 bis 31.12.9999
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