§ 56 S-ROG 2009

S-ROG 2009 - Salzburger Raumordnungsgesetz 2009

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.08.2025
  1. (1)Absatz einsDie bauliche Ausnutzbarkeit der Grundflächen kann durch die Festlegung einer Grundflächenzahl, einer Baumassenzahl oder einer Geschoßflächenzahl festgelegt werden. Die Festlegungen wirken als Obergrenze für die bauliche Ausnutzbarkeit, wenn im Bebauungsplan wegen besonderer Erforderlichkeit für bestimmte Flächen nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist (Mindestnutzung, Nutzungsrahmen). Verschiedene Festlegungen sind zulässig, wenn die Voraussetzungen, unter denen die jeweilige Festlegung gilt, im Bebauungsplan genau bestimmt sind. Unter dieser Voraussetzung können auch Zuschläge zur Festlegung bestimmt werden.
  2. (2)Absatz 2Die Grundflächenzahl ist das Verhältnis der überbauten Grundfläche des oberirdischen Baukörpers bei lotrechter Projektion auf die Waagrechte (Projektionsfläche) zur Fläche des Bauplatzes. In den zu projizierenden Baukörper sind nicht einzubeziehen:
    1. 1.Ziffer einsInnenhöfe;
    2. 2.Ziffer 2Bauteile und Teile von Bauten, welche die Geländeoberfläche nicht oder nur unwesentlich überragen (Luft-, Kellerlicht- und Abwurfschächte udgl);
    3. 2a.Ziffer 2 aRampenüberdachungen von und zu Tiefgaragen;
    4. 3.Ziffer 3Terrassen;
    5. 4.Ziffer 4Vordächer bis zu 2 m;
    6. 5.Ziffer 5Dachvorsprünge bis zu 2 m;
    7. 6.Ziffer 6Balkone bis zu 3 m.
    Wenn Bauteile gemäß Z 4 und 5 größer sind als 2 m und Bauteile gemäß Z 6 größer als 3 m, ist das darüber hinausgehende Maß einzubeziehen.Wenn Bauteile gemäß Ziffer 4 und 5 größer sind als 2 m und Bauteile gemäß Ziffer 6, größer als 3 m, ist das darüber hinausgehende Maß einzubeziehen.
  3. (3)Absatz 3Die Baumassenzahl ist das Verhältnis der Baumasse zur Fläche des Bauplatzes. Als Baumasse gilt der oberirdisch umbaute Raum bis zu den äußersten Begrenzungen des Baukörpers.
  4. (4)Absatz 4Die Geschoßflächenzahl ist das Verhältnis der Gesamtgeschoßfläche zur Fläche des Bauplatzes.
    1. 1.Ziffer einsZur Geschoßfläche zählen die Flächen der einzelnen oberirdischen Geschoße. Für die Flächenberechnung findet Abs 2 Anwendung. Als oberirdisch gilt dabei jedoch ein Geschoß, das über mindestens die Hälfte seiner Fläche mehr als 1 m über das angrenzende natürliche Gelände oder bei Geländeabtragung über das neugeschaffene Niveau hinausragt.Zur Geschoßfläche zählen die Flächen der einzelnen oberirdischen Geschoße. Für die Flächenberechnung findet Absatz 2, Anwendung. Als oberirdisch gilt dabei jedoch ein Geschoß, das über mindestens die Hälfte seiner Fläche mehr als 1 m über das angrenzende natürliche Gelände oder bei Geländeabtragung über das neugeschaffene Niveau hinausragt.
    2. 2.Ziffer 2Nicht zur Geschoßfläche zählen:
      1. a)Litera adas unterste Geschoß, das weiter als nach der Z 1 dritter Satz bestimmt hinausragt, wenn dies durch die höchstbekannte Hochwasserkote seit 1900 oder die Kote eines 100- jährlichen, amtsbekannten oder nachgewiesenen Hochwassers bedingt ist und das Geschoß nicht zu Aufenthaltszwecken verwendet wird;das unterste Geschoß, das weiter als nach der Ziffer eins, dritter Satz bestimmt hinausragt, wenn dies durch die höchstbekannte Hochwasserkote seit 1900 oder die Kote eines 100- jährlichen, amtsbekannten oder nachgewiesenen Hochwassers bedingt ist und das Geschoß nicht zu Aufenthaltszwecken verwendet wird;
      2. b)Litera bdas oberste Geschoß,
        1. aa)Sub-Litera, a, awenn es wegen seiner geringen Raumhöhe, seiner Grundrissgestaltung oder anderer derartiger Umstände nicht als Aufenthaltsraum geeignet ist und eine solche Eignung auch nicht herbeigeführt werden kann oder
      3. bb)Sub-Litera, b, b bei Bauten mit bis zu neun Wohnungen: wenn es innerhalb einer 45° zur Waagrechten geneigten gedachten Umrissfläche bleibt, die von einem höchstens 1,60 m über der Deckenoberkante des darunter befindlichen Geschoßes liegenden Schnittpunkt mit der Außenwand ausgeht.
      4. c)Litera cbei Bestandsbauten das oberste Geschoß abweichend von lit. b auch dann, soweit es innerhalb einer 45° zur Waagrechten geneigten gedachten Umrissfläche bleibt, die von einem höchstens 1,60 m über der Deckenoberkante des darunter befindlichen Geschoßes liegenden Schnittpunkt mit der Außenwand ausgeht. Unter Bestandsbauten sind dabei solche Bauten zu verstehen, für die am 1. Juli 1999 eine Baubewilligung rechtskräftig vorliegt.bei Bestandsbauten das oberste Geschoß abweichend von Litera b, auch dann, soweit es innerhalb einer 45° zur Waagrechten geneigten gedachten Umrissfläche bleibt, die von einem höchstens 1,60 m über der Deckenoberkante des darunter befindlichen Geschoßes liegenden Schnittpunkt mit der Außenwand ausgeht. Unter Bestandsbauten sind dabei solche Bauten zu verstehen, für die am 1. Juli 1999 eine Baubewilligung rechtskräftig vorliegt.
  5. (5)Absatz 5Die Grundflächenzahl, die Baumassenzahl und die Geschoßflächenzahl sind so festzulegen, dass bei sparsamer Verwendung von Grund und Boden genügend Raum für eine den Gesundheitserfordernissen entsprechende Bebauung sichergestellt ist. Dabei ist insbesondere auf die Aussagen und Festlegungen des Räumlichen Entwicklungskonzepts, die Festlegungen des Flächenwidmungsplans und die gegebenen und vorausschaubaren Strukturverhältnisse sowie auf die bauliche Entwicklung in der Gemeinde und im Planungsgebiet Bedacht zu nehmen.
  6. (6)Absatz 6Werden bei Bauten mit bis zu neun Wohnungen die erforderlichen Pflichtstellplätze für Kraftfahrzeuge unterirdisch anstelle oberirdisch errichtet und ist dafür kein Zuschlag gemäß Abs 1 letzter Satz bestimmt, erhöht sich die höchstzulässige bauliche Ausnutzbarkeit der Grundfläche um 15 %, nicht aber um mehr als 200 m² zusätzlicher Geschoßfläche.Werden bei Bauten mit bis zu neun Wohnungen die erforderlichen Pflichtstellplätze für Kraftfahrzeuge unterirdisch anstelle oberirdisch errichtet und ist dafür kein Zuschlag gemäß Absatz eins, letzter Satz bestimmt, erhöht sich die höchstzulässige bauliche Ausnutzbarkeit der Grundfläche um 15 %, nicht aber um mehr als 200 m² zusätzlicher Geschoßfläche.
  7. (7)Absatz 7In die bauliche Ausnutzbarkeit der Grundfläche sind folgende Nebenanlagen nicht einzurechnen:
    1. 1.Ziffer einsStellplätze, welche konstruktiv durch Paneele für Solarenergieanlagen überdeckt werden;
    2. 2.Ziffer 2sonstige Nebenanlagen, soweit deren überbaute Grundfläche im Bauplatz beträgt:

Nebenanlage

bei Wohnbauten

bei sonstigen Bauten

Garagen oder überdachte Kraftfahrzeug-Abstellplätze

15 m² je Pflichtstellplatz bzw

20 m² je barrierefrei herzustellenden Pflichtstellplatz

15 m² je Pflichtstellplatz bzw

20 m² je barrierefrei herzustellenden Pflichtstellplatz

überdachte Fahrrad-Stellplätze

2 m² je Pflichtstellplatz, ansonsten 4 m² je Wohnung

2 m² je Pflichtstellplatz

sonstige Nebenanlagen

insgesamt höchstens 20 m²

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Die Nichteinrechnung der Nebenanlagen nach der Z 2 findet nur statt, soweit deren überbaute Grundfläche 12 % der Fläche des Bauplatzes nicht überschreitet. Wird diese Grenze überschritten, ist nur das darüber hinausgehende Maß in die bauliche Ausnutzbarkeit einzurechnen.Die Nichteinrechnung der Nebenanlagen nach der Ziffer 2, findet nur statt, soweit deren überbaute Grundfläche 12 % der Fläche des Bauplatzes nicht überschreitet. Wird diese Grenze überschritten, ist nur das darüber hinausgehende Maß in die bauliche Ausnutzbarkeit einzurechnen.
In Kraft seit 01.08.2025 bis 31.12.9999
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