§ 65 S-ROG 2009

S-ROG 2009 - Salzburger Raumordnungsgesetz 2009

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.08.2025
  1. (1)Absatz einsDer Entwurf eines Räumlichen Entwicklungskonzeptes, eines Flächenwidmungsplanes und eines Bebauungsplanes ist vom Bürgermeister oder von der Bürgermeisterin zu erstellen. Eine Beschlussfassung des Entwurfs durch die Gemeindevertretung ist erforderlich:
    1. 1.Ziffer einsfür die Neuaufstellung (Revision) oder Änderung eines Räumlichen Entwicklungskonzeptes,
    2. 2.Ziffer 2für die Neuaufstellung (Revision) eines Flächenwidmungsplanes,
    3. 3.Ziffer 3für die Änderung eines Flächenwidmungsplanes, wenn die Änderungsfläche 5.000 m² überschreitet.
    In den Fällen der Z 1 bis 3 hat der Beschlussfassung der Gemeindevertretung eine ausreichende Öffentlichkeitsarbeit voranzugehen.In den Fällen der Ziffer eins bis 3 hat der Beschlussfassung der Gemeindevertretung eine ausreichende Öffentlichkeitsarbeit voranzugehen.
  2. (2)Absatz 2Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin hat den Planentwurf samt erforderlichem Wortlaut im Gemeindeamt für mindestens vier Wochen ab Kundmachung zur allgemeinen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sind der Entwurf und der erforderliche Wortlaut auch im Internet auf der Homepage der Gemeinde zu veröffentlichen.
  3. (3)Absatz 3Die Auflage des Entwurfs ist durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde, in der Stadt Salzburg auch in deren Amtsblatt, allgemein kundzumachen. Von der Auflage des Entwurfs sind zu verständigen:
    1. 1.Ziffer einsbei Räumlichen Entwicklungskonzepten und Flächenwidmungsplänen:
      1. a)Litera adie Nachbargemeinden und der Regionalverband, dem die Gemeinde angehört, bei Neuaufstellungen (Revisionen);
      2. b)Litera bdie Gemeindebürger, und zwar
        1. aa)Sub-Litera, a, abei Neuaufstellungen (Revisionen): mittels Postwurfsendung an alle Haushalte in der Gemeinde,
        2. bb)Sub-Litera, b, bbei Planänderungen: durch geeignete Bekanntmachung im Planungsgebiet (Postwurfsendung, Ankündigungstafeln und -ständer oder schriftliche Verständigung der Planbetroffenen und Anrainer),
      3. c)Litera cdie Grundeigentümer bei geplanter Rückwidmung ihrer Flächen von Bauland in Grünland oder Verkehrsfläche, wobei die Verständigung ordnungsgemäß erfolgt ist, wenn sie an die Zustelladresse des Grundsteuerbescheides versendet worden ist;
    2. 2.Ziffer 2bei Bebauungsplänen der Aufbaustufe: der Gestaltungsbeirat zur Abgabe einer Stellungnahme aus städtebaulicher Sicht.
    In der Kundmachung und den Verständigungen gemäß der Z 1 ist auf die Möglichkeiten der Einsichtnahme gemäß Abs 2 und der Erhebung von Einwendungen innerhalb der Auflagefrist hinzuweisen. Besteht die Möglichkeit der Einsichtnahme über Internet, ist zusätzlich die diesbezügliche Internetadresse anzugeben.In der Kundmachung und den Verständigungen gemäß der Ziffer eins, ist auf die Möglichkeiten der Einsichtnahme gemäß Absatz 2 und der Erhebung von Einwendungen innerhalb der Auflagefrist hinzuweisen. Besteht die Möglichkeit der Einsichtnahme über Internet, ist zusätzlich die diesbezügliche Internetadresse anzugeben.
  4. (4)Absatz 4Innerhalb der Auflagefrist können von Trägern öffentlicher Interessen und von Personen, die ein Interesse glaubhaft machen, schriftliche Einwendungen zum Entwurf erhoben werden.
  5. (5)Absatz 5Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin kann den Entwurf eines Flächenwidmungsplans vor der Beschlussfassung der Landesregierung zur Stellungnahme längstens innerhalb von acht Wochen übersenden. Eine Stellungnahme der Landesregierung aus landesplanerischer Sicht ist einzuholen:
    1. 1.Ziffer einszu Entwürfen mit Baulandausweisungen außerhalb des Hauptsiedlungsbereichs;
    2. 2.Ziffer 2zu Entwürfen mit Ausweisungen von Zweitwohnungsgebieten.
  6. (6)Absatz 6Die Gemeindevertretung beschließt das Räumliche Entwicklungskonzept, den Flächenwidmungsplan und den Bebauungsplan. Vor Beschlussfassung hat sie sich mit den vorgebrachten Einwendungen und Stellungnahmen auseinander zu setzen und dies im Planungsbericht darzustellen. Grundeigentümer, deren Einwendungen betreffend ihre Grundstücke nicht berücksichtigt worden sind, sind davon schriftlich zu verständigen.
  7. (7)Absatz 7Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin hat für beschlossene Räumliche Entwicklungskonzepte und Flächenwidmungspläne die aufsichtsbehördliche Genehmigung bzw Kenntnisnahme unter Vorlage des gesamten Verwaltungsaktes einschließlich der abgeschlossenen Vereinbarungen (§ 18) nach Maßgabe des § 74 zu beantragen. Dem Antrag sind je eine Ausfertigung des Plans samt erforderlichem Wortlaut in digitaler Form anzuschließen. Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin hat für beschlossene Räumliche Entwicklungskonzepte und Flächenwidmungspläne die aufsichtsbehördliche Genehmigung bzw Kenntnisnahme unter Vorlage des gesamten Verwaltungsaktes einschließlich der abgeschlossenen Vereinbarungen (Paragraph 18,) nach Maßgabe des Paragraph 74, zu beantragen. Dem Antrag sind je eine Ausfertigung des Plans samt erforderlichem Wortlaut in digitaler Form anzuschließen.
  8. (8)Absatz 8Als Verordnung nach den gemeinderechtlichen Vorschriften sind kundzumachen:
    1. 1.Ziffer einsder beschlossene Flächenwidmungsplan nach Vorliegen der Genehmigung (Kenntnisnahme) der Landesregierung;
    2. 2.Ziffer 2der beschlossene Bebauungsplan.
    Die Verordnungen treten mit dem auf den Beginn der Kundmachung folgenden Tag, in der Stadt Salzburg nach Maßgabe des § 19 Abs 5 des Salzburger Stadtrechts 1966 in Kraft.Die Verordnungen treten mit dem auf den Beginn der Kundmachung folgenden Tag, in der Stadt Salzburg nach Maßgabe des Paragraph 19, Absatz 5, des Salzburger Stadtrechts 1966 in Kraft.
In Kraft seit 01.08.2025 bis 31.12.9999
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