§ 75 S-ROG 2009

Salzburger Raumordnungsgesetz 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2025 bis 31.12.9999
(1) Für die aufsichtsbehördliche Genehmigung und Kenntnisnahme gemäß § 74 Abs. 1 gelten folgende Versagungsgründe:

1.

Widerspruch zu Entwicklungsprogrammen des Landes;

2.

Fehlen der Abstimmung mit Planungen der Nachbargemeinden;

3.

Fehlen der Bedachtnahme auf die gegebenen oder angestrebten Strukturverhältnisse;

4.

Fehlen einer ausreichenden Interessenabwägung;

5.

Nichtbeachtung der Raumordnungsgrundsätze;

6.

Verletzung von Verfahrensbestimmungen oder sonstiger für die Rechtmäßigkeit des jeweiligen Planungsaktes wesentlicher Bestimmungen dieses Gesetzes oder der Salzburger Gemeindeordnung 2019bzw des Salzburger Stadtrechts 1966.

(2) Die aufsichtsbehördliche Genehmigung ist zu erteilen und die aufsichtsbehördliche Kenntnisnahme hat – ebenfalls durch Bescheid – zu erfolgen, wenn kein Versagungsgrund vorliegt.

  1. (1)Absatz einsFür die aufsichtsbehördliche Genehmigung und Kenntnisnahme gemäß § 74 Abs. 1 gelten folgende Versagungsgründe:Für die aufsichtsbehördliche Genehmigung und Kenntnisnahme gemäß Paragraph 74, Absatz eins, gelten folgende Versagungsgründe:
    1. 1.Ziffer einsWiderspruch zu Entwicklungsprogrammen des Landes;
    2. 2.Ziffer 2Fehlen der Abstimmung mit Planungen der Nachbargemeinden;
    3. 3.Ziffer 3Fehlen der Bedachtnahme auf die gegebenen oder angestrebten Strukturverhältnisse;
    4. 4.Ziffer 4Fehlen einer ausreichenden Interessenabwägung;
    5. 5.Ziffer 5Nichtbeachtung der Raumordnungsgrundsätze;
    6. 5a.Ziffer 5 aNichtbeachtung der Pflicht zum Abschluss einer Vereinbarung gemäß § 18 Abs 3;Nichtbeachtung der Pflicht zum Abschluss einer Vereinbarung gemäß Paragraph 18, Absatz 3 ;,
    7. 6.Ziffer 6Verletzung von Verfahrensbestimmungen oder sonstiger für die Rechtmäßigkeit des jeweiligen Planungsaktes wesentlicher Bestimmungen dieses Gesetzes oder der Salzburger Gemeindeordnung 2019 bzw des Salzburger Stadtrechts 1966.
  2. (2)Absatz 2Die aufsichtsbehördliche Genehmigung ist zu erteilen und die aufsichtsbehördliche Kenntnisnahme hat – ebenfalls durch Bescheid – zu erfolgen, wenn kein Versagungsgrund vorliegt.

Stand vor dem 31.07.2025

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.07.2025
(1) Für die aufsichtsbehördliche Genehmigung und Kenntnisnahme gemäß § 74 Abs. 1 gelten folgende Versagungsgründe:

1.

Widerspruch zu Entwicklungsprogrammen des Landes;

2.

Fehlen der Abstimmung mit Planungen der Nachbargemeinden;

3.

Fehlen der Bedachtnahme auf die gegebenen oder angestrebten Strukturverhältnisse;

4.

Fehlen einer ausreichenden Interessenabwägung;

5.

Nichtbeachtung der Raumordnungsgrundsätze;

6.

Verletzung von Verfahrensbestimmungen oder sonstiger für die Rechtmäßigkeit des jeweiligen Planungsaktes wesentlicher Bestimmungen dieses Gesetzes oder der Salzburger Gemeindeordnung 2019bzw des Salzburger Stadtrechts 1966.

(2) Die aufsichtsbehördliche Genehmigung ist zu erteilen und die aufsichtsbehördliche Kenntnisnahme hat – ebenfalls durch Bescheid – zu erfolgen, wenn kein Versagungsgrund vorliegt.

  1. (1)Absatz einsFür die aufsichtsbehördliche Genehmigung und Kenntnisnahme gemäß § 74 Abs. 1 gelten folgende Versagungsgründe:Für die aufsichtsbehördliche Genehmigung und Kenntnisnahme gemäß Paragraph 74, Absatz eins, gelten folgende Versagungsgründe:
    1. 1.Ziffer einsWiderspruch zu Entwicklungsprogrammen des Landes;
    2. 2.Ziffer 2Fehlen der Abstimmung mit Planungen der Nachbargemeinden;
    3. 3.Ziffer 3Fehlen der Bedachtnahme auf die gegebenen oder angestrebten Strukturverhältnisse;
    4. 4.Ziffer 4Fehlen einer ausreichenden Interessenabwägung;
    5. 5.Ziffer 5Nichtbeachtung der Raumordnungsgrundsätze;
    6. 5a.Ziffer 5 aNichtbeachtung der Pflicht zum Abschluss einer Vereinbarung gemäß § 18 Abs 3;Nichtbeachtung der Pflicht zum Abschluss einer Vereinbarung gemäß Paragraph 18, Absatz 3 ;,
    7. 6.Ziffer 6Verletzung von Verfahrensbestimmungen oder sonstiger für die Rechtmäßigkeit des jeweiligen Planungsaktes wesentlicher Bestimmungen dieses Gesetzes oder der Salzburger Gemeindeordnung 2019 bzw des Salzburger Stadtrechts 1966.
  2. (2)Absatz 2Die aufsichtsbehördliche Genehmigung ist zu erteilen und die aufsichtsbehördliche Kenntnisnahme hat – ebenfalls durch Bescheid – zu erfolgen, wenn kein Versagungsgrund vorliegt.

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