§ 78 S-ROG 2009

Salzburger Raumordnungsgesetz 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2025 bis 31.12.9999
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, soweit die Tat nicht den Tatbestand einer mit höherer Strafe bedrohten strafbaren Handlung bildet, wer

1.

als Planungsträger, ausgenommen die Gemeinden, einer Informationspflicht gemäß § 4 Abs 1 nicht nachkommt;

2.

eine bauliche Maßnahme ohne die gemäß § 21 Abs 2 zweiter Satz oder § 22 Abs 1 erforderliche Bewilligung ausführt;

3.

eine Wohnung entgegen § 31 Abs 2 als Zweitwohnung verwendet oder wissentlich verwenden lässt;

4.

eine Wohnung entgegen § 31b Abs 1 und 2 für touristische Beherbergungen verwendet oder wissentlich verwenden lässt;

5.

den Verpflichtungen gemäß § 31 Abs 5 nicht entspricht;

5a.

den Verpflichtungen gemäß § 31b Abs 4 nicht entspricht;

6.

Veränderungen an einer von einem Vorbehalt erfassten Fläche ohne die gemäß § 41 Abs 3 oder § 42 Abs 3 erforderliche Bewilligung vornimmt;

7.

Pflanzbindungen, Pflanzgeboten oder Festlegungen zur Geländegestaltung gemäß § 53 Abs 2 Z 14 zuwiderhandelt; oder

8.

die erforderlichen Unterlagen nicht gemäß § 84 Abs 4 dritter Satz vorlegt.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 sind unbeschadet sonstiger Folgen (baupolizeilicher Auftrag, Vollstreckung udgl) zu bestrafen:

1.

in den Fällen des Abs 1 Z 1, 5, 5a, 6, 7 und 8 mit Geldstrafe bis 5.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche;

2.

in den Fällen des Abs 1 Z 2, 3 und 4 mit Geldstrafe bis 25.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu fünf Wochen.

(3) In Verfahren gemäß Abs 1 Z 3 und 4 gilt außerdem Folgendes:

1.

Für den Fall, dass jemand eine Wohnung unzulässig als Zweitwohnung oder zum Zweck touristischer Beherbergung wissentlich verwenden lässt, gilt die Verwaltungsübertretung als an jenem Ort begangen, an dem sich die betreffende Wohnung befindet.

2.

Die Gemeinde, die Anzeige wegen einer solchen Übertretung erstattet hat, ist Partei im Verwaltungsstrafverfahren und berechtigt, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Sie ist Partei des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht und weiters berechtigt, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Parteistellung der Gemeinde erstreckt sich nicht auf die Strafbemessung.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde und das Landesverwaltungsgericht haben jede rechtskräftige Bestrafung gemäß Abs 1 Z 3 der Landesregierung bekannt zu geben. Das Landesverwaltungsgericht ist weiters verpflichtet, der Landesregierung auf deren Verlangen die mit einer rechtskräftigen Bestrafung gemäß § 78 Abs 1 Z 3 ROG 2009 im Zusammenhang stehenden Akten oder Aktenteile zu übermitteln.

  1. (1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, soweit die Tat nicht den Tatbestand einer mit höherer Strafe bedrohten strafbaren Handlung bildet, wer
    1. 1.Ziffer einsals Planungsträger, ausgenommen die Gemeinden, einer Informationspflicht gemäß § 4 Abs 1 nicht nachkommt;als Planungsträger, ausgenommen die Gemeinden, einer Informationspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, nicht nachkommt;
    2. 2.Ziffer 2eine bauliche Maßnahme ohne die gemäß § 21 Abs 2 zweiter Satz oder § 22 Abs 1 erforderliche Bewilligung ausführt;eine bauliche Maßnahme ohne die gemäß Paragraph 21, Absatz 2, zweiter Satz oder Paragraph 22, Absatz eins, erforderliche Bewilligung ausführt;
    3. 3.Ziffer 3eine Wohnung entgegen § 31 Abs 2 als Zweitwohnung verwendet oder wissentlich verwenden lässt;eine Wohnung entgegen Paragraph 31, Absatz 2, als Zweitwohnung verwendet oder wissentlich verwenden lässt;
    4. 4.Ziffer 4eine Wohnung entgegen § 31b Abs 1 und 2 für touristische Beherbergungen verwendet oder wissentlich verwenden lässt;eine Wohnung entgegen Paragraph 31 b, Absatz eins und 2 für touristische Beherbergungen verwendet oder wissentlich verwenden lässt;
    5. 4a.Ziffer 4 aeine Wohnung entgegen § 31b Abs 1 und 2 zur Verwendung für touristische Beherbergungen im Internet oder sonst an einen größeren Kreis von Personen anbietet;eine Wohnung entgegen Paragraph 31 b, Absatz eins und 2 zur Verwendung für touristische Beherbergungen im Internet oder sonst an einen größeren Kreis von Personen anbietet;
    6. 5.Ziffer 5den Verpflichtungen gemäß § 31 Abs 5 nicht entspricht;den Verpflichtungen gemäß Paragraph 31, Absatz 5, nicht entspricht;
    7. 5a.Ziffer 5 aden Verpflichtungen gemäß § 31b Abs 4 nicht entspricht;den Verpflichtungen gemäß Paragraph 31 b, Absatz 4, nicht entspricht;
    8. 6.Ziffer 6Veränderungen an einer von einem Vorbehalt erfassten Fläche ohne die gemäß § 41 Abs 3 oder § 42 Abs 3 erforderliche Bewilligung vornimmt;Veränderungen an einer von einem Vorbehalt erfassten Fläche ohne die gemäß Paragraph 41, Absatz 3, oder Paragraph 42, Absatz 3, erforderliche Bewilligung vornimmt;
    9. 7.Ziffer 7Pflanzbindungen, Pflanzgeboten oder Festlegungen zur Geländegestaltung gemäß § 53 Abs 2 Z 14 zuwiderhandelt; oderPflanzbindungen, Pflanzgeboten oder Festlegungen zur Geländegestaltung gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 14, zuwiderhandelt; oder
    10. 8.Ziffer 8die erforderlichen Unterlagen nicht gemäß § 84 Abs 4 dritter Satz vorlegt.die erforderlichen Unterlagen nicht gemäß Paragraph 84, Absatz 4, dritter Satz vorlegt.
  2. (2)Absatz 2Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 sind unbeschadet sonstiger Folgen (baupolizeilicher Auftrag, Vollstreckung udgl) zu bestrafen:Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, sind unbeschadet sonstiger Folgen (baupolizeilicher Auftrag, Vollstreckung udgl) zu bestrafen:
    1. 1.Ziffer einsin den Fällen des Abs 1 Z 1, 5, 5a, 6, 7 und 8 mit Geldstrafe bis 5.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche;in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins,, 5, 5a, 6, 7 und 8 mit Geldstrafe bis 5.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche;
    2. 2.Ziffer 2in den Fällen des Abs 1 Z 2 und 4a mit Geldstrafe bis 25.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu fünf Wochen;in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 4a mit Geldstrafe bis 25.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu fünf Wochen;
    3. 3.Ziffer 3in den Fällen des Abs 1 Z 3 und 4 mit Geldstrafe bis 50.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen.in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3 und 4 mit Geldstrafe bis 50.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen.
  3. (3)Absatz 3In Verfahren gemäß Abs 1 Z 3, 4 und 4a gilt außerdem Folgendes:In Verfahren gemäß Absatz eins, Ziffer 3,, 4 und 4a gilt außerdem Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsFür den Fall, dass jemand eine Wohnung unzulässig als Zweitwohnung oder zum Zweck touristischer Beherbergung wissentlich verwenden lässt oder gemäß Abs 1 Z 4a anbietet, gilt die Verwaltungsübertretung als an jenem Ort begangen, an dem sich die betreffende Wohnung befindet.Für den Fall, dass jemand eine Wohnung unzulässig als Zweitwohnung oder zum Zweck touristischer Beherbergung wissentlich verwenden lässt oder gemäß Absatz eins, Ziffer 4 a, anbietet, gilt die Verwaltungsübertretung als an jenem Ort begangen, an dem sich die betreffende Wohnung befindet.
    2. 2.Ziffer 2Die Gemeinde, die Anzeige wegen einer solchen Übertretung erstattet hat, ist Partei im Verwaltungsstrafverfahren und berechtigt, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Sie ist Partei des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht und weiters berechtigt, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Parteistellung der Gemeinde erstreckt sich nicht auf die Strafbemessung.
  4. (4)Absatz 4Das Landesverwaltungsgericht hat jede rechtskräftige Bestrafung gemäß Abs 1 Z 3 der Landesregierung bekannt zu geben. Das Landesverwaltungsgericht ist weiters verpflichtet, der Landesregierung auf deren Verlangen die mit einer rechtskräftigen Bestrafung gemäß § 78 Abs 1 Z 3 ROG 2009 im Zusammenhang stehenden Akten oder Aktenteile zu übermitteln.Das Landesverwaltungsgericht hat jede rechtskräftige Bestrafung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, der Landesregierung bekannt zu geben. Das Landesverwaltungsgericht ist weiters verpflichtet, der Landesregierung auf deren Verlangen die mit einer rechtskräftigen Bestrafung gemäß Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 3, ROG 2009 im Zusammenhang stehenden Akten oder Aktenteile zu übermitteln.

Stand vor dem 31.07.2025

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.07.2025
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, soweit die Tat nicht den Tatbestand einer mit höherer Strafe bedrohten strafbaren Handlung bildet, wer

1.

als Planungsträger, ausgenommen die Gemeinden, einer Informationspflicht gemäß § 4 Abs 1 nicht nachkommt;

2.

eine bauliche Maßnahme ohne die gemäß § 21 Abs 2 zweiter Satz oder § 22 Abs 1 erforderliche Bewilligung ausführt;

3.

eine Wohnung entgegen § 31 Abs 2 als Zweitwohnung verwendet oder wissentlich verwenden lässt;

4.

eine Wohnung entgegen § 31b Abs 1 und 2 für touristische Beherbergungen verwendet oder wissentlich verwenden lässt;

5.

den Verpflichtungen gemäß § 31 Abs 5 nicht entspricht;

5a.

den Verpflichtungen gemäß § 31b Abs 4 nicht entspricht;

6.

Veränderungen an einer von einem Vorbehalt erfassten Fläche ohne die gemäß § 41 Abs 3 oder § 42 Abs 3 erforderliche Bewilligung vornimmt;

7.

Pflanzbindungen, Pflanzgeboten oder Festlegungen zur Geländegestaltung gemäß § 53 Abs 2 Z 14 zuwiderhandelt; oder

8.

die erforderlichen Unterlagen nicht gemäß § 84 Abs 4 dritter Satz vorlegt.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 sind unbeschadet sonstiger Folgen (baupolizeilicher Auftrag, Vollstreckung udgl) zu bestrafen:

1.

in den Fällen des Abs 1 Z 1, 5, 5a, 6, 7 und 8 mit Geldstrafe bis 5.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche;

2.

in den Fällen des Abs 1 Z 2, 3 und 4 mit Geldstrafe bis 25.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu fünf Wochen.

(3) In Verfahren gemäß Abs 1 Z 3 und 4 gilt außerdem Folgendes:

1.

Für den Fall, dass jemand eine Wohnung unzulässig als Zweitwohnung oder zum Zweck touristischer Beherbergung wissentlich verwenden lässt, gilt die Verwaltungsübertretung als an jenem Ort begangen, an dem sich die betreffende Wohnung befindet.

2.

Die Gemeinde, die Anzeige wegen einer solchen Übertretung erstattet hat, ist Partei im Verwaltungsstrafverfahren und berechtigt, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Sie ist Partei des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht und weiters berechtigt, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Parteistellung der Gemeinde erstreckt sich nicht auf die Strafbemessung.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde und das Landesverwaltungsgericht haben jede rechtskräftige Bestrafung gemäß Abs 1 Z 3 der Landesregierung bekannt zu geben. Das Landesverwaltungsgericht ist weiters verpflichtet, der Landesregierung auf deren Verlangen die mit einer rechtskräftigen Bestrafung gemäß § 78 Abs 1 Z 3 ROG 2009 im Zusammenhang stehenden Akten oder Aktenteile zu übermitteln.

  1. (1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, soweit die Tat nicht den Tatbestand einer mit höherer Strafe bedrohten strafbaren Handlung bildet, wer
    1. 1.Ziffer einsals Planungsträger, ausgenommen die Gemeinden, einer Informationspflicht gemäß § 4 Abs 1 nicht nachkommt;als Planungsträger, ausgenommen die Gemeinden, einer Informationspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, nicht nachkommt;
    2. 2.Ziffer 2eine bauliche Maßnahme ohne die gemäß § 21 Abs 2 zweiter Satz oder § 22 Abs 1 erforderliche Bewilligung ausführt;eine bauliche Maßnahme ohne die gemäß Paragraph 21, Absatz 2, zweiter Satz oder Paragraph 22, Absatz eins, erforderliche Bewilligung ausführt;
    3. 3.Ziffer 3eine Wohnung entgegen § 31 Abs 2 als Zweitwohnung verwendet oder wissentlich verwenden lässt;eine Wohnung entgegen Paragraph 31, Absatz 2, als Zweitwohnung verwendet oder wissentlich verwenden lässt;
    4. 4.Ziffer 4eine Wohnung entgegen § 31b Abs 1 und 2 für touristische Beherbergungen verwendet oder wissentlich verwenden lässt;eine Wohnung entgegen Paragraph 31 b, Absatz eins und 2 für touristische Beherbergungen verwendet oder wissentlich verwenden lässt;
    5. 4a.Ziffer 4 aeine Wohnung entgegen § 31b Abs 1 und 2 zur Verwendung für touristische Beherbergungen im Internet oder sonst an einen größeren Kreis von Personen anbietet;eine Wohnung entgegen Paragraph 31 b, Absatz eins und 2 zur Verwendung für touristische Beherbergungen im Internet oder sonst an einen größeren Kreis von Personen anbietet;
    6. 5.Ziffer 5den Verpflichtungen gemäß § 31 Abs 5 nicht entspricht;den Verpflichtungen gemäß Paragraph 31, Absatz 5, nicht entspricht;
    7. 5a.Ziffer 5 aden Verpflichtungen gemäß § 31b Abs 4 nicht entspricht;den Verpflichtungen gemäß Paragraph 31 b, Absatz 4, nicht entspricht;
    8. 6.Ziffer 6Veränderungen an einer von einem Vorbehalt erfassten Fläche ohne die gemäß § 41 Abs 3 oder § 42 Abs 3 erforderliche Bewilligung vornimmt;Veränderungen an einer von einem Vorbehalt erfassten Fläche ohne die gemäß Paragraph 41, Absatz 3, oder Paragraph 42, Absatz 3, erforderliche Bewilligung vornimmt;
    9. 7.Ziffer 7Pflanzbindungen, Pflanzgeboten oder Festlegungen zur Geländegestaltung gemäß § 53 Abs 2 Z 14 zuwiderhandelt; oderPflanzbindungen, Pflanzgeboten oder Festlegungen zur Geländegestaltung gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 14, zuwiderhandelt; oder
    10. 8.Ziffer 8die erforderlichen Unterlagen nicht gemäß § 84 Abs 4 dritter Satz vorlegt.die erforderlichen Unterlagen nicht gemäß Paragraph 84, Absatz 4, dritter Satz vorlegt.
  2. (2)Absatz 2Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 sind unbeschadet sonstiger Folgen (baupolizeilicher Auftrag, Vollstreckung udgl) zu bestrafen:Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, sind unbeschadet sonstiger Folgen (baupolizeilicher Auftrag, Vollstreckung udgl) zu bestrafen:
    1. 1.Ziffer einsin den Fällen des Abs 1 Z 1, 5, 5a, 6, 7 und 8 mit Geldstrafe bis 5.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche;in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins,, 5, 5a, 6, 7 und 8 mit Geldstrafe bis 5.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche;
    2. 2.Ziffer 2in den Fällen des Abs 1 Z 2 und 4a mit Geldstrafe bis 25.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu fünf Wochen;in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 4a mit Geldstrafe bis 25.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu fünf Wochen;
    3. 3.Ziffer 3in den Fällen des Abs 1 Z 3 und 4 mit Geldstrafe bis 50.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen.in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3 und 4 mit Geldstrafe bis 50.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen.
  3. (3)Absatz 3In Verfahren gemäß Abs 1 Z 3, 4 und 4a gilt außerdem Folgendes:In Verfahren gemäß Absatz eins, Ziffer 3,, 4 und 4a gilt außerdem Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsFür den Fall, dass jemand eine Wohnung unzulässig als Zweitwohnung oder zum Zweck touristischer Beherbergung wissentlich verwenden lässt oder gemäß Abs 1 Z 4a anbietet, gilt die Verwaltungsübertretung als an jenem Ort begangen, an dem sich die betreffende Wohnung befindet.Für den Fall, dass jemand eine Wohnung unzulässig als Zweitwohnung oder zum Zweck touristischer Beherbergung wissentlich verwenden lässt oder gemäß Absatz eins, Ziffer 4 a, anbietet, gilt die Verwaltungsübertretung als an jenem Ort begangen, an dem sich die betreffende Wohnung befindet.
    2. 2.Ziffer 2Die Gemeinde, die Anzeige wegen einer solchen Übertretung erstattet hat, ist Partei im Verwaltungsstrafverfahren und berechtigt, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Sie ist Partei des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht und weiters berechtigt, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Parteistellung der Gemeinde erstreckt sich nicht auf die Strafbemessung.
  4. (4)Absatz 4Das Landesverwaltungsgericht hat jede rechtskräftige Bestrafung gemäß Abs 1 Z 3 der Landesregierung bekannt zu geben. Das Landesverwaltungsgericht ist weiters verpflichtet, der Landesregierung auf deren Verlangen die mit einer rechtskräftigen Bestrafung gemäß § 78 Abs 1 Z 3 ROG 2009 im Zusammenhang stehenden Akten oder Aktenteile zu übermitteln.Das Landesverwaltungsgericht hat jede rechtskräftige Bestrafung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, der Landesregierung bekannt zu geben. Das Landesverwaltungsgericht ist weiters verpflichtet, der Landesregierung auf deren Verlangen die mit einer rechtskräftigen Bestrafung gemäß Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 3, ROG 2009 im Zusammenhang stehenden Akten oder Aktenteile zu übermitteln.

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