Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.08.2025
(1)Absatz einsDie Gemeindevertretung kann durch Verordnung für genau zu bestimmende Gebiete eine Bausperre erlassen, wenn
1.Ziffer einsdie Änderung des Räumlichen Entwicklungskonzepts, des Flächenwidmungsplans oder die Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplans beabsichtigt ist und
2.Ziffer 2eine Bausperre notwendig ist, um die Durchführung der Planung nicht erheblich zu erschweren oder unmöglich zu machen.
(2)Absatz 2Während der Geltung einer Bausperre ist die Erteilung von Bauplatzerklärungen und nach baurechtlichen Vorschriften des Landes erforderlichen Bewilligungen nur zulässig, wenn das Vorhaben der erkennbaren künftigen Planungsabsicht der Gemeinde nicht entgegensteht. Bauliche Maßnahmen, für die zwar eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt, mit deren rechtmäßiger Ausführung aber im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bausperre noch nicht begonnen worden ist, bedürfen zu ihrer Ausführung einer besonderen Bewilligung der Baubehörde, die unter derselben Voraussetzung zu erteilen ist.
(3)Absatz 3Eine Bausperre tritt außer Kraft:
1.Ziffer einsmit Wirksamkeit der (geänderten) Planung für die davon erfassten Gebiete,
2.Ziffer 2spätestens aber drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten.
Eine Bausperre ist jedenfalls außer Kraft zu setzen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erlassung weggefallen sind.
In Kraft seit 01.08.2025 bis 31.12.9999
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