§ 3a Sbg. GBG 1968 (weggefallen)

Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1993 bis 31.12.9999
§ 3a

Sbg. GBG 1968 (1weggefallen) In Dienstpostenplänen von Gemeinden, bei denen der Umfang der Verwaltungstätigkeit verhältnismäßig bedeutend ist, können unter Beobachtung der Bestimmungen des § 3 Abs. 1 sowie der Bestimmungen des § 43 Abs. 2 der Salzburger Gemeindeordnung 1976, LGBlseit 01.09.1993 weggefallen. Nr. 56, für in besonders verantwortungsvoller Verwendung stehende Gemeindebeamte in der allgemeinen Verwaltung und in der Finanzverwaltung in der Verwendungsgruppe C Dienstposten der Dienstklasse V vorgesehen werden.

(2) Zur Verleihung eines Dienstpostens im Sinne des Abs. 1 im Ernennungswege ist erforderlich, daß der Gemeindebeamte

1.

die vollen vorschriftsmäßigen Ernennungserfordernisse erfüllt;

2.

mindestens zehn Jahre in der allgemeinen Verwaltung oder in der Finanzverwaltung einer Salzburger Gemeinde im Sinne des Abs. 1 verwendet war.

Stand vor dem 31.08.1993

In Kraft vom 01.01.1978 bis 31.08.1993
§ 3a

Sbg. GBG 1968 (1weggefallen) In Dienstpostenplänen von Gemeinden, bei denen der Umfang der Verwaltungstätigkeit verhältnismäßig bedeutend ist, können unter Beobachtung der Bestimmungen des § 3 Abs. 1 sowie der Bestimmungen des § 43 Abs. 2 der Salzburger Gemeindeordnung 1976, LGBlseit 01.09.1993 weggefallen. Nr. 56, für in besonders verantwortungsvoller Verwendung stehende Gemeindebeamte in der allgemeinen Verwaltung und in der Finanzverwaltung in der Verwendungsgruppe C Dienstposten der Dienstklasse V vorgesehen werden.

(2) Zur Verleihung eines Dienstpostens im Sinne des Abs. 1 im Ernennungswege ist erforderlich, daß der Gemeindebeamte

1.

die vollen vorschriftsmäßigen Ernennungserfordernisse erfüllt;

2.

mindestens zehn Jahre in der allgemeinen Verwaltung oder in der Finanzverwaltung einer Salzburger Gemeinde im Sinne des Abs. 1 verwendet war.

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