§ 17 Sbg. GBG 1968

Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.9999

Gehalt

§ 17

(1) Laufende Bezüge eines Gemeindebeamten aus einem früheren Dienstverhältnis sind dann in die Dienstbezüge und in den Ruhe-(Versorgungs-)Genuß einzurechnen, wenn die dem früheren Dienstverhältnis zugrunde liegenden Dienstzeiten für das Gemeindebeamtenverhältnis als Vordienstzeiten für die Vorrückung in höhere Bezüge und für die Bemessung des Ruhe-(Versorgungs-)Genusses nach Maßgabe und im AusmaßDas Gehalt der einschlägigen dienstrechtlichen Vorschriften angerechnet worden sind.Beamten wird bestimmt:

1.

durch die Besoldungsgruppe;

2.

durch die Dienstklasse und in ihr durch die Gehaltsstufe und

3.

in den Dienstklassen I bis III überdies durch die Verwendungsgruppe.

(2) Vordienstzeitenanrechnungen im Sinne des Abs. 1 können auch von Amts wegen sowie noch nach Ruhestandsversetzung des Gemeindebeamten selbst nach AblaufFolgende Dienstklassen kommen in Betracht:

in der Verwendungsgruppe A: Dienstklassen III bis VIII,

in der Verwendungsgruppe B: Dienstklassen II bis VII,

in den Verwendungsgruppen C

und W 2: Dienstklassen I bis V,

in der Verwendungsgruppe D: Dienstklassen I bis IV,

in der Verwendungsgruppe W 3: Dienstklassen I bis III.

Der Beamte ist bei seiner Anstellung in die niedrigste für Anrechnungsansuchen gestellten Fristen,seine Verwendungsgruppe vorgesehene Dienstklasse einzureihen. Wenn es jedoch ohne Rückwirkung auf den Tagbesondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann der Beamte bei der Anstellung unmittelbar in eine höhere, vorgenommenfür seine Verwendungsgruppe vorgesehene Dienstklasse eingereiht werden. Dabei ist nach Maßgabe der Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag auf die bisherige Berufslaufbahn und auf die künftige Verwendung des Beamten Bedacht zu nehmen.

(3) Für die Einrechnung werden die einzurechnenden Bezüge und die Gemeindedienstbezüge sowieDas Gehalt der Gemeinderuhe-(Versorgungs-)Genuß im BruttoausmaßBeamten beträgt in Schilling:

1.

in den Dienstklassen I bis III:

Gehalts- Verwendungsgruppe

stufe W 3 D C, dW 2 B A

I. hDienstklasse

1 13.833 13.676 14.300 - -

2 14.012 13.957 14.674 - -

3 14.191 14.238 15.046 - -

4 14.370 14.519 15.422 - -

5 14.548 14.800 15.795 - -

II. einschließlich der Teuerungszuschläge, jedoch ausschließlich der Haushaltszulage, berücksichtigtDienstklasse

1 14.984 15.077 16.170 16.170 -

2 15.273 15.359 16.541 16.635 -

3 15.564 15.638 16.915 17.103 -

4 15.548 15.920 17.287 17.568 -

III. Dienstklasse

1 16.139 16.199 17.662 18.039 20.419

2 - 16.480 18.039 18.538 -

3 - 16.759 18.438 19.053 -

4 - 17.038 - - -

5 - 17.319 - - -

6 - 17.602 - - -

7 - 17.882 - - -

8 - 18.665 - - -

2. in den Dienstklassen IV bis VIII:

Gehalts- Dienstklasse

stufe IV V VI VII VIII

1 - - 29.170 35.517 47.920

2 - 24.765 30.050 36.670 50.448

3 19.493 25.648 30.925 37.817 52.975

4 20.363 26.523 32.078 40.342 56.790

5 21.242 27.406 33.227 42.869 60.601

6 22.122 28.287 34.372 45.398 64.415

7 23.003 29.170 35.517 47.920 68.233

8 23.888 30.050 36.670 50.448 72.049

9 24.765 30.925 37.817 52.975 -

10 25.642 32.078* 38.964 55.502 -

11 26.519 - 40.111 58.029 -

12 27.396 - 41.258 60.556 -

* Die 10. Gehaltsstufe kann von Beamten der Verwendungsgruppe C in der Dienstklasse V nach vier in der Gehaltsstufe 9 verbrachten Jahren unbeschadet ihres Anspruches auf eine Dienstalterszulage erreicht werden.

(4) GebührtDas Gehalt der Beamten beginnt mit folgender Gehaltsstufe:

Verwendungsgruppe Dienstklasse

I II III IV V VI VII VIII

A - - 1 5 3 2 1 1

B - 1 1 4 2 1 1 -

C, W 2 1 1 1 3 2 - - -

D 1 1 1 3 - - - -

W 3 1 1 1 - - - - -

Wenn es aus besonderen dienstlichen Rücksichten erforderlich ist, kann dem Beamten bei der Anstellung unmittelbar eine Haushaltszulage aus dem früheren Dienstverhältnis, so wird sie von der Gemeinde insoweit und insolange nicht gewährthöhere Gehaltsstufe zuerkannt werden. Abs 2 letzter Satz ist anzuwenden.

(5) Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung auf Bezüge auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, und des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, beide in der geltenden Fassung.

(6) Die Bestimmung des Abs. 4 gilt sinngemäß auch für den auf Grund der pensionsrechtlichen Vorschriften bestehenden Anspruch auf Haushaltszulage, Ergänzungszulage und Hilflosenzulage.

Stand vor dem 31.12.1999

In Kraft vom 13.03.1968 bis 31.12.1999

Gehalt

§ 17

(1) Laufende Bezüge eines Gemeindebeamten aus einem früheren Dienstverhältnis sind dann in die Dienstbezüge und in den Ruhe-(Versorgungs-)Genuß einzurechnen, wenn die dem früheren Dienstverhältnis zugrunde liegenden Dienstzeiten für das Gemeindebeamtenverhältnis als Vordienstzeiten für die Vorrückung in höhere Bezüge und für die Bemessung des Ruhe-(Versorgungs-)Genusses nach Maßgabe und im AusmaßDas Gehalt der einschlägigen dienstrechtlichen Vorschriften angerechnet worden sind.Beamten wird bestimmt:

1.

durch die Besoldungsgruppe;

2.

durch die Dienstklasse und in ihr durch die Gehaltsstufe und

3.

in den Dienstklassen I bis III überdies durch die Verwendungsgruppe.

(2) Vordienstzeitenanrechnungen im Sinne des Abs. 1 können auch von Amts wegen sowie noch nach Ruhestandsversetzung des Gemeindebeamten selbst nach AblaufFolgende Dienstklassen kommen in Betracht:

in der Verwendungsgruppe A: Dienstklassen III bis VIII,

in der Verwendungsgruppe B: Dienstklassen II bis VII,

in den Verwendungsgruppen C

und W 2: Dienstklassen I bis V,

in der Verwendungsgruppe D: Dienstklassen I bis IV,

in der Verwendungsgruppe W 3: Dienstklassen I bis III.

Der Beamte ist bei seiner Anstellung in die niedrigste für Anrechnungsansuchen gestellten Fristen,seine Verwendungsgruppe vorgesehene Dienstklasse einzureihen. Wenn es jedoch ohne Rückwirkung auf den Tagbesondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann der Beamte bei der Anstellung unmittelbar in eine höhere, vorgenommenfür seine Verwendungsgruppe vorgesehene Dienstklasse eingereiht werden. Dabei ist nach Maßgabe der Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag auf die bisherige Berufslaufbahn und auf die künftige Verwendung des Beamten Bedacht zu nehmen.

(3) Für die Einrechnung werden die einzurechnenden Bezüge und die Gemeindedienstbezüge sowieDas Gehalt der Gemeinderuhe-(Versorgungs-)Genuß im BruttoausmaßBeamten beträgt in Schilling:

1.

in den Dienstklassen I bis III:

Gehalts- Verwendungsgruppe

stufe W 3 D C, dW 2 B A

I. hDienstklasse

1 13.833 13.676 14.300 - -

2 14.012 13.957 14.674 - -

3 14.191 14.238 15.046 - -

4 14.370 14.519 15.422 - -

5 14.548 14.800 15.795 - -

II. einschließlich der Teuerungszuschläge, jedoch ausschließlich der Haushaltszulage, berücksichtigtDienstklasse

1 14.984 15.077 16.170 16.170 -

2 15.273 15.359 16.541 16.635 -

3 15.564 15.638 16.915 17.103 -

4 15.548 15.920 17.287 17.568 -

III. Dienstklasse

1 16.139 16.199 17.662 18.039 20.419

2 - 16.480 18.039 18.538 -

3 - 16.759 18.438 19.053 -

4 - 17.038 - - -

5 - 17.319 - - -

6 - 17.602 - - -

7 - 17.882 - - -

8 - 18.665 - - -

2. in den Dienstklassen IV bis VIII:

Gehalts- Dienstklasse

stufe IV V VI VII VIII

1 - - 29.170 35.517 47.920

2 - 24.765 30.050 36.670 50.448

3 19.493 25.648 30.925 37.817 52.975

4 20.363 26.523 32.078 40.342 56.790

5 21.242 27.406 33.227 42.869 60.601

6 22.122 28.287 34.372 45.398 64.415

7 23.003 29.170 35.517 47.920 68.233

8 23.888 30.050 36.670 50.448 72.049

9 24.765 30.925 37.817 52.975 -

10 25.642 32.078* 38.964 55.502 -

11 26.519 - 40.111 58.029 -

12 27.396 - 41.258 60.556 -

* Die 10. Gehaltsstufe kann von Beamten der Verwendungsgruppe C in der Dienstklasse V nach vier in der Gehaltsstufe 9 verbrachten Jahren unbeschadet ihres Anspruches auf eine Dienstalterszulage erreicht werden.

(4) GebührtDas Gehalt der Beamten beginnt mit folgender Gehaltsstufe:

Verwendungsgruppe Dienstklasse

I II III IV V VI VII VIII

A - - 1 5 3 2 1 1

B - 1 1 4 2 1 1 -

C, W 2 1 1 1 3 2 - - -

D 1 1 1 3 - - - -

W 3 1 1 1 - - - - -

Wenn es aus besonderen dienstlichen Rücksichten erforderlich ist, kann dem Beamten bei der Anstellung unmittelbar eine Haushaltszulage aus dem früheren Dienstverhältnis, so wird sie von der Gemeinde insoweit und insolange nicht gewährthöhere Gehaltsstufe zuerkannt werden. Abs 2 letzter Satz ist anzuwenden.

(5) Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung auf Bezüge auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, und des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, beide in der geltenden Fassung.

(6) Die Bestimmung des Abs. 4 gilt sinngemäß auch für den auf Grund der pensionsrechtlichen Vorschriften bestehenden Anspruch auf Haushaltszulage, Ergänzungszulage und Hilflosenzulage.

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