§ 18 Sbg. GBG 1968

Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.9999

Dienstalterszulage

§ 18

Bei Anwendung des § 17 finden dienstrechtliche Bestimmungen keine AnwendungDem Beamten, der die die Anrechnung von Dienstzeitenhöchste Gehaltsstufe einer Dienstklasse erreicht hat, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist, gebührt eine für die der Gemeindebeamte einen Ruhegenuß aus einem früheren Dienstverhältnis bezieht, als Vordienstzeiten ausschließen. Ebenso können hiebei Vordienstzeiten, deren AnrechnungBemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstalterszulage im Ermessen der Gemeinde liegt, auch über einen Zeitraum von 10 Jahren hinaus angerechnet werden.folgenden Ausmaß:

1.

In den Verwendungsgruppen A, B und W 2 gebührt nach vier Jahren in der höchsten Gehaltsstufe eine Zulage im Ausmaß von eineinhalb Vorrückungsbeträgen seiner Dienstklasse.

2.

In den Verwendungsgruppen C und D gebührt nach zwei Jahren in der höchsten Gehaltsstufe eine Zulage im Ausmaß eines Vorrückungsbetrags seiner Dienstklasse. Die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren auf das Ausmaß von zweieinhalb Vorrückungsbeträgen seiner Dienstklasse.

Die §§ 29 und 30 sind auf die Berechnung der Zeiträume von vier bzw zwei Jahren anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.1999

In Kraft vom 13.03.1968 bis 31.12.1999

Dienstalterszulage

§ 18

Bei Anwendung des § 17 finden dienstrechtliche Bestimmungen keine AnwendungDem Beamten, der die die Anrechnung von Dienstzeitenhöchste Gehaltsstufe einer Dienstklasse erreicht hat, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist, gebührt eine für die der Gemeindebeamte einen Ruhegenuß aus einem früheren Dienstverhältnis bezieht, als Vordienstzeiten ausschließen. Ebenso können hiebei Vordienstzeiten, deren AnrechnungBemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstalterszulage im Ermessen der Gemeinde liegt, auch über einen Zeitraum von 10 Jahren hinaus angerechnet werden.folgenden Ausmaß:

1.

In den Verwendungsgruppen A, B und W 2 gebührt nach vier Jahren in der höchsten Gehaltsstufe eine Zulage im Ausmaß von eineinhalb Vorrückungsbeträgen seiner Dienstklasse.

2.

In den Verwendungsgruppen C und D gebührt nach zwei Jahren in der höchsten Gehaltsstufe eine Zulage im Ausmaß eines Vorrückungsbetrags seiner Dienstklasse. Die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren auf das Ausmaß von zweieinhalb Vorrückungsbeträgen seiner Dienstklasse.

Die §§ 29 und 30 sind auf die Berechnung der Zeiträume von vier bzw zwei Jahren anzuwenden.

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