§ 45 Sbg. GBG 1968 § 45

Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999

(1) Nebengebühren sind:

1.

die Überstundenvergütung (§ 47),

2.

die Pauschalvergütung für einen verlängerten Dienstplan (§ 48),

3.

die Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage, § 49),

4.

die Journaldienstzulage (§ 50),

5.

die Bereitschaftsentschädigung (§ 51),

6.

die Mehrleistungszulage (§ 52),

7.

die Belohnung (§ 53),

8.

die Erschwerniszulage (§ 54),

9.

die Gefahrenzulage (§ 55),

10.

die Aufwandsentschädigung (§ 56),

11.

die Fehlgeldentschädigung (§ 57),

12.

der Fahrtkostenzuschuss (§ 58),

13.

die Jubiläumszuwendung, einmalige Entschädigung (§ 59),

14.

die Reisegebühren (§ 60).

Anspruch auf eine Nebengebühr kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.

(2) Die unter Abs. 1 Z 1, 3 bis 6 und, 8 bis 11 und 14 angeführten Nebengebühren mit Ausnahme der Sonn- und Feiertagszulage können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist. Die Festsetzung einheitlicher Pauschalen für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig. Bei pauschalierten Überstundenvergütungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.

(3) Das Pauschale hat den ermittelten Durchschnittswerten unter Bedachtnahme auf Abs. 5 angemessen zu sein und ist nach den folgenden Bestimmungen festzusetzen:

1.

Überstundenvergütung und Sonn- und Feiertagsvergütung (Abs. 1 Z 1 und 3) sind in einem Prozentsatz des Gehalts zuzüglich einer allfälligen Dienstalterszulage, Dienstzulage, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Ergänzungszulage, Wachdienstzulage und Teuerungszulage festzusetzen.

2.

Nebengebühren gemäß Abs. 1 Z 2, 4 bis 6 und 8 bis 11 sind in einem Prozentsatz des Gehalts (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, festzusetzen.

3.

Die übrigen Nebengebühren sind in einem Eurobetrag festzusetzen.

(4) Pauschalierte Nebengebühren sind mit dem jeweiligen Monatsbezug im Voraus auszuzahlen.

(5) Der Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren wird durch einen Urlaub, während dessen der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der Beamte aus einem anderen Grund länger als 30 Tage vom Dienst abwesend, ruht die pauschalierte Nebengebühr in dem Ausmaß, dass ab einschließlich dem 30. Tag für jeden weiteren Tag der Dienstabwesenheit von der pauschalierten Nebengebühr ein Dreißigstel abgezogen wird.

(6) Die pauschalierte Nebengebühr ist neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zu Grunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat. Die Neubemessung wird im Fall der Erhöhung der pauschalierten Nebengebühr mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten, in allen anderen Fällen mit dem auf die Zustellung des Bescheides folgenden Monatsersten wirksam.

(7) Tritt ein Beamter mit Anspruch auf eine durch Verordnung pauschalierte Nebengebühr unmittelbar

1.

nach Ablauf eines Karenzurlaubes oder

2.

im Anschluss an einen Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienst erst nach dem ersten Arbeitstag eines Kalendermonats den Dienst wieder an, gebührt ihm diese Nebengebühr für den betreffenden Kalendermonat in dem Ausmaß, das sich aus § 40 Abs. 9 ergibt.

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.2011

(1) Nebengebühren sind:

1.

die Überstundenvergütung (§ 47),

2.

die Pauschalvergütung für einen verlängerten Dienstplan (§ 48),

3.

die Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage, § 49),

4.

die Journaldienstzulage (§ 50),

5.

die Bereitschaftsentschädigung (§ 51),

6.

die Mehrleistungszulage (§ 52),

7.

die Belohnung (§ 53),

8.

die Erschwerniszulage (§ 54),

9.

die Gefahrenzulage (§ 55),

10.

die Aufwandsentschädigung (§ 56),

11.

die Fehlgeldentschädigung (§ 57),

12.

der Fahrtkostenzuschuss (§ 58),

13.

die Jubiläumszuwendung, einmalige Entschädigung (§ 59),

14.

die Reisegebühren (§ 60).

Anspruch auf eine Nebengebühr kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.

(2) Die unter Abs. 1 Z 1, 3 bis 6 und, 8 bis 11 und 14 angeführten Nebengebühren mit Ausnahme der Sonn- und Feiertagszulage können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist. Die Festsetzung einheitlicher Pauschalen für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig. Bei pauschalierten Überstundenvergütungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.

(3) Das Pauschale hat den ermittelten Durchschnittswerten unter Bedachtnahme auf Abs. 5 angemessen zu sein und ist nach den folgenden Bestimmungen festzusetzen:

1.

Überstundenvergütung und Sonn- und Feiertagsvergütung (Abs. 1 Z 1 und 3) sind in einem Prozentsatz des Gehalts zuzüglich einer allfälligen Dienstalterszulage, Dienstzulage, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Ergänzungszulage, Wachdienstzulage und Teuerungszulage festzusetzen.

2.

Nebengebühren gemäß Abs. 1 Z 2, 4 bis 6 und 8 bis 11 sind in einem Prozentsatz des Gehalts (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, festzusetzen.

3.

Die übrigen Nebengebühren sind in einem Eurobetrag festzusetzen.

(4) Pauschalierte Nebengebühren sind mit dem jeweiligen Monatsbezug im Voraus auszuzahlen.

(5) Der Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren wird durch einen Urlaub, während dessen der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der Beamte aus einem anderen Grund länger als 30 Tage vom Dienst abwesend, ruht die pauschalierte Nebengebühr in dem Ausmaß, dass ab einschließlich dem 30. Tag für jeden weiteren Tag der Dienstabwesenheit von der pauschalierten Nebengebühr ein Dreißigstel abgezogen wird.

(6) Die pauschalierte Nebengebühr ist neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zu Grunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat. Die Neubemessung wird im Fall der Erhöhung der pauschalierten Nebengebühr mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten, in allen anderen Fällen mit dem auf die Zustellung des Bescheides folgenden Monatsersten wirksam.

(7) Tritt ein Beamter mit Anspruch auf eine durch Verordnung pauschalierte Nebengebühr unmittelbar

1.

nach Ablauf eines Karenzurlaubes oder

2.

im Anschluss an einen Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienst erst nach dem ersten Arbeitstag eines Kalendermonats den Dienst wieder an, gebührt ihm diese Nebengebühr für den betreffenden Kalendermonat in dem Ausmaß, das sich aus § 40 Abs. 9 ergibt.

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