§ 4 LStG. 1972

Salzburger Landesstraßengesetz 1972

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2001 bis 31.12.9999

§ 4

(1) Straßenrechtsbehörde im SinneSinn dieses Gesetzes ist:

a)

die Landesregierung in den Angelegenheiten der Landesstraßen , der Privatstraßen gemäß § 6 Abs 1 Z 4 und der imStraßen gemäß § 42 angeführten Straßen,;

b) die Bezirksverwaltungsbehörde in Angelegenheiten der Eisenbahnzufahrtsstraßen und der Konkurrenzstraßen, soweit das die Konkurrenzstraße regelnde Gesetz nichts anderes bestimmt,

cb)

die Gemeindeder Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde in den Angelegenheiten der sonstigen Straßen.

(2) In den Angelegenheiten, die die Kreuzung von Straßen oder die Einbindung einer Straße in eine andere betreffen, ist von den in Betracht kommenden Straßenrechtsbehörden jene zuständigdie Landesregierung Straßenrechtsbehörde, diewenn eine der Straßen eine im Abs. 1 an vorderer Stelle genanntlit a angeführte Straße ist.

(3) Bei Straßen der im § 1 Abs. 1 lit. d und e genannten Art, die ganz oder teilweise aus staatlichen Landwirtschafts-Förderungsmitteln errichtet wurden, hat die Straßenrechtsbehörde vor einer Entscheidung die Stellungnahme der Agrarbehörde einzuholen.

Stand vor dem 30.09.2001

In Kraft vom 12.12.1972 bis 30.09.2001

§ 4

(1) Straßenrechtsbehörde im SinneSinn dieses Gesetzes ist:

a)

die Landesregierung in den Angelegenheiten der Landesstraßen , der Privatstraßen gemäß § 6 Abs 1 Z 4 und der imStraßen gemäß § 42 angeführten Straßen,;

b) die Bezirksverwaltungsbehörde in Angelegenheiten der Eisenbahnzufahrtsstraßen und der Konkurrenzstraßen, soweit das die Konkurrenzstraße regelnde Gesetz nichts anderes bestimmt,

cb)

die Gemeindeder Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde in den Angelegenheiten der sonstigen Straßen.

(2) In den Angelegenheiten, die die Kreuzung von Straßen oder die Einbindung einer Straße in eine andere betreffen, ist von den in Betracht kommenden Straßenrechtsbehörden jene zuständigdie Landesregierung Straßenrechtsbehörde, diewenn eine der Straßen eine im Abs. 1 an vorderer Stelle genanntlit a angeführte Straße ist.

(3) Bei Straßen der im § 1 Abs. 1 lit. d und e genannten Art, die ganz oder teilweise aus staatlichen Landwirtschafts-Förderungsmitteln errichtet wurden, hat die Straßenrechtsbehörde vor einer Entscheidung die Stellungnahme der Agrarbehörde einzuholen.

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