§ 6 LStG. 1972

LStG. 1972 - Salzburger Landesstraßengesetz 1972

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.04.2024

§ 6

 

(1) Der Bau und wesentliche Umbau folgender Straßen bedarf einer Bewilligung der Straßenrechtsbehörde:

1.

Landesstraßen,

2.

Gemeindestraßen,

3.

öffentliche Interessentenstraßen und

4.

dem öffentlichen Verkehr dienende Privatstraßen, die eine zumindest einer Landesstraße gleichkommende Bedeutung für den öffentlichen Verkehr haben.

Als Bau einer Straße gilt auch deren teilweise Neutrassierung.

Als wesentlicher Umbau einer Straße gelten:

a)

wesentliche Kreuzungsumbauten;

b)

die Verbreiterung der Fahrbahn um mindestens 3 m, gemessen von der bewilligten Fahrbahnbreite, ausgenommen durch die Errichtung von Abbiegestreifen oder Busbuchten;

c)

die Verringerung der Fahrbahnbreite, ausgenommen durch die Errichtung von Gehsteigen ohne besondere verengende Ausformungen oder von Fahrbahnteilern.

(2) Dem Ansuchen der Straßenverwaltung um Bewilligung sind folgende Unterlagen anzuschließen:

a)

ein technischer Bericht mit Angaben über den Zweck und die technische Ausführung des Vorhabens;

b)

eine Kopie der Katastralmappe, aus welcher die Trassenführung und die erfaßten Grundflächen ersichtlich sind;

c)

ein Verzeichnis der durch das Vorhaben berührten Bauwerke, baulichen und sonstigen Anlagen, insbesondere auch aller Sport- und Verkehrsflächen, Wasserbauten, Kabel und Freileitungen.

(3) Die im Abs. 2 bezeichneten Unterlagen sind in dreifacher Ausfertigung vorzulegen. Wird jedoch durch das Vorhaben das Gebiet von mehr als einer Gemeinde berührt, so ist für jede weitere Gemeinde eine zusätzliche Ausfertigung der Unterlagen vorzulegen, wobei jedoch eine Beschränkung auf die für die jeweils in Betracht kommende Gemeinde bedeutungsvollen Unterlagen (zum Beispiel Planausschnitte, Teilverzeichnisse) vorgenommen werden kann.

(4) Die Straßenrechtsbehörde kann von der Beibringung einzelner im Abs. 2 angeführter Unterlagen absehen, wenn diese für das Bewilligungsverfahren nicht erforderlich sind.

(5) Im Ermittlungsverfahren hat die Straßenrechtsbehörde das Vorhaben von den berührten Gemeinden durch dreiwöchigen Anschlag an der Amtstafel kundmachen zu lassen. Innerhalb dieser Frist kann in die in Betracht kommenden Unterlagen des Vorhabens während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) Einsicht genommen werden.

(6) Innerhalb dieser Kundmachungsfrist steht es jedermann frei, vom Standpunkt seiner nachbarlichen Interessen (§ 5 Abs. 1) Erinnerungen schriftlich bei der Gemeinde vorzubringen. Nach Ablauf der Kundmachungsfrist sind diese gesammelt der Straßenrechtsbehörde zu übermitteln. Werden Erinnerungen vorgebracht, so sind sie von der Straßenrechtsbehörde in die Beurteilung der im § 5 Abs. 1 angeführten Tatbestände einzubeziehen.

(7) Parteien im Verfahren sind außer dem Antragsteller nur die in Betracht kommenden Gemeinden vom Standpunkt der öffentlichen Interessen der gefahrlosen Benützbarkeit der Straße und der örtlichen Verkehrsbedürfnisse.

(8) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn vom Standpunkt der gemäß § 5 maßgeblichen Erfordernisse keine Bedenken obwalten. Im Bewilligungsbescheid sind die den genannten Erfordernissen dienenden notwendigen Auflagen vorzuschreiben.

(9) Die Fertigstellung des Straßenbaues oder -umbaues ist der Straßenrechtsbehörde vom Bewilligungsträger anzuzeigen. Die Straßenrechtsbehörde hat die bewilligungsgemäße Ausführung zu prüfen. Zur Herstellung dieser Ausführung können die erforderlichen Vorschreibungen gemacht werden. Abweichungen von der Bewilligung sind nachträglich zu bewilligen, wenn trotzdem den nach § 5 Abs. 1 maßgeblichen Erfordernissen - allenfalls unter entsprechenden Auflagen - Rechnung getragen ist.

In Kraft seit 01.10.2001 bis 31.12.9999
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