§ 7 LStG. 1972

LStG. 1972 - Salzburger Landesstraßengesetz 1972

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.04.2024

§ 7

 

(1) Der Bau und die Erhaltung einer Straße geschieht aus Mitteln der Straßenverwaltung, wenn sich nicht aus den Bestimmungen dieses Gesetzes anderes ergibt oder auf Grund besonderer Rechtstitel Verpflichtungen zu Leistungen für diese Zwecke bestehen.

(2) Die bei der Umwandlung einer Straße in eine öffentliche Straße oder aus einer Art der öffentlichen Straßen in eine andere bestehenden derartigen Verpflichtungen bleiben auch nach der Umwandlung aufrecht, wenn sie nicht mit Zustimmung des Verpflichteten aufgehoben oder geändert werden.

(3) Bei einer Kreuzung von Straßen oder einer Einbindung einer Straße in eine andere ist die Tragung der Herstellungs- und Erhaltungsaufwände durch Vereinbarung der Straßenerhalter zu regeln. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zu Stande, sind diese Aufwände unter Berücksichtigung des Interesses an der Herstellung oder Änderung der Kreuzung bzw Einbindung, des Ausmaßes des Verkehrs auf den jeweiligen Straßen und der Straßenbreiten angemessen aufzuteilen.

(4) Wird eine Straße, um die künftige Benutzung für Zwecke einer anderen Unternehmung zu ermöglichen, in einer kostspieligeren Weise ausgeführt, als dies mit Rücksicht auf den allgemeinen Straßenverkehr notwendig wäre, so hat die Unternehmung der Straßenverwaltung die Mehrkosten spätestens bei Beginn der Benutzung zu vergüten.

(5) Wird eine Straße infolge Errichtung der Betriebsanlage einer Unternehmung oder infolge sonstiger Bauführungen vorübergehend, zum Beispiel durch im Verhältnis zur Straße besonders schwere oder besonders beschaffene Fahrzeuge, in außergewöhnlichem Maße abgenutzt oder geschieht dies zeitweise oder dauernd durch den Betrieb einer Unternehmung, so hat die Unternehmung oder der Bauherr, die die außergewöhnliche Abnutzung verursachen, auf Verlangen der Straßenverwaltung mangels einer diesbezüglichen besonderen Vereinbarung zu den Kosten der Straßenerhaltung einen angemessenen Beitrag zu leisten.

(6) Dieser Beitrag ist nach dem Verhältnis des Erhaltungsaufwandes für die außergewöhnliche Abnutzung der Straße zu jenem für die gewöhnliche Abnutzung zu bemessen. Auf der Grundlage dieses Abnutzungsmaßstabes kann die Straßenrechtsbehörde auch für eine Straße unter Berücksichtigung der Gewichtsbelastung pro Straßenkilometer Pauschalbeträge tarifmäßig durch Verordnung festsetzen. Diesfalls ist der Beitrag unter Zugrundelegung des Tarifes zu bemessen.

(7) Die Verpflichtung zur Beitragsleistung entsteht mit der Vorschreibung durch die Straßenverwaltung, im Streitfalle mit der Rechtskraft der Entscheidung nach Abs. 8.

(8) Zur Entscheidung in Streitfällen über die Leistungspflicht und über das Ausmaß der Leistungen ist, wenn nicht der Streitfall einen privaten Rechtstitel betrifft und im ordentlichen Rechtswege auszutragen ist, die Straßenrechtsbehörde (§ 4) zuständig. Zum Zwecke dieser Entscheidung hat diese Behörde das Recht, vom Beitragspflichtigen die zur Feststellung des Ausmaßes der Beitragsleistung erforderlichen Auskünfte oder nötigenfalls auch die Vorweisung der über Fahrten und Transporte in Betrieben dieser Art geführten Aufzeichnungen (Lieferscheine, Frachtbriefe, Fahrtenbücher, Aufschreibungen für Umsatz- und Beförderungssteuerzwecke u. dgl.) zu verlangen.

In Kraft seit 01.10.2001 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 LStG. 1972


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 LStG. 1972 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 LStG. 1972


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 LStG. 1972


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 LStG. 1972 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis LStG. 1972 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 6 LStG. 1972
§ 8 LStG. 1972