§ 106 FLG. 1973 § 106

Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(Anm1) Der Agrarbehörde steht auch außerhalb eines Verfahrens nach § 90 die Entscheidung über die Frage zu, ob in einem gegebenen Falle eine Agrargemeinschaft im Sinne dieses Gesetzes vorhanden ist, auf welches Gebiet sie sich erstreckt, wer Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke ist, ferner die Entscheidung über den Bestand oder Nichtbestand sowie den Umfang von Anteilsrechten an agrargemeinschaftlichen Grundstücken und über die Frage, ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt.: entfallen

(2) Die Agrarbehörde entscheidet auch über Anträge, die auf Grund des § 23 Abs. 3 und 5, § 55 Abs. 2 und § 73 nach Abschluß des Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs- oder Teilungsverfahrens gestellt werden.

Stand vor dem 30.06.2014

In Kraft vom 01.02.1973 bis 30.06.2014

(Anm1) Der Agrarbehörde steht auch außerhalb eines Verfahrens nach § 90 die Entscheidung über die Frage zu, ob in einem gegebenen Falle eine Agrargemeinschaft im Sinne dieses Gesetzes vorhanden ist, auf welches Gebiet sie sich erstreckt, wer Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke ist, ferner die Entscheidung über den Bestand oder Nichtbestand sowie den Umfang von Anteilsrechten an agrargemeinschaftlichen Grundstücken und über die Frage, ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt.: entfallen

(2) Die Agrarbehörde entscheidet auch über Anträge, die auf Grund des § 23 Abs. 3 und 5, § 55 Abs. 2 und § 73 nach Abschluß des Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs- oder Teilungsverfahrens gestellt werden.

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