§ 47 Oö. KFLG

Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999

(1) Der Kostenbeitrag (Selbstbehalt) gemäß § 14 Abs. 2 ist dem Mitglied von der KFL vorzuschreiben und zwei Wochen nach Zustellung der Vorschreibung fällig.

(2) Der Verpflichtete kann gegen die Vorschreibung Einspruch erheben. Dieser ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich bei der KFL einzubringen.

(3) Erhebt der Verpflichtete Einspruch oder wird der Kostenbeitrag innerhalb der Leistungsfrist nicht erstattet, ist er mit Bescheid vorzuschreiben. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(4) Aushaftende Beträge bis 100200 Euro können auch ohne Vorschreibung direkt durch Abzug von den Bezügen des Mitglieds eingebracht werden. (Anm: LGBl.Nr. 72/2002, LGBl.Nr. 72/2002100/2011, 100/201176/2021)

(5) Für Personen nach § 2 Z 4, 5 und 6 gelten die Abs. 2 und 3 nicht. Über Streitigkeiten entscheiden die Gerichte. (Anm: LGBl.Nr. 56/2007)

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.07.2021

(1) Der Kostenbeitrag (Selbstbehalt) gemäß § 14 Abs. 2 ist dem Mitglied von der KFL vorzuschreiben und zwei Wochen nach Zustellung der Vorschreibung fällig.

(2) Der Verpflichtete kann gegen die Vorschreibung Einspruch erheben. Dieser ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich bei der KFL einzubringen.

(3) Erhebt der Verpflichtete Einspruch oder wird der Kostenbeitrag innerhalb der Leistungsfrist nicht erstattet, ist er mit Bescheid vorzuschreiben. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(4) Aushaftende Beträge bis 100200 Euro können auch ohne Vorschreibung direkt durch Abzug von den Bezügen des Mitglieds eingebracht werden. (Anm: LGBl.Nr. 72/2002, LGBl.Nr. 72/2002100/2011, 100/201176/2021)

(5) Für Personen nach § 2 Z 4, 5 und 6 gelten die Abs. 2 und 3 nicht. Über Streitigkeiten entscheiden die Gerichte. (Anm: LGBl.Nr. 56/2007)

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