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Spätere Geltendmachung des Karenzurlaubsder Karenz
(1) Lehnt der Arbeitgeber der Mutter eine Teilzeitbeschäftigung ab und nimmt die Mutter keinen Karenzurlaubkeine Karenz für diese Zeit in Anspruch, so kann der Beamte für diese Zeit, längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, KarenzurlaubKarenz in Anspruch nehmen.
(2) Der Beamte hat Beginn und Dauer des Karenzurlaubsder Karenz unverzüglich nach Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung durch den Arbeitgeber der Mutter bekanntzugeben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.
(Anm: LGBl. Nr. 12/2002)
Spätere Geltendmachung des Karenzurlaubsder Karenz
(1) Lehnt der Arbeitgeber der Mutter eine Teilzeitbeschäftigung ab und nimmt die Mutter keinen Karenzurlaubkeine Karenz für diese Zeit in Anspruch, so kann der Beamte für diese Zeit, längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, KarenzurlaubKarenz in Anspruch nehmen.
(2) Der Beamte hat Beginn und Dauer des Karenzurlaubsder Karenz unverzüglich nach Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung durch den Arbeitgeber der Mutter bekanntzugeben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.
(Anm: LGBl. Nr. 12/2002)