§ 11 Oö. VKG

Oö. Väter-Karenzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

§ 11

Spätere Geltendmachung des Karenzurlaubsder Karenz

(1) Lehnt der Arbeitgeber der Mutter eine Teilzeitbeschäftigung ab und nimmt die Mutter keinen Karenzurlaubkeine Karenz für diese Zeit in Anspruch, so kann der Beamte für diese Zeit, längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, KarenzurlaubKarenz in Anspruch nehmen.

(2) Der Beamte hat Beginn und Dauer des Karenzurlaubsder Karenz unverzüglich nach Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung durch den Arbeitgeber der Mutter bekanntzugeben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.

(Anm: LGBl. Nr. 12/2002)

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.2001

§ 11

Spätere Geltendmachung des Karenzurlaubsder Karenz

(1) Lehnt der Arbeitgeber der Mutter eine Teilzeitbeschäftigung ab und nimmt die Mutter keinen Karenzurlaubkeine Karenz für diese Zeit in Anspruch, so kann der Beamte für diese Zeit, längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, KarenzurlaubKarenz in Anspruch nehmen.

(2) Der Beamte hat Beginn und Dauer des Karenzurlaubsder Karenz unverzüglich nach Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung durch den Arbeitgeber der Mutter bekanntzugeben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.

(Anm: LGBl. Nr. 12/2002)

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