§ 11 Oö. VKG

Oö. VKG - Oö. Väter-Karenzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

§ 11

Spätere Geltendmachung der Karenz

 

(1) Lehnt der Arbeitgeber der Mutter eine Teilzeitbeschäftigung ab und nimmt die Mutter keine Karenz für diese Zeit in Anspruch, so kann der Beamte für diese Zeit, längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, Karenz in Anspruch nehmen.

 

(2) Der Beamte hat Beginn und Dauer der Karenz unverzüglich nach Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung durch den Arbeitgeber der Mutter bekanntzugeben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.

 

(Anm: LGBl. Nr. 12/2002)

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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