§ 9 Oö. VKG § 9

Oö. VKG - Oö. Väter-Karenzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.05.2024

(1) Der Beamte kann die Herabsetzung der Wochendienstzeit bis zur Hälfte (Teilzeitbeschäftigung) bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes in Anspruch nehmen, wenn keine Karenz in Anspruch genommen wird. Nimmt gleichzeitig auch die Mutter eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch, besteht der Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nur bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes. (Anm: LGBl.Nr. 12/2002)

(1a) Bis längstens zur Vollendung des 36. Lebensmonats des Kindes ist abweichend von Abs. 1 auch eine Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß unter der Hälfte der für die Vollbeschäftigung erforderlichen regelmäßigen Wochendienstzeit zulässig. (Anm: LGBl.Nr. 101/2003)

(2) Bei gleichzeitiger Inanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung mit der Mutter kann die Teilzeitbeschäftigung des Beamten über den Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes hinaus um die Anzahl der Monate verlängert werden, um die die Mutter ihre Teilzeitbeschäftigung vor Ablauf des zweiten Lebensjahres verkürzt.

(3) Wird nur im ersten Lebensjahr des Kindes eine Karenz nach diesem Landesgesetz, dem Oö. MSchG oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder gleichartigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums in Anspruch genommen, hat der Beamte Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung

1.

bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, wenn gleichzeitig auch die Mutter eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nimmt; Abs. 2 ist anzuwenden;

2.

bis zum Ablauf des dritten Lebensjahres des Kindes, wenn entweder nur der Beamte oder beide Elternteile abwechselnd eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nehmen.

(Anm: LGBl.Nr. 12/2002)

(4) Wird Teilzeitbeschäftigung abweichend vom Abs. 3 vor oder nach Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes anstelle von Karenz in Anspruch genommen, verlängert oder verkürzt sich die mögliche Dauer der Teilzeitbeschäftigung um die Anzahl der Monate, in denen vor Vollendung des ersten Lebensjahres Karenz nicht oder über die Vollendung des ersten Lebensjahres hinaus Karenz in Anspruch genommen wird. (Anm: LGBl.Nr. 12/2002)

(5) Die Teilzeitbeschäftigung kann zwischen den Eltern nur einmal geteilt werden. Die Teilzeitbeschäftigung des Beamten muss mindestens zwei Monate dauern und beginnt

1.

mit dem Ablauf eines Beschäftigungsverbots der Mutter nach Geburt eines Kindes (§ 4 Abs. 1 Oö. MSchG oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften oder gleichartige Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums) oder

2.

mit dem Ablauf von acht bzw. bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten zwölf Wochen nach der Geburt, wenn die Mutter nicht Arbeitnehmerin ist (Fälle des § 2 Abs. 1 Z 2); § 2 Abs. 3 zweiter Satz ist anzuwenden oder

3.

im Anschluss an eine Karenz nach diesem Landesgesetz, dem Oö. MSchG oder anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder gleichartigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums oder

4.

im Anschluss an eine Teilzeitbeschäftigung der Mutter.

(Anm: LGBl.Nr. 12/2002, 100/2011)

(6) Der Beamte hat die Absicht, Teilzeitbeschäftigung in Anspruch zu nehmen und deren Dauer, Ausmaß und Lage spätestens acht Wochen nach der Geburt bekanntzugeben und der Dienstbehörde nachzuweisen, dass die Mutter keine Karenz in Anspruch nimmt. Nimmt der Beamte Teilzeitbeschäftigung im Anschluss an eine Karenz oder im Anschluss an eine Teilzeitbeschäftigung der Mutter in Anspruch, hat er dies spätestens drei Monate, dauert die Karenz oder Teilzeitbeschäftigung der Mutter jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor Ende der Karenz oder der Teilzeitbeschäftigung der Mutter der Dienstbehörde bekanntzugeben. Lehnt die Dienstbehörde die begehrte Teilzeitbeschäftigung innerhalb von zwei Wochen nach der Meldung ab, so hat der Beamte binnen weiteren zwei Wochen bekanntzugeben, ob er anstelle der Teilzeitbeschäftigung eine Karenz in Anspruch nehmen will. (Anm: LGBl.Nr. 12/2002, 100/2011)

(7) Wenn auch die Mutter im Landesdienst steht, darf der Mutter und dem Beamten zusammen Teilzeitbeschäftigung nur soweit gewährt werden, als die verbleibende Wochendienstzeit zusammen die volle regelmäßige Wochendienstzeit nicht unterschreitet.

(8) Eine Teilzeitbeschäftigung darf nur dann abgelehnt werden, wenn der Beamte infolge der Teilzeitbeschäftigung aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen seiner dienstlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.

(9) Die Dienstbehörde ist verpflichtet, dem Beamten auf dessen Verlangen eine Bestätigung über Beginn und Dauer der Teilzeitbeschäftigung oder die Nichtinanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung auszustellen.

(10) Fallen in ein Kalenderjahr auch Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung, gebühren dem Beamten sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinn des § 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 in dem der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Ausmaß im Kalenderjahr.

In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
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