§ 6 NÖ GL § 6

Geschäftsordnung NÖ Landesregierung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.03.2018 bis 31.12.9999

(1) Anträge, die in der nächsten Sitzung der Landesregierung behandelt werden sollen, müssen spätestens zu Mittag des drittenvierten Arbeitstages vor dem Sitzungstermin beim Regierungsdienst eingebracht werden. Danach einlangende Anträge können nur in dringenden Fällen in der nächsten Sitzung der Landesregierung behandelt werden.

(2) Alle gemäß Abs. 1 erster Satz rechtzeitig eingelangten Anträge sind in Form von Sitzungsbögen samt der Tagesordnung spätestens zu Mittag des zweitendritten Arbeitstages vor dem Sitzungstermin den einzelnen Mitgliedern der Landesregierung schriftlich bekanntzugeben. Von einer Ergänzung der Tagesordnung sind sie in gleicher Weise zu verständigen.

(3) Anträge auf Abänderung der Geschäftsordnung der Landesregierung oder des Amtes der Landesregierung, der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung sowie Anträge gemäß § 4 Abs. 1 Z 19 lit.b sind sämtlichen Landesregierungsmitgliedern mindestens eine Woche vor ihrer Beratung schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

Stand vor dem 22.03.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 22.03.2018

(1) Anträge, die in der nächsten Sitzung der Landesregierung behandelt werden sollen, müssen spätestens zu Mittag des drittenvierten Arbeitstages vor dem Sitzungstermin beim Regierungsdienst eingebracht werden. Danach einlangende Anträge können nur in dringenden Fällen in der nächsten Sitzung der Landesregierung behandelt werden.

(2) Alle gemäß Abs. 1 erster Satz rechtzeitig eingelangten Anträge sind in Form von Sitzungsbögen samt der Tagesordnung spätestens zu Mittag des zweitendritten Arbeitstages vor dem Sitzungstermin den einzelnen Mitgliedern der Landesregierung schriftlich bekanntzugeben. Von einer Ergänzung der Tagesordnung sind sie in gleicher Weise zu verständigen.

(3) Anträge auf Abänderung der Geschäftsordnung der Landesregierung oder des Amtes der Landesregierung, der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung sowie Anträge gemäß § 4 Abs. 1 Z 19 lit.b sind sämtlichen Landesregierungsmitgliedern mindestens eine Woche vor ihrer Beratung schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

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