§ 54 NÖ JVO Abgeltung von Verbißschäden

NÖ Jagdverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.12.2015 bis 31.12.9999

(1) Der Schaden ist mit 0 zu bewerten, wenn noch 90 % der Zielbestockung in nach waldbaulichen Grundsätzen maximal notwendiger Pflanzenzahl (Abs. 3), annähernd gleichmäßig über die Fläche verteilt, unbeschädigt geblieben sindDie Abgeltung eines Wildschadens wegen Verbiß kann auf derselben Schadensfläche nur einmal innerhalb von zwölf Monaten geltend gemacht werden. Bei Mischbeständen ist dabei von den Flächenanteilenüberlappenden Schadensflächen sind jene Flächenanteile, auf welchen Verbissschäden innerhalb der jeweiligen Baumarten auszugehen.

(2) Der Bewertung sowie der Bestimmung der tatsächlich vorhandenen Pflanzenanzahl sind nur jene Pflanzen zugrundezulegen, die mindestens ein Drittel der Oberhöhe der jeweiligen Baumart des Verjüngungsbestandes erreicht haben.

(3) Dieletzten zwölf Monate nach waldbaulichen Grundsätzen maximal notwendige Pflanzenanzahl je Hektar beträgt bei

-

Fichte und Tanne 2500,

-

Lärche und Douglasie 2000,

-

Kiefer und Laubholz 4000.

Bei anderen Baumarten ist die maximal notwendige Pflanzenanzahl nach forstfachlichen Gesichtspunkten gutachtlich festzulegen.

(4) Bei Überbestockung (höhere Pflanzenanzahl als die nach waldbaulichen Grundsätzen maximal notwendige) sind lineare Reduktionsfaktoren für die Pflanzen aller Schädigungsgradediesen Bestimmungen bereits bewertet wurden, in AnwendungAbzug zu bringen. Diese Reduktionsfaktoren ergeben sich für die einzelnen Baumarten durch Division der maximal notwendigen Pflanzenanzahl durch die tatsächlich vorhandene. Bei Mischbeständen sind dabei die Flächenanteile der jeweiligen Baumarten zu berücksichtigen.

(5) Die Schadenshöhe ist für die jeweiligen Schädigungsgrade durch Multiplikation des Grundwertes laut Tabellen 3 bis 5 mit der Anzahl der geschädigten Pflanzen sowie mit dem Zeitlohnindex zu ermitteln. Bei überbestockten Beständen sind die Schadensbeträge für die einzelnen Schädigungsgrade mit dem Reduktionsfaktor gemäß Abs. 4 zu reduzieren.

(6) Bei Verbiß von Mischbaumarten sind die nach Abs. 5 ermittelten Werte mit folgenden Faktoren zu vervielfachen:

Fichte: 1,0

Lärche, Kiefer, Douglasie, Buche, Ahorn, Esche, Erle, Vogelkirsche, Hainbuche: 1,5

Tanne, Eiche, Ulme, Wildbirne, Wildapfel, Elsbeere, Eberesche, Speierling, Mehlbeere: 2,0

Als Mischbaumart gilt eine Baumart, wenn ihr Anteil an der tatsächlichen Bestockung kleiner gleich 20 % ist.

(7) Im Falle eines Totalschadens (Schädigungsgrad “stark”) sind die gesamten bis zum Bewertungstag für Pflege und Schutz der geschädigten Pflanzen getätigten Aufwendungen und bei erforderlicher Nachbesserung die Nachbesserungskosten, wenn die Nachbesserung nicht mehr aussichtsreich ist, der Jetztwert der auf die geschädigten Pflanzen entfallenden Aufforstungskosten zuzuzählen.

(8) Wird eine geschädigte Pflanze nach dem Schädigungsgrad “stark” bewertet, so ist diese dauerhaft zu markieren und bei Verbißschadensbewertungen in Folgejahren nicht mehr zu berücksichtigen.

Stand vor dem 14.12.2015

In Kraft vom 01.01.2015 bis 14.12.2015

(1) Der Schaden ist mit 0 zu bewerten, wenn noch 90 % der Zielbestockung in nach waldbaulichen Grundsätzen maximal notwendiger Pflanzenzahl (Abs. 3), annähernd gleichmäßig über die Fläche verteilt, unbeschädigt geblieben sindDie Abgeltung eines Wildschadens wegen Verbiß kann auf derselben Schadensfläche nur einmal innerhalb von zwölf Monaten geltend gemacht werden. Bei Mischbeständen ist dabei von den Flächenanteilenüberlappenden Schadensflächen sind jene Flächenanteile, auf welchen Verbissschäden innerhalb der jeweiligen Baumarten auszugehen.

(2) Der Bewertung sowie der Bestimmung der tatsächlich vorhandenen Pflanzenanzahl sind nur jene Pflanzen zugrundezulegen, die mindestens ein Drittel der Oberhöhe der jeweiligen Baumart des Verjüngungsbestandes erreicht haben.

(3) Dieletzten zwölf Monate nach waldbaulichen Grundsätzen maximal notwendige Pflanzenanzahl je Hektar beträgt bei

-

Fichte und Tanne 2500,

-

Lärche und Douglasie 2000,

-

Kiefer und Laubholz 4000.

Bei anderen Baumarten ist die maximal notwendige Pflanzenanzahl nach forstfachlichen Gesichtspunkten gutachtlich festzulegen.

(4) Bei Überbestockung (höhere Pflanzenanzahl als die nach waldbaulichen Grundsätzen maximal notwendige) sind lineare Reduktionsfaktoren für die Pflanzen aller Schädigungsgradediesen Bestimmungen bereits bewertet wurden, in AnwendungAbzug zu bringen. Diese Reduktionsfaktoren ergeben sich für die einzelnen Baumarten durch Division der maximal notwendigen Pflanzenanzahl durch die tatsächlich vorhandene. Bei Mischbeständen sind dabei die Flächenanteile der jeweiligen Baumarten zu berücksichtigen.

(5) Die Schadenshöhe ist für die jeweiligen Schädigungsgrade durch Multiplikation des Grundwertes laut Tabellen 3 bis 5 mit der Anzahl der geschädigten Pflanzen sowie mit dem Zeitlohnindex zu ermitteln. Bei überbestockten Beständen sind die Schadensbeträge für die einzelnen Schädigungsgrade mit dem Reduktionsfaktor gemäß Abs. 4 zu reduzieren.

(6) Bei Verbiß von Mischbaumarten sind die nach Abs. 5 ermittelten Werte mit folgenden Faktoren zu vervielfachen:

Fichte: 1,0

Lärche, Kiefer, Douglasie, Buche, Ahorn, Esche, Erle, Vogelkirsche, Hainbuche: 1,5

Tanne, Eiche, Ulme, Wildbirne, Wildapfel, Elsbeere, Eberesche, Speierling, Mehlbeere: 2,0

Als Mischbaumart gilt eine Baumart, wenn ihr Anteil an der tatsächlichen Bestockung kleiner gleich 20 % ist.

(7) Im Falle eines Totalschadens (Schädigungsgrad “stark”) sind die gesamten bis zum Bewertungstag für Pflege und Schutz der geschädigten Pflanzen getätigten Aufwendungen und bei erforderlicher Nachbesserung die Nachbesserungskosten, wenn die Nachbesserung nicht mehr aussichtsreich ist, der Jetztwert der auf die geschädigten Pflanzen entfallenden Aufforstungskosten zuzuzählen.

(8) Wird eine geschädigte Pflanze nach dem Schädigungsgrad “stark” bewertet, so ist diese dauerhaft zu markieren und bei Verbißschadensbewertungen in Folgejahren nicht mehr zu berücksichtigen.

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