§ 56 NÖ JVO Erhebungen

NÖ Jagdverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.12.2015 bis 31.12.9999

(1) Hat die geschädigte Pflanze zur Zeit der Verursachung des Schälschadens das Alter 15 noch nicht erreicht, ist der Schälschaden wie ein Fegeschaden.Es sind zu bewerten.erheben:

(2) In allen anderen Fällen ist der Schaden nach § 57 zu bewerten.

1.

Nur mindestens einjährige Pflanzen.

2.

Vor der Schadenserhebung das vom Geschädigten erstrebte Verjüngungsziel auf der Schadensfläche beim Eintritt der Verjüngung in die Dickungsphase mit den Zehntelanteilen der Zielbaumarten.

3.

In jeder Probefläche die Anzahl der verbissenen und unverbissenen Pflanzen getrennt nach Zielbaumarten nach folgenden Vorgaben:

Sind fünf Pflanzen der Zielbaumart oder weniger in der Probefläche vorhanden: alle Pflanzen dieser Baumart.

Sind mehr als fünf Pflanzen der Zielbaumart in der Probefläche vorhanden: alle jene Pflanzen dieser Baumart, die mindestens zwei Drittel der Oberhöhe der jeweiligen Zielbaumart bezogen auf die Probefläche erreicht haben. Sind das weniger als fünf Pflanzen dieser Baumart, sind die höchsten fünf Pflanzen je Zielbaumart in der Probefläche zu erheben.

Als Oberhöhe je Zielbaumart gilt die mittlere Höhe der drei höchsten Pflanzen dieser Baumart bezogen auf die Probefläche.

4.

Die zuletzt in der „Forstpflanzen-Preisliste der Niederösterreichischen Landesforstgärten“ veröffentlichen Nettopreise der Forstpflanzen in Euro je Pflanze getrennt nach den einzelnen Zielbaumarten der Schadenserhebung. Bei der Angabe von Nettopreisen mehrerer Größensortimente für die jeweilige Baumart ist als der für die weitere Schadensbewertung maßgebliche Pflanzenpreis der arithmetisch gemittelte Wert aller wurzelnackten Sortimente mit Ausnahme von Sortimenten mit einer Größe von mehr als 120 cm heran zu ziehen (Referenzwert).

Stand vor dem 14.12.2015

In Kraft vom 01.01.2015 bis 14.12.2015

(1) Hat die geschädigte Pflanze zur Zeit der Verursachung des Schälschadens das Alter 15 noch nicht erreicht, ist der Schälschaden wie ein Fegeschaden.Es sind zu bewerten.erheben:

(2) In allen anderen Fällen ist der Schaden nach § 57 zu bewerten.

1.

Nur mindestens einjährige Pflanzen.

2.

Vor der Schadenserhebung das vom Geschädigten erstrebte Verjüngungsziel auf der Schadensfläche beim Eintritt der Verjüngung in die Dickungsphase mit den Zehntelanteilen der Zielbaumarten.

3.

In jeder Probefläche die Anzahl der verbissenen und unverbissenen Pflanzen getrennt nach Zielbaumarten nach folgenden Vorgaben:

Sind fünf Pflanzen der Zielbaumart oder weniger in der Probefläche vorhanden: alle Pflanzen dieser Baumart.

Sind mehr als fünf Pflanzen der Zielbaumart in der Probefläche vorhanden: alle jene Pflanzen dieser Baumart, die mindestens zwei Drittel der Oberhöhe der jeweiligen Zielbaumart bezogen auf die Probefläche erreicht haben. Sind das weniger als fünf Pflanzen dieser Baumart, sind die höchsten fünf Pflanzen je Zielbaumart in der Probefläche zu erheben.

Als Oberhöhe je Zielbaumart gilt die mittlere Höhe der drei höchsten Pflanzen dieser Baumart bezogen auf die Probefläche.

4.

Die zuletzt in der „Forstpflanzen-Preisliste der Niederösterreichischen Landesforstgärten“ veröffentlichen Nettopreise der Forstpflanzen in Euro je Pflanze getrennt nach den einzelnen Zielbaumarten der Schadenserhebung. Bei der Angabe von Nettopreisen mehrerer Größensortimente für die jeweilige Baumart ist als der für die weitere Schadensbewertung maßgebliche Pflanzenpreis der arithmetisch gemittelte Wert aller wurzelnackten Sortimente mit Ausnahme von Sortimenten mit einer Größe von mehr als 120 cm heran zu ziehen (Referenzwert).

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