§ 1 NÖ AKG (weggefallen)

NÖ Auskunftsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Dieses Gesetz regelt

  1. 1.Ziffer einsdas Recht auf Auskunft von Verwaltungsorganen (Abschnitt 1)
  2. 2.Ziffer 2das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen und die Information der Öffentlichkeit über die Umwelt (Abschnitt 2)
  3. 3.Ziffer 3die Geodateninfrastruktur des Landes (Abschnitt 3)
  4. 4.Ziffer 4die Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen (Abschnitt 4)
  5. 5.Ziffer 5die Datenschutzbeauftragten im Wirkungsbereich des Landes (Abschnitt 4a)
  6. 6.Ziffer 6die Auskunftserteilung an die GeoSphere Austria (Abschnitt 4b)
§ 1 NÖ AKG seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 01.07.2023 bis 31.08.2025
Dieses Gesetz regelt

  1. 1.Ziffer einsdas Recht auf Auskunft von Verwaltungsorganen (Abschnitt 1)
  2. 2.Ziffer 2das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen und die Information der Öffentlichkeit über die Umwelt (Abschnitt 2)
  3. 3.Ziffer 3die Geodateninfrastruktur des Landes (Abschnitt 3)
  4. 4.Ziffer 4die Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen (Abschnitt 4)
  5. 5.Ziffer 5die Datenschutzbeauftragten im Wirkungsbereich des Landes (Abschnitt 4a)
  6. 6.Ziffer 6die Auskunftserteilung an die GeoSphere Austria (Abschnitt 4b)
§ 1 NÖ AKG seit 31.12.2019 weggefallen.

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