§ 1 NÖ AKG Inhalt

NÖ AKG - NÖ Auskunftsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.10.2024

Dieses Gesetz regelt

1.

das Recht auf Auskunft von Verwaltungsorganen (Abschnitt 1)

2.

das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen und die Information der Öffentlichkeit über die Umwelt (Abschnitt 2)

3.

die Geodateninfrastruktur des Landes (Abschnitt 3)

4.

die Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen (Abschnitt 4).

5.

die Datenschutzbeauftragten im Wirkungsbereich des Landes (Abschnitt 4a)

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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