Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.08.2025
Dieses Gesetz regelt
1.Ziffer einsdas Recht auf Auskunft von Verwaltungsorganen (Abschnitt 1)
2.Ziffer 2das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen und die Information der Öffentlichkeit über die Umwelt (Abschnitt 2)
3.Ziffer 3die Geodateninfrastruktur des Landes (Abschnitt 3)
4.Ziffer 4die Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen (Abschnitt 4)
5.Ziffer 5die Datenschutzbeauftragten im Wirkungsbereich des Landes (Abschnitt 4a)
6.Ziffer 6die Auskunftserteilung an die GeoSphere Austria (Abschnitt 4b)
In Kraft seit 01.07.2023 bis 31.08.2025
0 Kommentare zu § 1 NÖ AKG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 NÖ AKG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 1 NÖ AKG